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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
Inhalts vorliegen. Wie bereits bei § 119 hins der Nachrichten müssen
sich auch die Daten in § 119 a gerade am Übertragungsweg befinden.980
§ 119 a Abs 1 erfasst daher auch die nicht vom Nutzer veranlasste
Datenübertragung im Wege eines Computersystems. Über ein Netz-
werk verbundene Computersysteme tauschen untereinander perma-
nent Daten aus, die für den Betrieb des Netzwerkes bzw diverser Soft-
ware-Dienste erforderlich sind. Fängt der Täter über eine tatbildliche
Vorrichtung, die an einem solchen Computersystem angebracht oder
empfangsbereit gemacht wurde, Daten – wie IP-Adressen und TCP-
Port-Nummern usw – von lediglich kommunizierenden Computer-
systemen respektive Diensten ab, liegt objektiv betrachtet ebenfalls
ein Eingriff in eine Computerdatenübertragung vor. Dies selbst dann,
wenn die Inhaber der Systeme von diesen Übertragungen nichts wissen.
Es kommt bloß darauf an, dass der Täter ein Unbefugter sein muss und
die Daten nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sein dürfen. Vorrichtun-
gen, die für solche Zwecke – wie dem Abfangen des Datenverkehrs in
Netzwerken – Verwendungen finden können, werden als sog » Sniffer «
bezeichnet. Anders als bei Trojanischen Pferden ist es nicht erforder-
lich, dass die inkriminierte Vorrichtung im konkreten Zielsystem des
Opfers implementiert wird, sondern es reicht aus, dass eine physische
Verbindung mit dem entsprechenden Netzwerksegment besteht.
3. Exkurs: Sniffer und Sniffing-Methoden
Sniffer können als Computerprogramme, die zB auf einem Note-
book oder PC installiert sind, oder auch eigenständige Systeme, be-
stehend aus Hard- und Softwarekomponenten, ausgestaltet sein. Ihre
Bezeichnung beruht auf ihrer Fähigkeit, sämtliche Datenpakete 981 in
einem Netzwerk » erschnüffeln « zu können.982 Man nennt sie daher
auch » Packet-Sniffer «.983 Vorauszuschicken ist, dass Sniffer grundsätz-
lich äußerst nützliche Werkzeuge für Netzwerkadministratoren zur
Systemanalyse und Netzwerkpflege darstellen. Sie können sowohl in
kabelgebundenen als auch drahtlosen Netzwerken eingesetzt werden
und sind nur sehr schwer auszuforschen. Sie befassen sich mit den
980 Vgl Thiele in SbgK § 119 a Rz 17.
981 Sog » Frames «.
982 Siehe auch Lichtenstrasser / Mosing / Otto, ÖJZ 2003 / 14, 253.
983 Siehe dazu Moore, Cybercrime 2, 34; weiters Kurose / Ross, Computernetzwerke 4, 82.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik