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Das materielle Computerstrafrecht
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201 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Inhalts vorliegen. Wie bereits bei § 119 hins der Nachrichten müssen sich auch die Daten in § 119 a gerade am Übertragungsweg befinden.980 § 119 a Abs 1 erfasst daher auch die nicht vom Nutzer veranlasste Datenübertragung im Wege eines Computersystems. Über ein Netz- werk verbundene Computersysteme tauschen untereinander perma- nent Daten aus, die für den Betrieb des Netzwerkes bzw diverser Soft- ware-Dienste erforderlich sind. Fängt der Täter über eine tatbildliche Vorrichtung, die an einem solchen Computersystem angebracht oder empfangsbereit gemacht wurde, Daten – wie IP-Adressen und TCP- Port-Nummern usw – von lediglich kommunizierenden Computer- systemen respektive Diensten ab, liegt objektiv betrachtet ebenfalls ein Eingriff in eine Computerdatenübertragung vor. Dies selbst dann, wenn die Inhaber der Systeme von diesen Übertragungen nichts wissen. Es kommt bloß darauf an, dass der Täter ein Unbefugter sein muss und die Daten nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sein dürfen. Vorrichtun- gen, die für solche Zwecke – wie dem Abfangen des Datenverkehrs in Netzwerken – Verwendungen finden können, werden als sog » Sniffer « bezeichnet. Anders als bei Trojanischen Pferden ist es nicht erforder- lich, dass die inkriminierte Vorrichtung im konkreten Zielsystem des Opfers implementiert wird, sondern es reicht aus, dass eine physische Verbindung mit dem entsprechenden Netzwerksegment besteht. 3. Exkurs: Sniffer und Sniffing-Methoden Sniffer können als Computerprogramme, die zB auf einem Note- book oder PC installiert sind, oder auch eigenständige Systeme, be- stehend aus Hard- und Softwarekomponenten, ausgestaltet sein. Ihre Bezeichnung beruht auf ihrer Fähigkeit, sämtliche Datenpakete 981 in einem Netzwerk » erschnüffeln « zu können.982 Man nennt sie daher auch » Packet-Sniffer «.983 Vorauszuschicken ist, dass Sniffer grundsätz- lich äußerst nützliche Werkzeuge für Netzwerkadministratoren zur Systemanalyse und Netzwerkpflege darstellen. Sie können sowohl in kabelgebundenen als auch drahtlosen Netzwerken eingesetzt werden und sind nur sehr schwer auszuforschen. Sie befassen sich mit den 980 Vgl Thiele in SbgK § 119 a Rz 17. 981 Sog » Frames «. 982 Siehe auch Lichtenstrasser / Mosing / Otto, ÖJZ 2003 / 14, 253. 983 Siehe dazu Moore, Cybercrime 2, 34; weiters Kurose / Ross, Computernetzwerke 4, 82.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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