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Das materielle Computerstrafrecht
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206 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Wie bei § 119 Abs 1 besteht die Tathandlung im Benützen der Vor- richtung zur Kenntnisverschaffung, weshalb insofern auf das oben zu § 119 Abs 1 Gesagte verwiesen werden kann. Obwohl im Fall des klassischen » Skimming « 1011 ( engl für Abschöp- fen ) das vom Täter meist an Bankomaten unbemerkt angebrachte Le- segerät 1012 eine tatbildliche Vorrichtung iSd § 119 a Abs 1 Fall 1 darstellt, werden die Daten des auf der Bankomatkarte befindlichen Magnet- streifens 1013 von dieser Vorrichtung 1014 bereits vor Auslösung der Da- tenverarbeitung durch den Berechtigten ausgelesen, weshalb sich die Daten, auf die es der Täter abgesehen hat, nicht am Übertragungsweg befinden. Schiebt das Opfer seine Zahlungskarte durch das vom Tä- ter angebrachte Aufsatzgerät in das originale Karteneinschubfach, so werden die Daten des Magnetstreifens bereits während des manuellen Einführens der Zahlungskarte in den Bankomaten kopiert. § 119 a Abs 1 muss daher ausscheiden. Anders wäre der Sachverhalt allerdings zu beurteilen, wenn der Tä- ter ein Lesegerät zum Ausspionieren von in Europa mittlerweile stan- dardisierten » EMV-Chip «-Karten 1015 innerhalb des Karteneinschubs anbringen würde ( sog » EMV-Skimmer « ). In diesem Fall leitet der Skim- mer die über das Bedienfeld eingegebenen Daten wie eine Vermitt- lungsstation ( sog » Man-in-the-Middle « 1016 ) unbemerkt an das System weiter. Die Daten ( insb PIN ) werden während der vom Kartenberech- tigten eingeleiteten Datenverarbeitung – im Zuge ihrer Verarbeitung und Übermittlung zwischen Terminal und Chip – mitgelesen und ge- speichert.1017 Die Funktionalität entspricht faktisch einem Hardware- 1011 Siehe dazu auch Marberth-Kubicki, Computer- und Internetstrafrecht 2 ( 2010 ) Rz 77 ff; weiters Seidl, Debit Card Fraud: Strafrechtliche Aspekte des sog. » Skim- mings «, ZIS 2012, 415; zur technischen Vorgangsweise siehe S 340 ff; der Begriff » Skimming « wird aber mittlerweile auch für das Kopieren von Chip-Karten ver- wendet siehe dazu Rankl / Effing, Handbuch 5, 1059. 1012 Auch » Skimmer « genannt. 1013 Zu Magnetstreifenkarten siehe ausf Rankl / Effing, Handbuch 5, 18 ff. 1014 IdR wird dafür ein Aufsatzgerät verwendet, das vor dem Karteneinschubfach an- gebracht wird. 1015 Innerhalb Europas sind die Zahlungskarten und Bankomaten mittlerweile mit dem EMV-Standard ausgestattet, weshalb Kartenduplikate durch die Verwen- dung des Mikrochips grundsätzlich erkannt werden. EMV steht dabei für Euro- pay, Mastercard und Visa ( siehe dazu auch S 341 ). 1016 Mehr zu diesen Begriffen ab S 201 ff. 1017 Siehe Heuse, PIN-Skimming bei Chipkarten möglich, < heise.de / -209205> ( 01. 04. 2014 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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