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206 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Wie bei § 119 Abs 1 besteht die Tathandlung im Benützen der Vor-
richtung zur Kenntnisverschaffung, weshalb insofern auf das oben zu
§ 119 Abs 1 Gesagte verwiesen werden kann.
Obwohl im Fall des klassischen » Skimming « 1011 ( engl für Abschöp-
fen ) das vom Täter meist an Bankomaten unbemerkt angebrachte Le-
segerät 1012 eine tatbildliche Vorrichtung iSd § 119 a Abs 1 Fall 1 darstellt,
werden die Daten des auf der Bankomatkarte befindlichen Magnet-
streifens 1013 von dieser Vorrichtung 1014 bereits vor Auslösung der Da-
tenverarbeitung durch den Berechtigten ausgelesen, weshalb sich die
Daten, auf die es der Täter abgesehen hat, nicht am Übertragungsweg
befinden. Schiebt das Opfer seine Zahlungskarte durch das vom Tä-
ter angebrachte Aufsatzgerät in das originale Karteneinschubfach, so
werden die Daten des Magnetstreifens bereits während des manuellen
Einführens der Zahlungskarte in den Bankomaten kopiert. § 119 a Abs 1
muss daher ausscheiden.
Anders wäre der Sachverhalt allerdings zu beurteilen, wenn der Tä-
ter ein Lesegerät zum Ausspionieren von in Europa mittlerweile stan-
dardisierten » EMV-Chip «-Karten 1015 innerhalb des Karteneinschubs
anbringen würde ( sog » EMV-Skimmer « ). In diesem Fall leitet der Skim-
mer die über das Bedienfeld eingegebenen Daten wie eine Vermitt-
lungsstation ( sog » Man-in-the-Middle « 1016 ) unbemerkt an das System
weiter. Die Daten ( insb PIN ) werden während der vom Kartenberech-
tigten eingeleiteten Datenverarbeitung – im Zuge ihrer Verarbeitung
und Übermittlung zwischen Terminal und Chip – mitgelesen und ge-
speichert.1017 Die Funktionalität entspricht faktisch einem Hardware-
1011 Siehe dazu auch Marberth-Kubicki, Computer- und Internetstrafrecht 2 ( 2010 )
Rz 77 ff; weiters Seidl, Debit Card Fraud: Strafrechtliche Aspekte des sog. » Skim-
mings «, ZIS 2012, 415; zur technischen Vorgangsweise siehe S 340 ff; der Begriff
» Skimming « wird aber mittlerweile auch für das Kopieren von Chip-Karten ver-
wendet siehe dazu Rankl / Effing, Handbuch 5, 1059.
1012 Auch » Skimmer « genannt.
1013 Zu Magnetstreifenkarten siehe ausf Rankl / Effing, Handbuch 5, 18 ff.
1014 IdR wird dafür ein Aufsatzgerät verwendet, das vor dem Karteneinschubfach an-
gebracht wird.
1015 Innerhalb Europas sind die Zahlungskarten und Bankomaten mittlerweile mit
dem EMV-Standard ausgestattet, weshalb Kartenduplikate durch die Verwen-
dung des Mikrochips grundsätzlich erkannt werden. EMV steht dabei für Euro-
pay, Mastercard und Visa ( siehe dazu auch S 341 ).
1016 Mehr zu diesen Begriffen ab S 201 ff.
1017 Siehe Heuse, PIN-Skimming bei Chipkarten möglich, < heise.de / -209205>
( 01. 04. 2014 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik