Seite - 208 - in Das materielle Computerstrafrecht
Bild der Seite - 208 -
Text der Seite - 208 -
208 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
der NSA 1024, das mittlerweile als Zertifizierungsstandard für die elekt-
romagnetische Abschirmung von Computerequipment Verwendung
findet.1025
Nach Art 3 CCC soll auch das Abfangen der elektromagnetischen
Abstrahlung, die nicht unter den Begriff der » Computerdaten « des Art 1
lit b CCC subsumiert werden kann, unter Strafe gestellt werden.1026 Die
emittierte Abstrahlung besitzt also selbst keine Datenqualität nach
der CCC, da nur ISO 1027-spezifizierte Daten darunter fallen, die direkt
zur Datenverarbeitung in Computersystemen geeignet sein müssen.1028
Aus der aufgefangenen Emission können aber durch spezielle techni-
sche Verfahren und Vorrichtungen, ( konventionsgemäße ) » Daten « re-
konstruiert werden.1029
Elektromagnetische Wellen sind daher auch keine Daten iSd § 74
Abs 2, obwohl der Datenbegriff des StGB prinzipiell weiter gefasst ist
als jener der Computerdaten der CCC.1030
Abgesehen von der fehlenden Daten- bzw Nachrichtenqualität ist
auch die » Abstrahlung « elektromagnetischer Wellen als bloßer » Ne-
beneffekt « von elektronischen Geräten kein geschützter und intendier-
ter » Übertragungsvorgang «, der jedoch für die Anwendung der § 119
Abs 1 und § 119 a Abs 1 erster DF erforderlich wäre.
Wesentlich ist für die Verwirklichung des § 119 a Abs 1 zweiter Fall,
dass es ( tatbestandlich ) 1031 keinerlei Vorrichtung bedarf, weshalb es
auch unbeachtlich ist, welche technischen Mittel zum Abfangen der
Emission wie eingesetzt werden.1032
Die » elektromagnetische Abstrahlung « tritt als Tatobjekt dieses De-
liktsfalls in Erscheinung.
tempest.pdf > ( 01. 04. 2014 ); siehe dazu auch Koops, The Crypto Controversy: A Key
Conflict in the Information Society ( 1998 ) 211 ff.
1024 National Security Agency / USA.
1025 Gülmen, TEMPEST-Zertifizierung – der Weg zum abhörsicheren Gerät, < blog.gd-
sys.de / blog / 2012 / 09 / 13 / tempest-zertifizierung-der-weg-zum-abhorsicheren-ge-
rat / > ( 01. 04. 2014 ).
1026 Siehe ER ( ETS 185 ) Pkt 57.
1027 » International Organization for Standardization «.
1028 Siehe ER ( ETS 185 ) Pkt 25.
1029 Vgl ER ( ETS 185 ) Pkt 57.
1030 Siehe zum Datenbegriff des § 74 Abs 2 S 60 ff.
1031 In praxi ist freilich eine Vorrichtung zur Realisierung dieser Abhörmethode erfor-
derlich ( siehe dazu idS auch Thiele in SbgK § 119 a Rz 28 ).
1032 Siehe Thiele in SbgK § 119 a Rz 28 mit Verweis auf Reindl-Krauskopf in WK 2 § 119 a
Rz 10.
zurück zum
Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik