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Das materielle Computerstrafrecht
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208 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ der NSA 1024, das mittlerweile als Zertifizierungsstandard für die elekt- romagnetische Abschirmung von Computerequipment Verwendung findet.1025 Nach Art 3 CCC soll auch das Abfangen der elektromagnetischen Abstrahlung, die nicht unter den Begriff der » Computerdaten « des Art 1 lit b CCC subsumiert werden kann, unter Strafe gestellt werden.1026 Die emittierte Abstrahlung besitzt also selbst keine Datenqualität nach der CCC, da nur ISO 1027-spezifizierte Daten darunter fallen, die direkt zur Datenverarbeitung in Computersystemen geeignet sein müssen.1028 Aus der aufgefangenen Emission können aber durch spezielle techni- sche Verfahren und Vorrichtungen, ( konventionsgemäße ) » Daten « re- konstruiert werden.1029 Elektromagnetische Wellen sind daher auch keine Daten iSd § 74 Abs 2, obwohl der Datenbegriff des StGB prinzipiell weiter gefasst ist als jener der Computerdaten der CCC.1030 Abgesehen von der fehlenden Daten- bzw Nachrichtenqualität ist auch die » Abstrahlung « elektromagnetischer Wellen als bloßer » Ne- beneffekt « von elektronischen Geräten kein geschützter und intendier- ter » Übertragungsvorgang «, der jedoch für die Anwendung der § 119 Abs 1 und § 119 a Abs 1 erster DF erforderlich wäre. Wesentlich ist für die Verwirklichung des § 119 a Abs 1 zweiter Fall, dass es ( tatbestandlich ) 1031 keinerlei Vorrichtung bedarf, weshalb es auch unbeachtlich ist, welche technischen Mittel zum Abfangen der Emission wie eingesetzt werden.1032 Die » elektromagnetische Abstrahlung « tritt als Tatobjekt dieses De- liktsfalls in Erscheinung. tempest.pdf > ( 01. 04. 2014 ); siehe dazu auch Koops, The Crypto Controversy: A Key Conflict in the Information Society ( 1998 ) 211 ff. 1024 National Security Agency / USA. 1025 Gülmen, TEMPEST-Zertifizierung – der Weg zum abhörsicheren Gerät, < blog.gd- sys.de / blog / 2012 / 09 / 13 / tempest-zertifizierung-der-weg-zum-abhorsicheren-ge- rat / > ( 01. 04. 2014 ). 1026 Siehe ER ( ETS 185 ) Pkt 57. 1027 » International Organization for Standardization «. 1028 Siehe ER ( ETS 185 ) Pkt 25. 1029 Vgl ER ( ETS 185 ) Pkt 57. 1030 Siehe zum Datenbegriff des § 74 Abs 2 S 60 ff. 1031 In praxi ist freilich eine Vorrichtung zur Realisierung dieser Abhörmethode erfor- derlich ( siehe dazu idS auch Thiele in SbgK § 119 a Rz 28 ). 1032 Siehe Thiele in SbgK § 119 a Rz 28 mit Verweis auf Reindl-Krauskopf in WK 2 § 119 a Rz 10.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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