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Das materielle Computerstrafrecht
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209 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Die Tathandlung umfasst lediglich das » Auffangen « der Abstrah- lung. Darunter ist jede Handlung zu verstehen, die geeignet ist, elek- tromagnetische Wellen zu empfangen.1033 Ob eine Rekonstruktion in weiterer Folge gelingt, ist irrelevant.1034 Auch sind Nachrichteninhalte und sonstige Daten gleichermaßen ( mittelbares ) 1035 Tatobjekt.1036 Richtig merkt Reindl-Krauskopf 1037 an, dass nur jene elektromagne- tischen Wellen gemeint sein sollen, die als Nebeneffekt des Betriebs der einzelnen Computerkomponenten anfallen, und nicht auch jene, die in dieser Form eine gezielte Datenübertragung in kabellosen Sys- temen repräsentieren, wie bei WLAN, Bluetooth, RFID 1038, NFC 1039 usw. Da solche drahtlosen Datenübertragungen, sofern sie in unverschlüs- selter Form durchgeführt werden, ggf sehr weitreichend ausgestrahlt und relativ einfach mitgelesen werden können, wirft Reindl-Krauskopf die Frage nach einer allfälligen Strafbarkeit nach § 119 a Abs 1 Fall 2 auf. Sie untersucht dabei den Begriff der » Abstrahlung « und hält dazu fest, dass es sich um kein Synonym für » Übertragung « handle. Reindl- Krauskopf führt sinngemäß weiter aus, dass, würde man die Strafbar- keit in einem solchen Fall bejahen, sich für Übertragungen in kabelge- bundenen Netzwerken ( LAN ) ein minderer Schutz als bei Verwendung drahtloser Netzwerke ( WLAN ) ergäbe, da nur im LAN ( über § 119 a Abs 1 Fall 1 ) die Benützung einer speziellen Vorrichtung tatbildlich gefordert sei. Beim WLAN wäre die Schwelle zur Strafbarkeit im Fall des § 119 a Abs 1 Fall 2 daher deutlich schneller überschritten, was einen Wer- tungswiderspruch darstelle.1040 Der Argumentation Reindl-Krauskopf ist dabei lediglich entgegen- zuhalten, dass Art 3 CCC diesbezüglich überhaupt nicht weiter diffe- renziert und folglich die elektromagnetische Emission als » Computer- datenübertragung « mitumfasst wird.1041 1033 Vgl Thiele in SbgK § 119 a Rz 27. 1034 Dazu auch Reindl-Krauskopf in WK 2 § 119 a Rz 10. 1035 Datenrekonstruktion aus aufgefangenen elektromagnetischen Wellen. Die Ab- strahlung selbst besitzt keine Datenqualität. 1036 Ähnlich Seling, Privatsphäre, 159. 1037 Vgl Reindl-Krauskopf in WK 2 § 119 a Rz 10. 1038 » Radio Frequency Identification «. 1039 » Near Field Communication « als Erweiterung der RFID-Technik. 1040 Siehe Reindl-Krauskopf in WK 2 § 119 a Rz 10. 1041 Art 3 CCC: » Each Party shall adopt such legislative and other measures as may be necessary to establish as criminal offences under its domestic law, when commit- ted intentionally, the interception without right, made by technical means, of non- public transmissions of computer data to, from or within a computer system, inclu-
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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