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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
Die Tathandlung umfasst lediglich das » Auffangen « der Abstrah-
lung. Darunter ist jede Handlung zu verstehen, die geeignet ist, elek-
tromagnetische Wellen zu empfangen.1033 Ob eine Rekonstruktion in
weiterer Folge gelingt, ist irrelevant.1034 Auch sind Nachrichteninhalte
und sonstige Daten gleichermaßen ( mittelbares ) 1035 Tatobjekt.1036
Richtig merkt Reindl-Krauskopf 1037 an, dass nur jene elektromagne-
tischen Wellen gemeint sein sollen, die als Nebeneffekt des Betriebs
der einzelnen Computerkomponenten anfallen, und nicht auch jene,
die in dieser Form eine gezielte Datenübertragung in kabellosen Sys-
temen repräsentieren, wie bei WLAN, Bluetooth, RFID 1038, NFC 1039 usw.
Da solche drahtlosen Datenübertragungen, sofern sie in unverschlüs-
selter Form durchgeführt werden, ggf sehr weitreichend ausgestrahlt
und relativ einfach mitgelesen werden können, wirft Reindl-Krauskopf
die Frage nach einer allfälligen Strafbarkeit nach § 119 a Abs 1 Fall 2
auf. Sie untersucht dabei den Begriff der » Abstrahlung « und hält dazu
fest, dass es sich um kein Synonym für » Übertragung « handle. Reindl-
Krauskopf führt sinngemäß weiter aus, dass, würde man die Strafbar-
keit in einem solchen Fall bejahen, sich für Übertragungen in kabelge-
bundenen Netzwerken ( LAN ) ein minderer Schutz als bei Verwendung
drahtloser Netzwerke ( WLAN ) ergäbe, da nur im LAN ( über § 119 a Abs 1
Fall 1 ) die Benützung einer speziellen Vorrichtung tatbildlich gefordert
sei. Beim WLAN wäre die Schwelle zur Strafbarkeit im Fall des § 119 a
Abs 1 Fall 2 daher deutlich schneller überschritten, was einen Wer-
tungswiderspruch darstelle.1040
Der Argumentation Reindl-Krauskopf ist dabei lediglich entgegen-
zuhalten, dass Art 3 CCC diesbezüglich überhaupt nicht weiter diffe-
renziert und folglich die elektromagnetische Emission als » Computer-
datenübertragung « mitumfasst wird.1041
1033 Vgl Thiele in SbgK § 119 a Rz 27.
1034 Dazu auch Reindl-Krauskopf in WK 2 § 119 a Rz 10.
1035 Datenrekonstruktion aus aufgefangenen elektromagnetischen Wellen. Die Ab-
strahlung selbst besitzt keine Datenqualität.
1036 Ähnlich Seling, Privatsphäre, 159.
1037 Vgl Reindl-Krauskopf in WK 2 § 119 a Rz 10.
1038 » Radio Frequency Identification «.
1039 » Near Field Communication « als Erweiterung der RFID-Technik.
1040 Siehe Reindl-Krauskopf in WK 2 § 119 a Rz 10.
1041 Art 3 CCC: » Each Party shall adopt such legislative and other measures as may be
necessary to establish as criminal offences under its domestic law, when commit-
ted intentionally, the interception without right, made by technical means, of non-
public transmissions of computer data to, from or within a computer system, inclu-
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik