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Das materielle Computerstrafrecht
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217 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ und » Veröffentlichens « ergänzt, um die vormals in § 102 TKG aF ( 1997 ) pönalisierten Handlungsweise des » Mitteilens « ebenfalls zu umfassen. Dadurch wurde der gesamte Regelungsinhalt des § 102 TKG aF ( 1997 ) ins StGB überstellt, sodass § 102 TKG aF ( 1997 ) als obsolet aufgehoben werden konnte.1072 Auf Grundlage von systematischen Erwägungen ist jedoch verwunderlich, dass diese Regelung über den Schutz von Nach- richten in § 120 implementiert wurde, welcher bislang ausschließlich dem Schutz verbaler Äußerungen diente.1073 1. Tatobjekt und Schutzobjekt Tatobjekt ist eine im Wege einer Telekommunikation übermittelte » Nachricht « 1074. Das subjektive Unrechtselement des erweiterten Vor- satzes stellt aber – wie auch bei § 119 – als Bezugsobjekt auf den » Inhalt einer Nachricht « ab.1075 Wie bereits zu § 119 ausgeführt 1076, gibt es zwischen » Nachrichten « und » Inhaltsdaten « einen gravierenden Unterschied 1077, der sich unter anderem aus den Legaldefinitionen des § 92 Abs 3 Z 5 ( Inhaltsdaten ) und Z 7 ( Nachrichten ) TKG 2003 erkennen lässt. Die autonome Definition des Nachrichtenbegriffs im Strafrecht, die für § 119 getroffen wurde 1078, kann sich nun insoweit von § 120 Abs 2 a unterscheiden, als die letztge- nannte Bestimmung sowohl » Nachrichten « ( hins objektivem Tatbestand und Tatbildvorsatz ) an sich, als auch den » Inhalt von Nachrichten « ( hins überschießender Innentendenz ) im Tatbestand umfasst.1079 Mit anderen Worten, es wird zwischen der technischen » Nachricht « einerseits, die im Wege einer Telekommunikation als eine in einen übertragungsfähigen Zustand gebrachte Mitteilung übertragen wird, und der » Mitteilung « an- dererseits, die das aus dem Geist Entsprungene darstellt, das dem Emp- fänger letztlich zur Kenntnis gebracht werden soll, unterschieden.1080 1072 Aufgehoben durch BGBl I 134 / 2002. 1073 Siehe Reindl, E-Commerce, 165. 1074 Vgl Reindl, E-Commerce, 167. 1075 Zu dieser Thematik siehe S 200 f. 1076 Siehe ebenfalls bereits S 164 ff. 1077 Nachricht = Inhalt einschließlich diverser Meta-Daten ( wie etwa Bezug habende Namen, Nummern, Adressen ); Inhaltsdaten = nur Inhalt einer Nachricht. 1078 Arg » die Vermittlung von Gedankeninhalten «. 1079 In einem anderen Zusammenhang stellen auch Lewisch / Reindl-Krauskopf in WK 2 § 120 Rz 31e die Gleichsetzung von Nachricht und deren Inhalt in Frage. 1080 Siehe dazu S 174 ff.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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