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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
und » Veröffentlichens « ergänzt, um die vormals in § 102 TKG aF ( 1997 )
pönalisierten Handlungsweise des » Mitteilens « ebenfalls zu umfassen.
Dadurch wurde der gesamte Regelungsinhalt des § 102 TKG aF ( 1997 )
ins StGB überstellt, sodass § 102 TKG aF ( 1997 ) als obsolet aufgehoben
werden konnte.1072 Auf Grundlage von systematischen Erwägungen ist
jedoch verwunderlich, dass diese Regelung über den Schutz von Nach-
richten in § 120 implementiert wurde, welcher bislang ausschließlich
dem Schutz verbaler Äußerungen diente.1073
1. Tatobjekt und Schutzobjekt
Tatobjekt ist eine im Wege einer Telekommunikation übermittelte
» Nachricht « 1074. Das subjektive Unrechtselement des erweiterten Vor-
satzes stellt aber – wie auch bei § 119 – als Bezugsobjekt auf den » Inhalt
einer Nachricht « ab.1075
Wie bereits zu § 119 ausgeführt 1076, gibt es zwischen » Nachrichten «
und » Inhaltsdaten « einen gravierenden Unterschied 1077, der sich unter
anderem aus den Legaldefinitionen des § 92 Abs 3 Z 5 ( Inhaltsdaten ) und
Z 7 ( Nachrichten ) TKG 2003 erkennen lässt. Die autonome Definition
des Nachrichtenbegriffs im Strafrecht, die für § 119 getroffen wurde 1078,
kann sich nun insoweit von § 120 Abs 2 a unterscheiden, als die letztge-
nannte Bestimmung sowohl » Nachrichten « ( hins objektivem Tatbestand
und Tatbildvorsatz ) an sich, als auch den » Inhalt von Nachrichten « ( hins
überschießender Innentendenz ) im Tatbestand umfasst.1079 Mit anderen
Worten, es wird zwischen der technischen » Nachricht « einerseits, die im
Wege einer Telekommunikation als eine in einen übertragungsfähigen
Zustand gebrachte Mitteilung übertragen wird, und der » Mitteilung « an-
dererseits, die das aus dem Geist Entsprungene darstellt, das dem Emp-
fänger letztlich zur Kenntnis gebracht werden soll, unterschieden.1080
1072 Aufgehoben durch BGBl I 134 / 2002.
1073 Siehe Reindl, E-Commerce, 165.
1074 Vgl Reindl, E-Commerce, 167.
1075 Zu dieser Thematik siehe S 200 f.
1076 Siehe ebenfalls bereits S 164 ff.
1077 Nachricht = Inhalt einschließlich diverser Meta-Daten ( wie etwa Bezug habende
Namen, Nummern, Adressen ); Inhaltsdaten = nur Inhalt einer Nachricht.
1078 Arg » die Vermittlung von Gedankeninhalten «.
1079 In einem anderen Zusammenhang stellen auch Lewisch / Reindl-Krauskopf in WK 2
§ 120 Rz 31e die Gleichsetzung von Nachricht und deren Inhalt in Frage.
1080 Siehe dazu S 174 ff.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik