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Das materielle Computerstrafrecht
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218 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Daher vereint § 120 Abs 2 a sowohl den bereits zu § 119 erörterten Begriff des » Inhalts einer Nachricht « 1081 in seiner überschießenden In- nentendenz, mit dem Begriff der » Nachricht « in seinem objektiven Tat- bestand. Obwohl § 120 Abs 2 a als Nachfolgebestimmung des § 102 TKG aF ( 1997 ) normiert wurde, müsste man wohl davon ausgehen, dass die darin angesprochene Begrifflichkeit auch nach dem bisherigen tele- kommunikationsgesetzlichen Verständnis zu bestimmen ist. Doch aus der nunmehrigen Einordnung im Kernstrafrecht ( nach den Delik- ten §§ 119, 119 a ) und der damit verbundenen Aufgabe der speziellen Wertvorstellungen und Begrifflichkeiten des Sachgesetzes ( TKG ) kann darauf geschlossen werden, dass de lege lata ebenfalls die autonome Begriffsbestimmung idZ für » Nachricht « ( aber daher indirekt auch für » Inhalt einer Nachricht « ) 1082 für den hier angesprochenen 5. Abschnitt des StGB zu gelten hat. Daneben wird dies auch durch systematische Überlegungen indiziert, insb bezüglich der ausdrücklichen Subsidiari- tät des § 120 Abs 2 a zu den vorstehenden Bestimmungen oder nach ei- ner anderen Bestimmung mit strengerer Strafdrohung ( gemeint §§ 119, 119 a ). Auch kann aus der Anmerkung in den GMat » Wie schon derzeit in § 102 TKG soll Schutzobjekt der Inhalt von » Nachrichten « sein « 1083 geschlossen werden, dass die Nachfolgeregelung des § 102 TKG aF ( 1997 ) dasselbe » Schutzobjekt « erfassen soll.1084 Für die Zwecke der Zu- sammenfassung des Strafrechtsschutzes in Bezug auf Verletzungen des Telekommunikationsgeheimnisses im StGB kann folglich davon ausgegangen werden, dass die Begriffe » Nachrichten « und » Inhalt von Nachricht « in den §§ 119 und 120 Abs 2 a weiter zu verstehen sind als im Verständnis des TKG 2003, weshalb aber davon jedenfalls auch die In- halte von Nachrichten erfasst sind, die in den Anwendungsbereich des TKG 2003 fallen. Was § 120 Abs 2 a betrifft, wäre ebenso die Verwendung einer weniger irreführenden Terminologie angebracht. 1081 Hier auch » Mitteilung « genannt. 1082 Obwohl bislang auch § 102 TKG iVm § 88 Abs 4 TKG aF ( 1997 ) auf die » Mitteilung « und somit auf die Vermittlung von Gedankeninhalten abgestellt hat, folgt ein » In- halt einer Nachricht « freilich stets der Nachricht selbst, weshalb es auch für die Anwendbarkeit des § 102 TKG aF ( 1997 ) darauf ankam, ob die » Nachricht « selbst nach dem TKG zu beurteilen war. 1083 Vgl ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 26. 1084 So auch zB Thiele in SbgK § 120 Rz 32; weiters Seling, Privatsphäre, 159.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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