Seite - 218 - in Das materielle Computerstrafrecht
Bild der Seite - 218 -
Text der Seite - 218 -
218 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Daher vereint § 120 Abs 2 a sowohl den bereits zu § 119 erörterten
Begriff des » Inhalts einer Nachricht « 1081 in seiner überschießenden In-
nentendenz, mit dem Begriff der » Nachricht « in seinem objektiven Tat-
bestand.
Obwohl § 120 Abs 2 a als Nachfolgebestimmung des § 102 TKG aF
( 1997 ) normiert wurde, müsste man wohl davon ausgehen, dass die
darin angesprochene Begrifflichkeit auch nach dem bisherigen tele-
kommunikationsgesetzlichen Verständnis zu bestimmen ist. Doch
aus der nunmehrigen Einordnung im Kernstrafrecht ( nach den Delik-
ten §§ 119, 119 a ) und der damit verbundenen Aufgabe der speziellen
Wertvorstellungen und Begrifflichkeiten des Sachgesetzes ( TKG ) kann
darauf geschlossen werden, dass de lege lata ebenfalls die autonome
Begriffsbestimmung idZ für » Nachricht « ( aber daher indirekt auch für
» Inhalt einer Nachricht « ) 1082 für den hier angesprochenen 5. Abschnitt
des StGB zu gelten hat. Daneben wird dies auch durch systematische
Überlegungen indiziert, insb bezüglich der ausdrücklichen Subsidiari-
tät des § 120 Abs 2 a zu den vorstehenden Bestimmungen oder nach ei-
ner anderen Bestimmung mit strengerer Strafdrohung ( gemeint §§ 119,
119 a ). Auch kann aus der Anmerkung in den GMat » Wie schon derzeit
in § 102 TKG soll Schutzobjekt der Inhalt von » Nachrichten « sein « 1083
geschlossen werden, dass die Nachfolgeregelung des § 102 TKG aF
( 1997 ) dasselbe » Schutzobjekt « erfassen soll.1084 Für die Zwecke der Zu-
sammenfassung des Strafrechtsschutzes in Bezug auf Verletzungen
des Telekommunikationsgeheimnisses im StGB kann folglich davon
ausgegangen werden, dass die Begriffe » Nachrichten « und » Inhalt von
Nachricht « in den §§ 119 und 120 Abs 2 a weiter zu verstehen sind als im
Verständnis des TKG 2003, weshalb aber davon jedenfalls auch die In-
halte von Nachrichten erfasst sind, die in den Anwendungsbereich des
TKG 2003 fallen. Was § 120 Abs 2 a betrifft, wäre ebenso die Verwendung
einer weniger irreführenden Terminologie angebracht.
1081 Hier auch » Mitteilung « genannt.
1082 Obwohl bislang auch § 102 TKG iVm § 88 Abs 4 TKG aF ( 1997 ) auf die » Mitteilung «
und somit auf die Vermittlung von Gedankeninhalten abgestellt hat, folgt ein » In-
halt einer Nachricht « freilich stets der Nachricht selbst, weshalb es auch für die
Anwendbarkeit des § 102 TKG aF ( 1997 ) darauf ankam, ob die » Nachricht « selbst
nach dem TKG zu beurteilen war.
1083 Vgl ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 26.
1084 So auch zB Thiele in SbgK § 120 Rz 32; weiters Seling, Privatsphäre, 159.
zurück zum
Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik