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Das materielle Computerstrafrecht
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221 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ ßen Benützen einer Vorrichtung ( iSd §§ 119, 119 a ) 1093, und dass, obwohl § 120 Abs 2 a die dazu subsidiäre Norm ist, die bezüglich ihrer Strafdro- hung ein ungleich herabgesetztes Unrecht beschreibt. § 120 Abs 2 a knüpft nämlich erst an Handlungen an, die über den bloßen Erhalt einer Nachricht hinausgehen, wie zB das bewusste Ab- speichern, Weiterleiten oder Veröffentlichen.1094 Zwischen diesen drei Begehungsweisen muss jedoch streng un- terschieden werden, denn sie sind nicht rechtlich gleichwertig. Das » bloße « Aufzeichnen der Nachricht, das zB nur eine abstrakte Gefähr- dung des Rechtsguts bedeutet, wird idR auch die Vorbereitungshand- lung zum späteren Zugänglichmachen oder Veröffentlichen sein. Die beiden letzten Tathandlungen sollten daher mE auch strenger bestraft werden.1095 3. Aufzeichnen Unter Aufzeichnen versteht die hM das nicht bloß flüchtige Festhalten einer Nachricht.1096 Die Nachrichten können daher entweder auf einem digitalen elektronischen Datenträger ( zB E-Mail, SMS, MMS, Telefax ) oder aber auch auf analogen ( Ton- ) Trägern ( zB bei Nachrichten mit- tels Funk- oder analogem Telefongerät ) gespeichert werden. Es muss sich aber um ein vom Täter bewusstes ( aktives ) Speichern, iS eines dauerhaften Festhaltens, handeln.1097 Das Erlangen einer Nachricht ohne Zutun des Täters ist nach dieser Tatmodalität nicht tatbildmä- ßig.1098 Das bloße Öffnen eines E-Mails, das etwa fehlgeleitet wurde, stellt noch kein bewusstes Speichern iSd Aufzeichnens der Nachricht dar, und zwar auch dann nicht, wenn die Nachricht dadurch technisch bedingt – vom Nutzer unbeeinflusst – im Arbeitsspeicher vervielfäl- tigt 1099 wird.1100 Ebenso wird aus diesem Grund in der hL davon abge- sehen, das automatische Speichern eines – wenn auch fehlgeleiteten – 1093 Siehe dazu auch Schmölzer, ZStW 2011 / 123, 709 ( 729 ). 1094 Siehe auch Seling, Privatsphäre, 159 f. 1095 Mehr dazu gleich im Anschluss. 1096 Siehe Thiele in SbgK § 120 Rz 57; weiters Lewisch / Reindl-Krauskopf in WK 2 § 120 Rz 31b. 1097 Vgl auch Thiele in SbgK § 120 Rz 58. 1098 Siehe auch Seling, Privatsphäre, 159 f. 1099 Sog » flüchtiges Speichern «. 1100 Siehe Lewisch / Reindl-Krauskopf in WK 2 § 120 Rz 31b.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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