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222 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
E-Mails durch ein E-Mail-Programm ohne Zutun des Nutzers unter das
tatbestandliche » Aufzeichnen « zu subsumieren.1101 Wurde dem Emp-
fänger ein E-Mail unaufgefordert ( iS einer aufgedrängten oder fehlge-
leiteten Nachricht ) übermittelt, das von seinem E-Mail-Programm au-
tomatisch dauerhaft gespeichert wurde, so würden wohl grundsätzlich
im ( Tat- ) Zeitpunkt der automatischen Speicherung der Tatbildvorsatz
und die spezifischen überschießenden Innentendenzen fehlen. Treten
Tatbildvorsatz und weitere innere Tendenzen erst nachträglich hinzu,
stellt das lediglich die nachträgliche Billigung einer » unvorsätzlichen
Tat « dar ( dolus subsequens ). Wird allerdings diese Nachricht in weite-
rer Folge mit entsprechendem Vorsatz einer anderen unbefugten Per-
son zugänglich gemacht, so ist sowohl objektive als auch subjektive
Tatbestandsmäßigkeit hergestellt.
Verwendet der Täter zB ein Sniffer-Programm, um sämtliche E-
Mails, die an andere Personen des gemeinsamen Netzwerks adressiert
sind, automatisch aufzuzeichnen 1102, so handelt der Täter tatbestands-
mäßig. Wie der Täter die Nachrichten letztlich aufzeichnet, ist irrele-
vant, es muss sich aber um die ursprüngliche Form der im Wege einer
Telekommunikation übermittelten Nachricht handeln und nicht etwa
um eine Abschrift des Inhalts derselben.1103 Einer speziellen Vorrich-
tung bedarf es – im Gegensatz zu § 119 und § 119 a Abs 1 Fall 1 – nicht.
Im Ergebnis findet durch das Aufzeichnen einer Nachricht eine von der
Tathandlung abgetrennte Veränderung in der Außenwelt 1104 dadurch
statt, dass nunmehr ein ( auf einem Datenträger verkörpertes ) Auf-
zeichnungsobjekt ( bspw in Dateiform ) existiert. § 120 Abs 2 a stellt in
Verwirklichung dieser Variante ein Erfolgsdelikt dar.
4. Zugänglichmachen
Der Täter macht die Nachricht einem anderen Unbefugten zugänglich,
wenn er diesem die Nachricht weiterleitet.1105 Expressis verbis verlangt
1101 Vgl Lewisch / Reindl-Krauskopf in WK 2 § 120 Rz 31b.
1102 Es spielt keine Rolle, ob der tatsächliche Empfänger die an ihn gerichtete Nach-
richt tatsächlich erhält.
1103 Vgl auch Thiele in SbgK § 120 Rz 62; auch Lewisch / Reindl-Krauskopf in WK 2 § 120
Rz 31b.
1104 Vgl generell zB Fuchs, AT I 8 Rz 10 / 40; Kienapfel / Höpfel / Kert, AT 14 Z 9 Rz 6 ff.
1105 Siehe Lewisch / Reindl-Krauskopf in WK 2 § 120 Rz 31d; weiters Thiele in SbgK § 120
Rz 54.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik