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Das materielle Computerstrafrecht
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222 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ E-Mails durch ein E-Mail-Programm ohne Zutun des Nutzers unter das tatbestandliche » Aufzeichnen « zu subsumieren.1101 Wurde dem Emp- fänger ein E-Mail unaufgefordert ( iS einer aufgedrängten oder fehlge- leiteten Nachricht ) übermittelt, das von seinem E-Mail-Programm au- tomatisch dauerhaft gespeichert wurde, so würden wohl grundsätzlich im ( Tat- ) Zeitpunkt der automatischen Speicherung der Tatbildvorsatz und die spezifischen überschießenden Innentendenzen fehlen. Treten Tatbildvorsatz und weitere innere Tendenzen erst nachträglich hinzu, stellt das lediglich die nachträgliche Billigung einer » unvorsätzlichen Tat « dar ( dolus subsequens ). Wird allerdings diese Nachricht in weite- rer Folge mit entsprechendem Vorsatz einer anderen unbefugten Per- son zugänglich gemacht, so ist sowohl objektive als auch subjektive Tatbestandsmäßigkeit hergestellt. Verwendet der Täter zB ein Sniffer-Programm, um sämtliche E- Mails, die an andere Personen des gemeinsamen Netzwerks adressiert sind, automatisch aufzuzeichnen 1102, so handelt der Täter tatbestands- mäßig. Wie der Täter die Nachrichten letztlich aufzeichnet, ist irrele- vant, es muss sich aber um die ursprüngliche Form der im Wege einer Telekommunikation übermittelten Nachricht handeln und nicht etwa um eine Abschrift des Inhalts derselben.1103 Einer speziellen Vorrich- tung bedarf es – im Gegensatz zu § 119 und § 119 a Abs 1 Fall 1 – nicht. Im Ergebnis findet durch das Aufzeichnen einer Nachricht eine von der Tathandlung abgetrennte Veränderung in der Außenwelt 1104 dadurch statt, dass nunmehr ein ( auf einem Datenträger verkörpertes ) Auf- zeichnungsobjekt ( bspw in Dateiform ) existiert. § 120 Abs 2 a stellt in Verwirklichung dieser Variante ein Erfolgsdelikt dar. 4. Zugänglichmachen Der Täter macht die Nachricht einem anderen Unbefugten zugänglich, wenn er diesem die Nachricht weiterleitet.1105 Expressis verbis verlangt 1101 Vgl Lewisch / Reindl-Krauskopf in WK 2 § 120 Rz 31b. 1102 Es spielt keine Rolle, ob der tatsächliche Empfänger die an ihn gerichtete Nach- richt tatsächlich erhält. 1103 Vgl auch Thiele in SbgK § 120 Rz 62; auch Lewisch / Reindl-Krauskopf in WK 2 § 120 Rz 31b. 1104 Vgl generell zB Fuchs, AT I 8 Rz 10 / 40; Kienapfel / Höpfel / Kert, AT 14 Z 9 Rz 6 ff. 1105 Siehe Lewisch / Reindl-Krauskopf in WK 2 § 120 Rz 31d; weiters Thiele in SbgK § 120 Rz 54.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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