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Das materielle Computerstrafrecht
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223 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ der Tatbestand, dass » die Nachricht « selbst jemandem zugänglich ge- macht wird und nicht deren Inhalt. Daher muss es sich zB bei einem E-Mail um die ursprüngliche, im Wege der Telekommunikation über- mittelte Nachricht handeln.1106 Mit dem eröffneten Zugang zur Nach- richt für einen anderen Unbefugten ist der tatbestandliche Erfolg 1107 eingetreten.1108 Um der Frage des Bedeutungsgehalts des » Zugänglichmachens « als Tathandlung näher nachzugehen, sollen zuerst die unterschiedlichen diesbezüglichen Ausdrucksformen der einzelnen Tatbestände darge- stellt werden. § 120 Abs 2 a, aber auch § 118 a Abs 1, § 119 a Abs 1 bzw § 120 Abs 2 sprechen – verkürzt dargestellt – vom » einem anderen zugänglich ma- chen « bzw » einem Dritten zugänglich machen «, wohingegen ua § 126 c Abs 1 und § 207 a Abs 1 Z 2 vom » sonst zugänglich machen « ausgehen. Die beiden letzten Delikte beinhalten einen alternativen Mischtatbe- stand, sodass im Sinn eines umfassenden Rechtsgüterschutzes sämt- liche denkbare Begehungsweisen erfasst werden sollen, was insb die Verbreitung im Wege aktueller Informationstechnologie 1109 betrifft.1110 Sinnvollerweise muss somit das » Sonst-Zugänglichmachen « jeden- falls bereits das » Veröffentlichen « iS eines » öffentlich Zugänglichma- chen « mitumfassen, da das » Veröffentlichen « 1111 selbst keine der dort genannten Tathandlungen ist. Vom klaren Wortlaut der Formulierung » sonst zugänglich machen « wird auch das Veröffentlichen impliziert.1112 Wird nun aber die Tathandlung » einem anderen zugänglich ma- chen « bzw » einem Dritten zugänglich machen « neben der des Ver- öffentlichens genannt, müssen sich wohl die beiden erstgenannten Alternativen ( bezogen auf den Personenkreis der potentiellen Kennt- nisnehmer ) davon abgrenzen. Andernfalls könnte man von einer ver- meidbaren Redundanz ausgehen. 1106 Siehe Lewisch / Reindl-Krauskopf in WK 2 § 120 Rz 31d; aA vormals noch Reindl, E- Commerce, 167. 1107 Tatsächlich geht aber dadurch jedenfalls nur eine konkrete Gefährdung des Rechtsguts einher, die allerdings für die Einordnung als Erfolgsdelikt ausreicht ( siehe dazu oben § 51 DSG 2000 ). 1108 AA Hinterhofer in SbgK § 207 a Rz 12. 1109 Siehe zB Philipp in WK 2 § 207 a Rz 18 ( Stand März 2014 ). 1110 Vgl etwa für § 207 a Abs 1 Z 2 OGH 01. 04. 2008, 11 Os 21 / 08k. 1111 Zur » Veröffentlichung « siehe gleich im Anschluss. 1112 Vgl Philipp in WK 2 § 207 a Rz 17 f.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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