Seite - 223 - in Das materielle Computerstrafrecht
Bild der Seite - 223 -
Text der Seite - 223 -
223
Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
der Tatbestand, dass » die Nachricht « selbst jemandem zugänglich ge-
macht wird und nicht deren Inhalt. Daher muss es sich zB bei einem
E-Mail um die ursprüngliche, im Wege der Telekommunikation über-
mittelte Nachricht handeln.1106 Mit dem eröffneten Zugang zur Nach-
richt für einen anderen Unbefugten ist der tatbestandliche Erfolg 1107
eingetreten.1108
Um der Frage des Bedeutungsgehalts des » Zugänglichmachens « als
Tathandlung näher nachzugehen, sollen zuerst die unterschiedlichen
diesbezüglichen Ausdrucksformen der einzelnen Tatbestände darge-
stellt werden.
§ 120 Abs 2 a, aber auch § 118 a Abs 1, § 119 a Abs 1 bzw § 120 Abs 2
sprechen – verkürzt dargestellt – vom » einem anderen zugänglich ma-
chen « bzw » einem Dritten zugänglich machen «, wohingegen ua § 126 c
Abs 1 und § 207 a Abs 1 Z 2 vom » sonst zugänglich machen « ausgehen.
Die beiden letzten Delikte beinhalten einen alternativen Mischtatbe-
stand, sodass im Sinn eines umfassenden Rechtsgüterschutzes sämt-
liche denkbare Begehungsweisen erfasst werden sollen, was insb die
Verbreitung im Wege aktueller Informationstechnologie 1109 betrifft.1110
Sinnvollerweise muss somit das » Sonst-Zugänglichmachen « jeden-
falls bereits das » Veröffentlichen « iS eines » öffentlich Zugänglichma-
chen « mitumfassen, da das » Veröffentlichen « 1111 selbst keine der dort
genannten Tathandlungen ist. Vom klaren Wortlaut der Formulierung
» sonst zugänglich machen « wird auch das Veröffentlichen impliziert.1112
Wird nun aber die Tathandlung » einem anderen zugänglich ma-
chen « bzw » einem Dritten zugänglich machen « neben der des Ver-
öffentlichens genannt, müssen sich wohl die beiden erstgenannten
Alternativen ( bezogen auf den Personenkreis der potentiellen Kennt-
nisnehmer ) davon abgrenzen. Andernfalls könnte man von einer ver-
meidbaren Redundanz ausgehen.
1106 Siehe Lewisch / Reindl-Krauskopf in WK 2 § 120 Rz 31d; aA vormals noch Reindl, E-
Commerce, 167.
1107 Tatsächlich geht aber dadurch jedenfalls nur eine konkrete Gefährdung des
Rechtsguts einher, die allerdings für die Einordnung als Erfolgsdelikt ausreicht
( siehe dazu oben § 51 DSG 2000 ).
1108 AA Hinterhofer in SbgK § 207 a Rz 12.
1109 Siehe zB Philipp in WK 2 § 207 a Rz 18 ( Stand März 2014 ).
1110 Vgl etwa für § 207 a Abs 1 Z 2 OGH 01. 04. 2008, 11 Os 21 / 08k.
1111 Zur » Veröffentlichung « siehe gleich im Anschluss.
1112 Vgl Philipp in WK 2 § 207 a Rz 17 f.
zurück zum
Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik