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Das materielle Computerstrafrecht
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225 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ die Personenanzahl für eine öffentliche Begehung jedoch überschrit- ten, liegt ein ( einfaches ) Veröffentlichen vor und § 120 Abs 2 a wird nur einmal verwirklicht, unabhängig davon, ob es sich dann noch um » be- stimmte « Empfänger handelt oder nicht.1121 In vielen Fällen wird das Aufzeichnen einer Nachricht den weiteren verpönten Tathandlungen des Abs 2 a vorgelagert sein. Doch ist der Tat- bestand auch in den Fällen erfüllt, in denen die ursprüngliche Nach- richt jemand anderem vorgeführt wird ( wie zB durch das Öffnen des ursprünglichen E-Mails zu dessen Kenntnisnahme oder das für einen unbefugten Dritten hörbare Abspielen der auf einem Tonbandgerät aufgezeichneten Nachricht ).1122 Dass der Dritte die Nachricht aber auch tatsächlich liest, ist nicht erforderlich. 5. Veröffentlichen Auch die Tathandlung des Veröffentlichens stellt in § 120 Abs 2 a auf die ursprüngliche Nachricht ab, sodass eine Strafbarkeit erfordert, dass diese originale, im Wege der Telekommunikation übermittelte Nach- richt veröffentlicht wird ( zB durch das Weiterleiten einer Massen-E- Mail 1123 an mehr als 20 unberechtigte Empfänger ). Mit dem eröffneten Zugang für die Öffentlichkeit ist der tatbestandliche Erfolg eingetreten ( Erfolgsdelikt ). Dafür reicht es nach hM aus, dass das Rechtsgut zu- mindest konkret gefährdet wird.1124 Generell kann von einem » Veröf- fentlichen « dann gesprochen werden, wenn die Nachricht einem grö- ßeren unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht wird.1125 Dies wird jedenfalls dann vorliegen, wenn die Nachricht einem völlig un- bestimmten ( größeren ) Empfängerkreis zugänglich gemacht wird, wie die Zurverfügungstellung im Internet. In einem solchen Fall wird die Nachricht einem » bewusst « auf die Website zugreifenden unbestimm- ten Personenkreis zugänglich gemacht, was sich vom Zugänglichma- 1121 Siehe mehr dazu gleich im Anschluss. 1122 Vgl dazu auch Lewisch / Reindl-Krauskopf in WK 2 § 120 Rz 31d. 1123 Siehe OLG Wien 22. 11. 2002, 17 Bs 263 / 02 = MR 2003, 81; weiters und LG Klagenfurt 10. 01. 2008, 7 Bl 121 / 07y = jusIT 2008 / 44, 95 ( Bergauer ); nicht aber Einzel-E-Mails siehe OLG Wien 03. 10. 2002, 17 Bs 249 / 02 = MR 2002, 373. 1124 Denkbar wäre nämlich, dass der Täter die Nachricht im Internet zwar iSd Tatbe- stands veröffentlicht, aber niemand tatsächlich darauf zugreift ( siehe dazu be- reits die Überlegungen zu § 51 DSG 2000 ). 1125 Siehe etwa Leukauf / Steininger, StGB 3 § 120 Rz 11; weiters Lewisch / Reindl-Krauskopf in WK 2 § 120 Rz 12; auch Thiele in SbgK § 120 Rz 51.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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