Seite - 225 - in Das materielle Computerstrafrecht
Bild der Seite - 225 -
Text der Seite - 225 -
225
Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
die Personenanzahl für eine öffentliche Begehung jedoch überschrit-
ten, liegt ein ( einfaches ) Veröffentlichen vor und § 120 Abs 2 a wird nur
einmal verwirklicht, unabhängig davon, ob es sich dann noch um » be-
stimmte « Empfänger handelt oder nicht.1121
In vielen Fällen wird das Aufzeichnen einer Nachricht den weiteren
verpönten Tathandlungen des Abs 2 a vorgelagert sein. Doch ist der Tat-
bestand auch in den Fällen erfüllt, in denen die ursprüngliche Nach-
richt jemand anderem vorgeführt wird ( wie zB durch das Öffnen des
ursprünglichen E-Mails zu dessen Kenntnisnahme oder das für einen
unbefugten Dritten hörbare Abspielen der auf einem Tonbandgerät
aufgezeichneten Nachricht ).1122 Dass der Dritte die Nachricht aber auch
tatsächlich liest, ist nicht erforderlich.
5. Veröffentlichen
Auch die Tathandlung des Veröffentlichens stellt in § 120 Abs 2 a auf die
ursprüngliche Nachricht ab, sodass eine Strafbarkeit erfordert, dass
diese originale, im Wege der Telekommunikation übermittelte Nach-
richt veröffentlicht wird ( zB durch das Weiterleiten einer Massen-E-
Mail 1123 an mehr als 20 unberechtigte Empfänger ). Mit dem eröffneten
Zugang für die Öffentlichkeit ist der tatbestandliche Erfolg eingetreten
( Erfolgsdelikt ). Dafür reicht es nach hM aus, dass das Rechtsgut zu-
mindest konkret gefährdet wird.1124 Generell kann von einem » Veröf-
fentlichen « dann gesprochen werden, wenn die Nachricht einem grö-
ßeren unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht wird.1125 Dies
wird jedenfalls dann vorliegen, wenn die Nachricht einem völlig un-
bestimmten ( größeren ) Empfängerkreis zugänglich gemacht wird, wie
die Zurverfügungstellung im Internet. In einem solchen Fall wird die
Nachricht einem » bewusst « auf die Website zugreifenden unbestimm-
ten Personenkreis zugänglich gemacht, was sich vom Zugänglichma-
1121 Siehe mehr dazu gleich im Anschluss.
1122 Vgl dazu auch Lewisch / Reindl-Krauskopf in WK 2 § 120 Rz 31d.
1123 Siehe OLG Wien 22. 11. 2002, 17 Bs 263 / 02 = MR 2003, 81; weiters und LG Klagenfurt
10. 01. 2008, 7 Bl 121 / 07y = jusIT 2008 / 44, 95 ( Bergauer ); nicht aber Einzel-E-Mails
siehe OLG Wien 03. 10. 2002, 17 Bs 249 / 02 = MR 2002, 373.
1124 Denkbar wäre nämlich, dass der Täter die Nachricht im Internet zwar iSd Tatbe-
stands veröffentlicht, aber niemand tatsächlich darauf zugreift ( siehe dazu be-
reits die Überlegungen zu § 51 DSG 2000 ).
1125 Siehe etwa Leukauf / Steininger, StGB 3 § 120 Rz 11; weiters Lewisch / Reindl-Krauskopf
in WK 2 § 120 Rz 12; auch Thiele in SbgK § 120 Rz 51.
zurück zum
Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik