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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
Nach § 69 wird eine Handlung nur dann öffentlich begangen, wenn
sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen
werden kann. Die einhellige Rsp geht dabei – wie auch bei der Um-
schreibung einer » größeren Zahl von Menschen « – ab einer Anzahl von
zehn Personen aus, will aber keine starre kopfmäßige Mindestanzahl
festschreiben.1131
Auch die GMat sehen eine Veröffentlichung ( hier: iZm Bildaufnah-
men ) nicht erst bei einer massenmedialen Verbreitung als gegeben
an, sondern – in Anlehnung an § 69 – schon dann, wenn » eine Bildauf-
nahme unmittelbar von einem größeren Personenkreis ( Richtwert: ab
etwa zehn Menschen ) durch Zugänglichmachen ( bloßes Bereitstellen
durch z.B. Anbringen an öffentlichen Orten reicht aus ) wahrgenom-
men werden kann «.1132
Eine » breite Öffentlichkeit « 1133 wird ab einem Richtwert von 150 Per-
sonen angenommen 1134, wobei dies bei einer Abrufmöglichkeit im In-
ternet, wie zB von einer Website oder einer Statusmeldung einer so-
zialen Plattform 1135, die uneingeschränkt eingesehen werden können,
jedenfalls anzunehmen sein wird.
Für eine klarere Abgrenzung von » einem anderen zugänglich ma-
chen « und » Veröffentlichen « ( ebenso wie das – wie oben ausgeführt –
dazu synonym verwendete » Sonst-Zugänglichmachen « ) kann es aber
zur Argumentationsunterstützung durchaus sinnvoll sein, einen Blick
auf das Datenschutzgesetz zu werfen, soweit sich dieses mit sämtli-
chen Verwendungsformen von ua 1136 automationsunterstützt verarbei-
teten ( personenbezogenen ) Daten auseinandersetzt. Dies nicht zuletzt,
weil als Vorbild für die Formulierung der überschießenden Innenten-
denzen in § 118 a Abs 1, § 119 Abs 1, § 119 a Abs 1 und § 120 Abs 2 a letzt-
lich ua die historische Fassung der Strafbestimmung des § 51 DSG 2000
diente.1137 Dazu wurde in den Erl ausgeführt, dass als Tathandlung die
1131 Siehe Jerabek in WK 2 § 69 Rz 2 ( Stand Juli 2013 ) mwN; weiters Fabrizy, StGB 11 § 69
Rz 2; siehe auch Rauch in Mitgutsch / Wessely, Jahrbuch 2010, 89 ( 96 ).
1132 Siehe ErlME 82 / ME XXIV. GP, 7 ff zum Entwurf eines neuen § 120 a; siehe anstatt
vieler auch iZm der Beleidigung Rami in WK 2 § 115 Rz 5 ( Stand Dezember 2011 ).
1133 Wie sie etwa in § 111 Abs 2 verlangt wird.
1134 Vgl Lambauer in SbgK § 111 Rz 48 f mwN ( Stand März 2009 ).
1135 Zur Begrifflichkeit von sozialen Netzwerken im Internet siehe Thiele, Persönlich-
keitsschutz in Neuen Medien – Facebook, Google & Co, AnwBl 2013, 11.
1136 Hier sind » manuelle Dateien « angesprochen, die ebenfalls vom einfachgesetzli-
chen Teil des DSG 2000 erfasst werden.
1137 Siehe die krit Auseinandersetzung dazu bereits oben; siehe ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 27.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik