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Das materielle Computerstrafrecht
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227 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Nach § 69 wird eine Handlung nur dann öffentlich begangen, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann. Die einhellige Rsp geht dabei – wie auch bei der Um- schreibung einer » größeren Zahl von Menschen « – ab einer Anzahl von zehn Personen aus, will aber keine starre kopfmäßige Mindestanzahl festschreiben.1131 Auch die GMat sehen eine Veröffentlichung ( hier: iZm Bildaufnah- men ) nicht erst bei einer massenmedialen Verbreitung als gegeben an, sondern – in Anlehnung an § 69 – schon dann, wenn » eine Bildauf- nahme unmittelbar von einem größeren Personenkreis ( Richtwert: ab etwa zehn Menschen ) durch Zugänglichmachen ( bloßes Bereitstellen durch z.B. Anbringen an öffentlichen Orten reicht aus ) wahrgenom- men werden kann «.1132 Eine » breite Öffentlichkeit « 1133 wird ab einem Richtwert von 150 Per- sonen angenommen 1134, wobei dies bei einer Abrufmöglichkeit im In- ternet, wie zB von einer Website oder einer Statusmeldung einer so- zialen Plattform 1135, die uneingeschränkt eingesehen werden können, jedenfalls anzunehmen sein wird. Für eine klarere Abgrenzung von » einem anderen zugänglich ma- chen « und » Veröffentlichen « ( ebenso wie das – wie oben ausgeführt – dazu synonym verwendete » Sonst-Zugänglichmachen « ) kann es aber zur Argumentationsunterstützung durchaus sinnvoll sein, einen Blick auf das Datenschutzgesetz zu werfen, soweit sich dieses mit sämtli- chen Verwendungsformen von ua 1136 automationsunterstützt verarbei- teten ( personenbezogenen ) Daten auseinandersetzt. Dies nicht zuletzt, weil als Vorbild für die Formulierung der überschießenden Innenten- denzen in § 118 a Abs 1, § 119 Abs 1, § 119 a Abs 1 und § 120 Abs 2 a letzt- lich ua die historische Fassung der Strafbestimmung des § 51 DSG 2000 diente.1137 Dazu wurde in den Erl ausgeführt, dass als Tathandlung die 1131 Siehe Jerabek in WK 2 § 69 Rz 2 ( Stand Juli 2013 ) mwN; weiters Fabrizy, StGB 11 § 69 Rz 2; siehe auch Rauch in Mitgutsch / Wessely, Jahrbuch 2010, 89 ( 96 ). 1132 Siehe ErlME 82 / ME XXIV. GP, 7 ff zum Entwurf eines neuen § 120 a; siehe anstatt vieler auch iZm der Beleidigung Rami in WK 2 § 115 Rz 5 ( Stand Dezember 2011 ). 1133 Wie sie etwa in § 111 Abs 2 verlangt wird. 1134 Vgl Lambauer in SbgK § 111 Rz 48 f mwN ( Stand März 2009 ). 1135 Zur Begrifflichkeit von sozialen Netzwerken im Internet siehe Thiele, Persönlich- keitsschutz in Neuen Medien – Facebook, Google & Co, AnwBl 2013, 11. 1136 Hier sind » manuelle Dateien « angesprochen, die ebenfalls vom einfachgesetzli- chen Teil des DSG 2000 erfasst werden. 1137 Siehe die krit Auseinandersetzung dazu bereits oben; siehe ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 27.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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