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228 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
» Benützung sowie die Weitergabe von Daten, insbesondere ihre Veröf-
fentlichung « unter Strafe gestellt werden soll.1138
Siegwart sieht den Unterschied zwischen einer Veröffentlichung
und Weitergabe von Daten nach datenschutzrechtlichem Verständnis
im Empfängerkreis. Die Veröffentlichung sei demnach dadurch ge-
kennzeichnet, dass sie sich an einen unbestimmten Kreis von Dritten
wendet, für den die Möglichkeit bestünde, von den Daten Kenntnis
zu erlangen.1139 Er stellt klar, dass es dabei faktisch keinen konkreten
Empfänger gibt. Ein zahlenmäßiges Mindesterfordernis gibt es dafür
ebenfalls nicht. » So sind etwa Bekanntmachungen im Intranet ( Closed
User Groups ) Weitergaben von Daten. Andererseits sind bspw Bekannt-
machungen in einem Gemeindeblatt, auch mit einer geringen Auflage,
Veröffentlichungen iSd Datenschutzgesetzes, denn schließlich haben
Dritte die ( theoretische ) Möglichkeit, diese Daten in Erfahrung zu
bringen. « 1140 Dieser Ansatz ist aus datenschutzrechtlicher Sicht schon
deshalb nachvollziehbar, weil der ( datenschutzrechtliche ) Auftragge-
ber Daten nur iSd § 7 Abs 2 DSG 2000 übermitteln darf, wenn diese aus
einer gem Abs 1 zulässigen Datenanwendung stammen ( Z 1 ) und der
Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zu-
ständigkeit oder rechtliche Befugnis – soweit diese nicht außer Zwei-
fel steht – im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht
hat ( Z 2 ) und durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwür-
digen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden
( Z 3 ). Die Z 2 verlangt zunächst, dass es überhaupt einen Empfänger
gibt, der seinerseits natürlich dem Regime des DSG 2000 unterworfen
bleibt, was die Veröffentlichung als Datenübermittlung zu einem da-
tenschutzrechtlichen Spezialfall der Datenübermittlung macht.1141
1138 Siehe ErlRV 1613 BlgNR XX. GP, 54.
1139 Siehe Siegwart, Das Veröffentlichen von Daten, in Jahnel / Siegwart / Fercher ( Hrsg ),
Aktuelle Fragen des Datenschutzrechts ( 2007 ) 211 ( 223 f ); siehe auch Jahnel, Hand-
buch, Rz 3 / 119 und Rz 4 / 126.
1140 Vgl Siegwart in Jahnel / Siegwart / Fercher, Aktuelle Fragen, 211 ( 224 ).
1141 Bei einer Veröffentlichung gibt es nämlich keinen ( absehbaren ) konkreten Emp-
fänger, sondern werden die Daten der Allgemeinheit – also einem unbestimmten
Empfängerkreis – zugänglich gemacht. Dies führt weiters zur Frage, wie man eine
Befugnis zur Datenverwendung von » unbestimmten « Empfängern glaubhaft ma-
chen lassen kann. Mit anderen Worten, die Regelung des § 7 Abs 2 Z 2 DSG 2000
ist auf bestimmte Empfänger zugeschnitten und für die Handlungsweise der Ver-
öffentlichung ihrem Wortlaut nach nicht sachgerecht formuliert. So sieht dies
auch Jahnel, der aufgrund einer grammatikalischen Interpretation ( arg » der Emp-
fänger « ) den Schluss zieht, dass in Fällen, in denen man § 7 Abs 2 Z 2 DSG 2000
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik