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Das materielle Computerstrafrecht
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228 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ » Benützung sowie die Weitergabe von Daten, insbesondere ihre Veröf- fentlichung « unter Strafe gestellt werden soll.1138 Siegwart sieht den Unterschied zwischen einer Veröffentlichung und Weitergabe von Daten nach datenschutzrechtlichem Verständnis im Empfängerkreis. Die Veröffentlichung sei demnach dadurch ge- kennzeichnet, dass sie sich an einen unbestimmten Kreis von Dritten wendet, für den die Möglichkeit bestünde, von den Daten Kenntnis zu erlangen.1139 Er stellt klar, dass es dabei faktisch keinen konkreten Empfänger gibt. Ein zahlenmäßiges Mindesterfordernis gibt es dafür ebenfalls nicht. » So sind etwa Bekanntmachungen im Intranet ( Closed User Groups ) Weitergaben von Daten. Andererseits sind bspw Bekannt- machungen in einem Gemeindeblatt, auch mit einer geringen Auflage, Veröffentlichungen iSd Datenschutzgesetzes, denn schließlich haben Dritte die ( theoretische ) Möglichkeit, diese Daten in Erfahrung zu bringen. « 1140 Dieser Ansatz ist aus datenschutzrechtlicher Sicht schon deshalb nachvollziehbar, weil der ( datenschutzrechtliche ) Auftragge- ber Daten nur iSd § 7 Abs 2 DSG 2000 übermitteln darf, wenn diese aus einer gem Abs 1 zulässigen Datenanwendung stammen ( Z 1 ) und der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zu- ständigkeit oder rechtliche Befugnis – soweit diese nicht außer Zwei- fel steht – im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat ( Z 2 ) und durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwür- digen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden ( Z 3 ). Die Z 2 verlangt zunächst, dass es überhaupt einen Empfänger gibt, der seinerseits natürlich dem Regime des DSG 2000 unterworfen bleibt, was die Veröffentlichung als Datenübermittlung zu einem da- tenschutzrechtlichen Spezialfall der Datenübermittlung macht.1141 1138 Siehe ErlRV 1613 BlgNR XX. GP, 54. 1139 Siehe Siegwart, Das Veröffentlichen von Daten, in Jahnel / Siegwart / Fercher ( Hrsg ), Aktuelle Fragen des Datenschutzrechts ( 2007 ) 211 ( 223 f ); siehe auch Jahnel, Hand- buch, Rz 3 / 119 und Rz 4 / 126. 1140 Vgl Siegwart in Jahnel / Siegwart / Fercher, Aktuelle Fragen, 211 ( 224 ). 1141 Bei einer Veröffentlichung gibt es nämlich keinen ( absehbaren ) konkreten Emp- fänger, sondern werden die Daten der Allgemeinheit – also einem unbestimmten Empfängerkreis – zugänglich gemacht. Dies führt weiters zur Frage, wie man eine Befugnis zur Datenverwendung von » unbestimmten « Empfängern glaubhaft ma- chen lassen kann. Mit anderen Worten, die Regelung des § 7 Abs 2 Z 2 DSG 2000 ist auf bestimmte Empfänger zugeschnitten und für die Handlungsweise der Ver- öffentlichung ihrem Wortlaut nach nicht sachgerecht formuliert. So sieht dies auch Jahnel, der aufgrund einer grammatikalischen Interpretation ( arg » der Emp- fänger « ) den Schluss zieht, dass in Fällen, in denen man § 7 Abs 2 Z 2 DSG 2000
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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