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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
Darüber hinaus genießen diese übermittelten Daten – auch nach ih-
rem Transfer – den vollständigen Geheimhaltungsschutz. Daraus folgt,
dass es im Datenschutzrecht in Bezug auf die Datenweitergabe nicht
auf eine mengenmäßig Anzahl von Empfängern ankommen kann, son-
dern nur, dass es sich dabei um konkrete Empfänger handeln muss,
die die datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllen. Obwohl auch
beim ( datenschutzrechtlichen ) Veröffentlichen die Daten rein faktisch
Dritten weitergegeben werden, sind damit andere rechtliche Konse-
quenzen verbunden. Insoweit passt diese Handlung nicht unbedingt
in die Systematik und Definition der Datenübermittlung ( iSd § 4 Z 12
DSG 2000 ).1142 Im Gegensatz zur Datenübermittlung im engeren Sinn
gibt es bei der Veröffentlichung keinen konkreten Empfänger. Die Da-
ten werden vielmehr der Allgemeinheit zugänglich gemacht. Sind sie
zulässigerweise veröffentlicht worden, geht für diesen bestimmten 1143
Verwendungszweck der Anspruch auf Geheimhaltung verloren ( siehe
§ 1 Abs 1 zweiter Satz DSG 2000 ).
Aus dem Gesagten kann abgeleitet werden, dass es im datenschutz-
rechtlichen Kontext sachlich unangebracht wäre, eine Veröffentlichung
an einen kopfmäßigen Richtwert zu binden.1144
Im hier interessierenden strafrechtlichen Zusammenhang könnte
man an einen Fall denken, in dem die Nachricht mehr als 10 nament-
lich bekannten Personen zugänglich gemacht wird ( zB via E-Mail ). Ein
E-Mail ist dabei schon technisch bedingt stets an konkrete Empfän-
ger ( kreise ) und nicht an die unbestimmte Allgemeinheit gerichtet. Ori-
entiert man sich ausschließlich am zahlenmäßigen Empfängerkreis,
würde iSd § 69 ein Veröffentlichen vorliegen ( selbst wenn alle Empfän-
ger Befugte wären ). Hält man dagegen an der Bestimmtheit der ( kon-
kreten ) Empfänger fest, könnte man auch von einem Zugänglichma-
auf eine unbestimmte Empfängeranzahl ( man beachte aber, dass bei der Veröf-
fentlichung auch » kein tatsächlicher Empfänger « denkbar ist ) anwenden wollte,
eine Überspannung des Wortsinns vorläge ( vgl Jahnel, Handbuch, Rz 4 / 125 ff ).
Gleichwohl würde daher eine am Wortsinn haftende Interpretation zu einer
rechtlichen Verunmöglichung einer jeden solchen Datenveröffentlichung führen.
Jahnel schlägt daher im Ergebnis vor, § 7 Abs 2 Z 2 DSG 2000 teleologisch zu redu-
zieren und – anders als bei der reinen Datenweitergabe – gar nicht erst zur Anwen-
dung gelangen zu lassen ( siehe Jahnel, Handbuch, Rz 4 / 129 ).
1142 Vgl Siegwart in Jahnel / Siegwart / Fercher, Aktuelle Fragen, 211 ( 223 ).
1143 Durch die Entscheidung des EuGH 16. 12. 2008, C-73 / 07 wurde klargestellt, dass
aber grundsätzlich auch » veröffentlichte personenbezogene Daten « in den An-
wendungsbereich der Datenschutz-RL fallen.
1144 Zu den Tathandlungen der Strafbestimmung des § 51 DSG 2000 siehe S 145 ff.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik