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230 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
chen ausgehen ( wobei dann zu prüfen wäre, ob es sich wohl auch um
Unbefugte handelt ).
Zur Abgrenzung dieser beiden Sichtweise und Tathandlungen
( sinnvollerweise auch im Fall einer Vermengung bestimmter und un-
bestimmter Adressaten ) sollte mE ausschließlich das durch die Rsp
konkretisierte quantitative Element einer öffentlichen Begehung als
zahlenmäßiges Mindestmaß für eine » Veröffentlichung « herangezogen
werden, was auch durch den Rechtsgüterschutz angezeigt ist. Die Wei-
terleitung einer Nachricht an bis zu 10 unbefugte Personen ist daher
als Zugänglichmachen zu qualifizieren, darüber hinaus liegt ein Ver-
öffentlichen vor, da gerade in Anbetracht moderner Informationstech-
nologien die » Multiplikationsgefahr « mit der Anzahl der ( bestimmten
oder unbestimmten ) Empfänger – und unabhängig von einer etwaigen
subjektiven Komponente des Täters – unkontrollierbar zunimmt. Des-
sen ungeachtet ist dies auch zur leichteren Klärung der Frage indiziert,
welche der Tathandlungen vom Tatbildvorsatz des Täters erfasst waren.
Auch könnte untersucht werden, ob das urheberrechtliche Begriffs-
verständnis bezüglich des Zurverfügungstellungsrechts ( § 18 a UrhG ),
das mit der UrhG-Novelle 2003 1145 eingeführt wurde, zu Interpretations-
zwecken berücksichtigt werden sollte.1146 Dort wird jedoch darauf ab-
gestellt, dass das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder draht-
los in einer Weise zur Verfügung gestellt wird, » dass es Mitgliedern der
Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist «. Es
muss sich dabei also um einen » Pull-Dienst « handeln, bei dem es in der
Entscheidung des ( unbestimmten ) Empfängers liegt, das geschützte
Werk abzuholen oder nicht ( iS eines interaktiven Abrufs ). Wohingegen
bei einem E-Mail-Versand, der nach der hM nicht § 18 a UrhG, sondern –
trotz Unkörperlichkeit des » elektronischen Werks « – dem Verbrei-
tungsrecht ( § 16 UrhG ) zugeordnet wird 1147, die Initiative vom Absender
des E-Mails ausgeht ( sog » Push-Dienst « ).1148 Im ( kern- ) strafrechtlichen
1145 BGBl I 32 / 2003.
1146 Siehe dazu auch Schmölzer, Die neue Rolle des Strafrechts im Internet, in
Bergauer / Staudegger ( Hrsg ), Recht und IT. Zehn Studien ( 2009 ) 1 ( 23 ff ), wobei
das urheberrechtsakzessorische Erfordernis der Interaktivität des Abrufs ( iS ei-
nes Pull-Dienstes ) wegen der dort behandelten Thematik nicht näher ausgeführt
wurde.
1147 Siehe Walter, Österreichisches Urheberrecht. Handbuch. I. Teil ( 2008 ) Rz 561.
1148 Siehe statt vieler Jaksch-Ratajczek, Urheberrechtliche Fragen zu im Internet bereit-
gestellten Lernmaterialien an Universitäten und Fachhochschulen, in Jaksch-Ra-
tajczek ( Hrsg ), Aktuelle Rechtsfragen der Internetnutzung ( 2010 ) 99 ( 123 ).
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik