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Das materielle Computerstrafrecht
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230 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ chen ausgehen ( wobei dann zu prüfen wäre, ob es sich wohl auch um Unbefugte handelt ). Zur Abgrenzung dieser beiden Sichtweise und Tathandlungen ( sinnvollerweise auch im Fall einer Vermengung bestimmter und un- bestimmter Adressaten ) sollte mE ausschließlich das durch die Rsp konkretisierte quantitative Element einer öffentlichen Begehung als zahlenmäßiges Mindestmaß für eine » Veröffentlichung « herangezogen werden, was auch durch den Rechtsgüterschutz angezeigt ist. Die Wei- terleitung einer Nachricht an bis zu 10 unbefugte Personen ist daher als Zugänglichmachen zu qualifizieren, darüber hinaus liegt ein Ver- öffentlichen vor, da gerade in Anbetracht moderner Informationstech- nologien die » Multiplikationsgefahr « mit der Anzahl der ( bestimmten oder unbestimmten ) Empfänger – und unabhängig von einer etwaigen subjektiven Komponente des Täters – unkontrollierbar zunimmt. Des- sen ungeachtet ist dies auch zur leichteren Klärung der Frage indiziert, welche der Tathandlungen vom Tatbildvorsatz des Täters erfasst waren. Auch könnte untersucht werden, ob das urheberrechtliche Begriffs- verständnis bezüglich des Zurverfügungstellungsrechts ( § 18 a UrhG ), das mit der UrhG-Novelle 2003 1145 eingeführt wurde, zu Interpretations- zwecken berücksichtigt werden sollte.1146 Dort wird jedoch darauf ab- gestellt, dass das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder draht- los in einer Weise zur Verfügung gestellt wird, » dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist «. Es muss sich dabei also um einen » Pull-Dienst « handeln, bei dem es in der Entscheidung des ( unbestimmten ) Empfängers liegt, das geschützte Werk abzuholen oder nicht ( iS eines interaktiven Abrufs ). Wohingegen bei einem E-Mail-Versand, der nach der hM nicht § 18 a UrhG, sondern – trotz Unkörperlichkeit des » elektronischen Werks « – dem Verbrei- tungsrecht ( § 16 UrhG ) zugeordnet wird 1147, die Initiative vom Absender des E-Mails ausgeht ( sog » Push-Dienst « ).1148 Im ( kern- ) strafrechtlichen 1145 BGBl I 32 / 2003. 1146 Siehe dazu auch Schmölzer, Die neue Rolle des Strafrechts im Internet, in Bergauer / Staudegger ( Hrsg ), Recht und IT. Zehn Studien ( 2009 ) 1 ( 23 ff ), wobei das urheberrechtsakzessorische Erfordernis der Interaktivität des Abrufs ( iS ei- nes Pull-Dienstes ) wegen der dort behandelten Thematik nicht näher ausgeführt wurde. 1147 Siehe Walter, Österreichisches Urheberrecht. Handbuch. I. Teil ( 2008 ) Rz 561. 1148 Siehe statt vieler Jaksch-Ratajczek, Urheberrechtliche Fragen zu im Internet bereit- gestellten Lernmaterialien an Universitäten und Fachhochschulen, in Jaksch-Ra- tajczek ( Hrsg ), Aktuelle Rechtsfragen der Internetnutzung ( 2010 ) 99 ( 123 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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