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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
Kontext übernehmen eine derartige Unterscheidung wohl die Tathand-
lungen des » Verschaffens « auf der einen Seite und des » Zugänglichma-
chens « ( nun im übergeordneten, strafrechtlichen Sinn ) auf der ande-
ren. Aus der Perspektive des Täters entspräche ein » Sich-Verschaffen «
dem Pull-Dienst, ein » einem anderen Zugänglichmachen « sowie » ei-
nem anderen Verschaffen « dem Push-Dienst. Eine derartige Unter-
scheidung spielt aber mE für das hier interessierende strafrechtliche
Verständnis keine Rolle, geht es doch darum, die Gefährlichkeit der
Tathandlung auf das Rechtsgut abzustimmen. Ob die Initiative zur tat-
sächlichen Wahrnehmung der online bereitgestellten Nachricht von ei-
nem Internet-Nutzer ausgeht, indem dieser den Inhalt dieser digitalen
Quelle über eine Website betrachtet oder ob der » Täter « die Nachricht
einem anderen ( wenn von diesem auch ungewollt ) übermittelt, spielt
für den im deliktsspezifischen Zusammenhang stehenden Rechtsgü-
terschutz keine Rolle. Vielmehr kommt es auf eine quantitative Kom-
ponente an, da mit sukzessiver Zahl der potentiellen Betrachter ( Nut-
zer ) bzw Empfänger die Rechtsgutbeeinträchtigung zunimmt. Auf ein
orts- oder zeitabhängiges bzw -unabhängiges Element sollte daher, wie
auch auf das Erfordernis der Gleichzeitigkeit der Zugangsmöglichkeit,
im Strafrecht verzichtet werden. In diesem Zusammenhang ist erneut
indiziert, dass gerade spezifische Sachgesetze eigenständige Termini
benötigen, um der jeweiligen ratio des Sachgesetzes Rechnung zu tra-
gen. Um aber Verwirrungen und Vermengungen zu vermeiden, wäre
bei abweichender Definition auch eine differenzierte Terminologie
wünschenswert, um nicht mit dem Prinzip der Einheit der Rechtsspra-
che in Konflikt zu geraten.1149
6. Mischdelikt
Aufgrund der Abgrenzung der beiden Termini erscheint die Normie-
rung dieser Tathandlungen als gleichwertige Alternativen – wie oben
bereits angesprochen – nicht sachgerecht.
So ist das Weiterleiten der Nachricht an eine einzelne Person – ge-
rade was die Privatsphäre anlangt – keinesfalls so beeinträchtigend wie
zB die Veröffentlichung im Internet. Noch deutlicher wird dieser Wer-
1149 Siehe für andere Beispiele terminologischer Unschärfen der Verbindung des
Datenschutzrechts mit dem Strafrecht bei Bergauer in Jahnel, Jahrbuch 2010, 73
( 78 ff ).
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik