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Das materielle Computerstrafrecht
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231 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Kontext übernehmen eine derartige Unterscheidung wohl die Tathand- lungen des » Verschaffens « auf der einen Seite und des » Zugänglichma- chens « ( nun im übergeordneten, strafrechtlichen Sinn ) auf der ande- ren. Aus der Perspektive des Täters entspräche ein » Sich-Verschaffen « dem Pull-Dienst, ein » einem anderen Zugänglichmachen « sowie » ei- nem anderen Verschaffen « dem Push-Dienst. Eine derartige Unter- scheidung spielt aber mE für das hier interessierende strafrechtliche Verständnis keine Rolle, geht es doch darum, die Gefährlichkeit der Tathandlung auf das Rechtsgut abzustimmen. Ob die Initiative zur tat- sächlichen Wahrnehmung der online bereitgestellten Nachricht von ei- nem Internet-Nutzer ausgeht, indem dieser den Inhalt dieser digitalen Quelle über eine Website betrachtet oder ob der » Täter « die Nachricht einem anderen ( wenn von diesem auch ungewollt ) übermittelt, spielt für den im deliktsspezifischen Zusammenhang stehenden Rechtsgü- terschutz keine Rolle. Vielmehr kommt es auf eine quantitative Kom- ponente an, da mit sukzessiver Zahl der potentiellen Betrachter ( Nut- zer ) bzw Empfänger die Rechtsgutbeeinträchtigung zunimmt. Auf ein orts- oder zeitabhängiges bzw -unabhängiges Element sollte daher, wie auch auf das Erfordernis der Gleichzeitigkeit der Zugangsmöglichkeit, im Strafrecht verzichtet werden. In diesem Zusammenhang ist erneut indiziert, dass gerade spezifische Sachgesetze eigenständige Termini benötigen, um der jeweiligen ratio des Sachgesetzes Rechnung zu tra- gen. Um aber Verwirrungen und Vermengungen zu vermeiden, wäre bei abweichender Definition auch eine differenzierte Terminologie wünschenswert, um nicht mit dem Prinzip der Einheit der Rechtsspra- che in Konflikt zu geraten.1149 6. Mischdelikt Aufgrund der Abgrenzung der beiden Termini erscheint die Normie- rung dieser Tathandlungen als gleichwertige Alternativen – wie oben bereits angesprochen – nicht sachgerecht. So ist das Weiterleiten der Nachricht an eine einzelne Person – ge- rade was die Privatsphäre anlangt – keinesfalls so beeinträchtigend wie zB die Veröffentlichung im Internet. Noch deutlicher wird dieser Wer- 1149 Siehe für andere Beispiele terminologischer Unschärfen der Verbindung des Datenschutzrechts mit dem Strafrecht bei Bergauer in Jahnel, Jahrbuch 2010, 73 ( 78 ff ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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