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Das materielle Computerstrafrecht
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235 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ ausgeführt: » Von einer Veröffentlichung wird man nicht erst bei einer massenmedialen Verbreitung, sondern – in Anlehnung an § 69 ( Öffent- liche Begehung ) – schon dann sprechen können, wenn eine Bildauf- nahme unmittelbar von einem größeren Personenkreis ( Richtwert: ab etwa zehn Menschen ) durch Zugänglichmachen ( bloßes Bereitstellen durch z.B. Anbringen an öffentlichen Orten reicht aus ) wahrgenom- men werden kann «.1156 Insgesamt sollte man mE durchaus am quantitativen Element zur Abgrenzung der beiden hier angesprochenen Tathandlungen festhal- ten. Im deliktsspezifischen Zusammenhang müsste allerdings neben einer tatbestandlichen Ergänzung durch den Gesetzgeber eine rechts- fortbildende teleologische Reduktion dieser Tatbegehungsvariante in der Praxis vorgenommen werden. 8. Subjektive Tatseite Auf der inneren Tatseite 1157 ist neben dem ( zumindest bedingten ) Tat- bildvorsatz noch ein erweiterter Vorsatz gefordert, der sich im Stärke- grad der Absichtlichkeit ( iSd § 5 Abs 2 ) auf die Kenntnisverschaffung des Inhalts der Nachrichten richten muss ( Nachrichteninhaltsspio- nageabsicht ) 1158. Insoweit wird durch diese Einschränkung der Straf- barkeit über die überschießende Innentendenz das Schutzobjekt der Bestimmung weiter konkretisiert. Demnach ist Schutzobjekt dieser Be- stimmung nur der » Inhalt einer Nachricht « und nicht auch jene Teile einer Nachricht, die nicht den gedanklichen Inhalt ( = Mitteilung, Bot- schaft udgl ) betreffen ( zB Meta-Daten, wie ggf Quell- und Zieladressen und technische Protokollinformationen ). Releviert man nun aber den » Inhalt einer Nachricht « als Schutzob- jekt dieser Bestimmung, kommt man nicht an der Frage vorbei, wa- rum das Weiterleiten von Teilinhalten der Nachricht, wie etwa in Form einer neuen – durch » Copy and Paste « von Inhaltsteilen erzeugten – Nachricht nicht vom Tatbestand erfasst sein soll. In diesem Fall würde 1156 Vgl ErlME 82 / ME XXIV. GP, 8; Man beachte dabei den Hinweis auf Lewisch in WK 2, wo sich allerdings für die tatsächlich getroffene Aussage in den GMat kein Subst- rat findet. 1157 Siehe dazu auch bereits S 219. 1158 Hinterhofer spricht in diesem Zusammenhang unpräzise von » Nachrichtenspio- nageabsicht « ( vgl Hinterhofer, Geheimnisschutz, 173; ebenfalls nicht exakt die » Da- tenspionageabsicht « bei Lewisch / Reindl-Krauskopf in WK 2 § 120 Rz 31 f.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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