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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
ausgeführt: » Von einer Veröffentlichung wird man nicht erst bei einer
massenmedialen Verbreitung, sondern – in Anlehnung an § 69 ( Öffent-
liche Begehung ) – schon dann sprechen können, wenn eine Bildauf-
nahme unmittelbar von einem größeren Personenkreis ( Richtwert: ab
etwa zehn Menschen ) durch Zugänglichmachen ( bloßes Bereitstellen
durch z.B. Anbringen an öffentlichen Orten reicht aus ) wahrgenom-
men werden kann «.1156
Insgesamt sollte man mE durchaus am quantitativen Element zur
Abgrenzung der beiden hier angesprochenen Tathandlungen festhal-
ten. Im deliktsspezifischen Zusammenhang müsste allerdings neben
einer tatbestandlichen Ergänzung durch den Gesetzgeber eine rechts-
fortbildende teleologische Reduktion dieser Tatbegehungsvariante in
der Praxis vorgenommen werden.
8. Subjektive Tatseite
Auf der inneren Tatseite 1157 ist neben dem ( zumindest bedingten ) Tat-
bildvorsatz noch ein erweiterter Vorsatz gefordert, der sich im Stärke-
grad der Absichtlichkeit ( iSd § 5 Abs 2 ) auf die Kenntnisverschaffung
des Inhalts der Nachrichten richten muss ( Nachrichteninhaltsspio-
nageabsicht ) 1158. Insoweit wird durch diese Einschränkung der Straf-
barkeit über die überschießende Innentendenz das Schutzobjekt der
Bestimmung weiter konkretisiert. Demnach ist Schutzobjekt dieser Be-
stimmung nur der » Inhalt einer Nachricht « und nicht auch jene Teile
einer Nachricht, die nicht den gedanklichen Inhalt ( = Mitteilung, Bot-
schaft udgl ) betreffen ( zB Meta-Daten, wie ggf Quell- und Zieladressen
und technische Protokollinformationen ).
Releviert man nun aber den » Inhalt einer Nachricht « als Schutzob-
jekt dieser Bestimmung, kommt man nicht an der Frage vorbei, wa-
rum das Weiterleiten von Teilinhalten der Nachricht, wie etwa in Form
einer neuen – durch » Copy and Paste « von Inhaltsteilen erzeugten –
Nachricht nicht vom Tatbestand erfasst sein soll. In diesem Fall würde
1156 Vgl ErlME 82 / ME XXIV. GP, 8; Man beachte dabei den Hinweis auf Lewisch in WK 2,
wo sich allerdings für die tatsächlich getroffene Aussage in den GMat kein Subst-
rat findet.
1157 Siehe dazu auch bereits S 219.
1158 Hinterhofer spricht in diesem Zusammenhang unpräzise von » Nachrichtenspio-
nageabsicht « ( vgl Hinterhofer, Geheimnisschutz, 173; ebenfalls nicht exakt die » Da-
tenspionageabsicht « bei Lewisch / Reindl-Krauskopf in WK 2 § 120 Rz 31 f.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik