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Das materielle Computerstrafrecht
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237 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ 2005 / 222 / JI über Angriffe auf Informationssysteme weitgehend relati- viert. Der Rechtsgüterschutz dieser Delikte ist daher – spätestens wohl mit der formellen Ratifikation der CCC im Jahr 2012 – ausgedehnt wor- den und erfasst zB was § 126 a anlangt nach den Erwägungen zu Art 4 CCC auch das Interesse an Datensicherheit ( iSv Unversehrtheit sowie ungestörter Verwend- und Verfügbarkeit ).1165 Weitere echte Computer- delikte, wie § 126 b und § 126 c, die nun ihre Wurzeln in den europäi- schen Vorgaben haben, wurden allerdings der traditionellen Systema- tik folgend ebenfalls in den sechsten Abschnitt des StGB » Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen « eingegliedert. Der Vermögens- schutzcharakter dürfte daher – entgegen der hier vertretenen Mei- nung – in Ö nach wie vor dominieren. A. Datenbeschädigung ( § 126 a ) § 126 a ( 1 ) Wer einen anderen dadurch schädigt, daß er automationsun- terstützt verarbeitete, übermittelte oder überlassene Daten, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, verändert, löscht oder sonst un- brauchbar macht oder unterdrückt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. ( 2 ) Wer durch die Tat an den Daten einen Euro 3.000,– überstei- genden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wer einen Euro 50.000,– übersteigenden Schaden herbeiführt oder die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.1166 Vor dem StRÄG 1987 waren die Meinungen bezüglich der strafrechtlichen Einordnung des unbefugten Veränderns und Löschens von Computer- daten kontrovers. Es war zweifelhaft, ob Daten, die weder in sichtba- rer noch unmittelbar lesbarer Form gespeichert werden, eine Sache iSd Sachbeschädigung darstellen.1167 Richtig ist, dass die unbefugte Mani- pulation ( zB Löschung ) eines Programms bzw von Daten, solange dabei keine Datenträger ( Hardware ) mitbeschädigt werden, jedenfalls nicht als 1165 Vgl etwa ER ( ETS 185 ) Pkt 60. 1166 BGBl 60 / 1974 idF I 109 / 2007. 1167 Vgl etwa JAB 359 BlgNR XVII. GP, 16.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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