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238 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
» Sachbeschädigung durch Zer
stören « iS einer Substanzverletzung qua-
lifiziert werden kann, da Daten als reine ( unkörperliche ) Informations-
träger keine » körperlichen Sachen « sind.1168 Selbst wenn die Bedienbar-
keit und Lauffähigkeit eines Computerprogramms oder die Bearbeitung
und Betrachtung anderer elektronischen Dateien technisch bedingt zu-
mindest eine gewisse 1169 physikalische Zuordnung zu einem Datenträ-
ger erfordern, ändert dies nichts an der grundsätzlichen Substanzlosig-
keit von Computerdaten im Besonderen und Software im Allgemeinen.
Eine » gewisse « Verkörperung ist nämlich dort zu finden, wo sich sol-
che Daten zB auf Datenträgern – wie zB Massenspeichern – durch die in
einer für den Computer verarbeitbaren Form ( Binärcodierung ) über sog
» Bitmuster « 1170 manifestieren. Es gibt magnetische Datenträger ( zB Fest-
platten, Disketten- oder Bandlaufwerke ), die auf einer magnetisierba-
ren Schicht die Bitmuster ( iSv Anweisungen, ob Strom fließen soll oder
nicht ) mit gegensätzlicher Polarität darstellen 1171, oder auch optische
Datenträger ( CD 1172 bzw DVD 1173 ), welche Bitmuster durch unterschied-
lich stark reflektierende Einbohrungen ( Pits und Lands ) in Metallober-
flächen abbilden, die in weiterer Folge mit einem Laserstrahl abgetastet
werden können. Schließlich sind noch die weniger bedeutsamen ma-
gneto-optischen Speichermedien zu nennen, denen ein Mischverfah-
ren aus magnetischen und optischen Schreib- und Lesevorgängen zu-
grunde liegt. Dabei wird die Oberfläche solcher Datenträger durch die
Hitzeeinwirkung eines Laserstrahls magnetisch veränderbar.1174
Zusammenfassend ist festzustellen, dass bloße Anweisungen über
( wenn auch physikalische ) Spannungszustände keine für eine » Sach-
beschädigung durch Zerstörung « notwendige Körperlichkeit ( iS einer
Sachsubstanz ) besitzen.1175
1168 Siehe Bergauer / Schmölzer in Jahnel / Mader / Staudegger, IT-Recht 3, 635 ( 648 ); wei-
ters Birklbauer / Hilf / Tipold, Strafrecht BT I 2 § 126 a Rz 1; Glaser, Bitcoins aus straf-
rechtlicher Sicht, in Eberwein / Steiner ( Hrsg ), Bitcoins ( 2014 ) 127 ( 128 ); grundle-
gend bereits Jaburek / Schmölzer, Computer-Kriminalität, 53.
1169 Siehe dazu gleich im Anschluss.
1170 Bit = » Binary Digit « ( vgl dazu Tanenbaum, Computerarchitektur 5, 87 f ).
1171 Vgl etwa Tanenbaum, Computerarchitektur 5, 100 ff.
1172 Compact Disc.
1173 Digital Versatile Disc.
1174 Siehe zu diesen Massenspeicherverfahren eingehend Kersken, IT-Handbuch 5,
143 ff; weiters Tanenbaum, Computerarchitektur 5, 110 ff.
1175 Siehe dazu bereits Schick / Schmölzer, EDVuR 1992, 107; Jaburek / Schmölzer, Compu-
ter-Kriminalität, 53.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik