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Das materielle Computerstrafrecht
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238 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ » Sachbeschädigung durch Zer stören « iS einer Substanzverletzung qua- lifiziert werden kann, da Daten als reine ( unkörperliche ) Informations- träger keine » körperlichen Sachen « sind.1168 Selbst wenn die Bedienbar- keit und Lauffähigkeit eines Computerprogramms oder die Bearbeitung und Betrachtung anderer elektronischen Dateien technisch bedingt zu- mindest eine gewisse 1169 physikalische Zuordnung zu einem Datenträ- ger erfordern, ändert dies nichts an der grundsätzlichen Substanzlosig- keit von Computerdaten im Besonderen und Software im Allgemeinen. Eine » gewisse « Verkörperung ist nämlich dort zu finden, wo sich sol- che Daten zB auf Datenträgern – wie zB Massenspeichern – durch die in einer für den Computer verarbeitbaren Form ( Binärcodierung ) über sog » Bitmuster « 1170 manifestieren. Es gibt magnetische Datenträger ( zB Fest- platten, Disketten- oder Bandlaufwerke ), die auf einer magnetisierba- ren Schicht die Bitmuster ( iSv Anweisungen, ob Strom fließen soll oder nicht ) mit gegensätzlicher Polarität darstellen 1171, oder auch optische Datenträger ( CD 1172 bzw DVD 1173 ), welche Bitmuster durch unterschied- lich stark reflektierende Einbohrungen ( Pits und Lands ) in Metallober- flächen abbilden, die in weiterer Folge mit einem Laserstrahl abgetastet werden können. Schließlich sind noch die weniger bedeutsamen ma- gneto-optischen Speichermedien zu nennen, denen ein Mischverfah- ren aus magnetischen und optischen Schreib- und Lesevorgängen zu- grunde liegt. Dabei wird die Oberfläche solcher Datenträger durch die Hitzeeinwirkung eines Laserstrahls magnetisch veränderbar.1174 Zusammenfassend ist festzustellen, dass bloße Anweisungen über ( wenn auch physikalische ) Spannungszustände keine für eine » Sach- beschädigung durch Zerstörung « notwendige Körperlichkeit ( iS einer Sachsubstanz ) besitzen.1175 1168 Siehe Bergauer / Schmölzer in Jahnel / Mader / Staudegger, IT-Recht 3, 635 ( 648 ); wei- ters Birklbauer / Hilf / Tipold, Strafrecht BT I 2 § 126 a Rz 1; Glaser, Bitcoins aus straf- rechtlicher Sicht, in Eberwein / Steiner ( Hrsg ), Bitcoins ( 2014 ) 127 ( 128 ); grundle- gend bereits Jaburek / Schmölzer, Computer-Kriminalität, 53. 1169 Siehe dazu gleich im Anschluss. 1170 Bit = » Binary Digit « ( vgl dazu Tanenbaum, Computerarchitektur 5, 87 f ). 1171 Vgl etwa Tanenbaum, Computerarchitektur 5, 100 ff. 1172 Compact Disc. 1173 Digital Versatile Disc. 1174 Siehe zu diesen Massenspeicherverfahren eingehend Kersken, IT-Handbuch 5, 143 ff; weiters Tanenbaum, Computerarchitektur 5, 110 ff. 1175 Siehe dazu bereits Schick / Schmölzer, EDVuR 1992, 107; Jaburek / Schmölzer, Compu- ter-Kriminalität, 53.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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