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240 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
aufgingen.1184 Obwohl der Tatbestand rein faktisch nicht mehr an Art 4
CCC angepasst werden musste, ist für dessen Auslegung die Konven-
tion mitbestimmend.
Jedenfalls wurde von der Möglichkeit nach Art 4 Abs 2 CCC, dass
nur ein solches Verhalten unter Strafe zu stellen ist, wenn die strafbare
Handlung zu einem schweren Schaden führt, in Ö nicht Gebrauch ge-
macht, sodass de lege lata eine Strafbarkeit auch dann eintritt, wenn
kein schwerer Schaden verursacht wird.1185 Dass auch die Konventions-
verfasser den Tatbestand der Datenbeschädigung analog zu dem der
Sachbeschädigung vorgesehen haben und auch so verstanden wissen
wollen, ergibt sich ausdrücklich aus ER ( ETS 185 ) Pkt 60, wo festgehal-
ten wurde: » The aim of this provision is to provide computer data and
computer programs with protection similar to that enjoyed by corpo-
real objects against intentional infliction of damage «.
Der Vollständigkeit halber sein angemerkt, dass auch Art 4 EU-RB
2005 / 222 / JI 1186 einen entsprechenden Tatbestand vorsieht. Hierbei wird
ausdrücklich auf das » unbefugte vorsätzliche Löschen, Beschädigen,
Verstümmeln, Verändern, Unterdrücken oder Unzugänglichmachen
von Computerdaten eines Informationssystems « abgestellt.
Durch die systematische Einordnung der Datenbeschädigung im
StGB unter den Abschnitt der Vermögensdelikte und das gesetzgebe-
rische Analogon 1187 des § 126 a zur Sachbeschädigung, liegt auch der
primäre Schutz des Rechtsguts » Vermögen « auf der Hand. Mit der
Normierung dieses neuen Straftatbestands erkannte der Gesetzgeber
somit erstmals ( automationsunterstützt verarbeitete ) » Daten « als ein
eigenständiges schützenswertes Vermögensobjekt an.1188 Nach mitt-
lerweile hM handelt es sich aber bei § 126 a nicht um ein reines Ver-
mögensdelikt, da auch das » Interesse am Fortbestand und der Verfüg-
barkeit von Daten « durch diese Strafbestimmung geschützt werde.1189
1184 Siehe ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 27.
1185 Siehe ErlStV 1645 BlgNR XXIV. GP, 4.
1186 » Rechtswidriger Eingriff in Daten «.
1187 Siehe JAB 359 BlgNR XVII. GP, 16 f.
1188 Vgl Reindl, E-Commerce, 130; weiters Fuchs / Reindl-Krauskopf, BT I 4, 139.
1189 Vgl statt vieler Triffterer in SbgK § 126 a Rz 21 ( aF Stand Dezember 1992 ); weiters
Kienapfel, BT II 3 § 126 a Rz 5; weiters Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 20 f bzw
Reindl, E-Commerce, 101 ff; weiters Bergauer / Schmölzer in Jahnel / Mader / Staude-
gger, IT-Recht 3, 635 ( 648 ); weiters Birklbauer / Hilf / Tipold, Strafrecht BT I 2 § 126 a Rz 1.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik