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Das materielle Computerstrafrecht
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240 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ aufgingen.1184 Obwohl der Tatbestand rein faktisch nicht mehr an Art 4 CCC angepasst werden musste, ist für dessen Auslegung die Konven- tion mitbestimmend. Jedenfalls wurde von der Möglichkeit nach Art 4 Abs 2 CCC, dass nur ein solches Verhalten unter Strafe zu stellen ist, wenn die strafbare Handlung zu einem schweren Schaden führt, in Ö nicht Gebrauch ge- macht, sodass de lege lata eine Strafbarkeit auch dann eintritt, wenn kein schwerer Schaden verursacht wird.1185 Dass auch die Konventions- verfasser den Tatbestand der Datenbeschädigung analog zu dem der Sachbeschädigung vorgesehen haben und auch so verstanden wissen wollen, ergibt sich ausdrücklich aus ER ( ETS 185 ) Pkt 60, wo festgehal- ten wurde: » The aim of this provision is to provide computer data and computer programs with protection similar to that enjoyed by corpo- real objects against intentional infliction of damage «. Der Vollständigkeit halber sein angemerkt, dass auch Art 4 EU-RB 2005 / 222 / JI 1186 einen entsprechenden Tatbestand vorsieht. Hierbei wird ausdrücklich auf das » unbefugte vorsätzliche Löschen, Beschädigen, Verstümmeln, Verändern, Unterdrücken oder Unzugänglichmachen von Computerdaten eines Informationssystems « abgestellt. Durch die systematische Einordnung der Datenbeschädigung im StGB unter den Abschnitt der Vermögensdelikte und das gesetzgebe- rische Analogon 1187 des § 126 a zur Sachbeschädigung, liegt auch der primäre Schutz des Rechtsguts » Vermögen « auf der Hand. Mit der Normierung dieses neuen Straftatbestands erkannte der Gesetzgeber somit erstmals ( automationsunterstützt verarbeitete ) » Daten « als ein eigenständiges schützenswertes Vermögensobjekt an.1188 Nach mitt- lerweile hM handelt es sich aber bei § 126 a nicht um ein reines Ver- mögensdelikt, da auch das » Interesse am Fortbestand und der Verfüg- barkeit von Daten « durch diese Strafbestimmung geschützt werde.1189 1184 Siehe ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 27. 1185 Siehe ErlStV 1645 BlgNR XXIV. GP, 4. 1186 » Rechtswidriger Eingriff in Daten «. 1187 Siehe JAB 359 BlgNR XVII. GP, 16 f. 1188 Vgl Reindl, E-Commerce, 130; weiters Fuchs / Reindl-Krauskopf, BT I 4, 139. 1189 Vgl statt vieler Triffterer in SbgK § 126 a Rz 21 ( aF Stand Dezember 1992 ); weiters Kienapfel, BT II 3 § 126 a Rz 5; weiters Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 20 f bzw Reindl, E-Commerce, 101 ff; weiters Bergauer / Schmölzer in Jahnel / Mader / Staude- gger, IT-Recht 3, 635 ( 648 ); weiters Birklbauer / Hilf / Tipold, Strafrecht BT I 2 § 126 a Rz 1.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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