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Das materielle Computerstrafrecht
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245 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ d. Stealth-Viren 1215 Stealth-Viren werden konzipiert, um ihre Existenz auf einem Compu- tersystem durch diverse Tarnmechanismen zu verschleiern. Sie sind allein schon deshalb schwer ausfindig zu machen, weil sie zB trotz Implementierung ihres eigenen Codes in das Wirtsprogramm eine un- veränderte Dateigröße oder Prüfsumme dieser infizierten Datei vortäu- schen 1216 oder aber auch Systembefehle bzw Virenschutzprogramme entsprechend manipulieren.1217 Auch wenn der Virus selbst polymor- pher Art wäre, müsste er sich grundsätzlich in das zu infizierende Trä- gerprogramm hineinkopieren, was zur Folge hätte, dass die Größe der Gesamtdatei zwangsläufig zunehmen würde. Der Virus liest jedoch zB die Dateiattribute des » Headers « 1218 des Trägerprogramms vor dessen Befall aus und stellt diese Werte gleich nach der Infektion wieder her. Die Stealth-Technologie im Bereich der Computerviren bezeichnet so- mit alle Mittel, die es einem Virus ermöglichen, versteckt und uner- kannt zu operieren.1219 e. Hybridviren bzw multipartite Viren Hybridviren vereinen unterschiedliche Vireneigenschaften in einem Virus. Beispielsweise wird nicht nur der Bootsektor eines Datenträ- gers infiziert, sondern es werden zusätzlich auch noch ausführbare Programme im Zielsystem befallen. Ein Hybridvirus stellt somit eine Kombination bspw aus einem Boot- und Dateivirus dar, weshalb sich die speziellen Eigenschaften dieser beiden Gattungen in einem Schad- programm vereinen. Hybridviren sind in ihrem Design äußerst kom- plex und der Infektionsmechanismus nur schwer zu programmieren, sodass sie in der Praxis bislang kaum vorkommen.1220 1215 Auch Tarnkappenviren genannt. 1216 Siehe Solomon, Computer Security, 90 f; weiters Harley / Slade / Gattiker, Anti-Viren- Buch, 173 f; vgl auch Winterer, Viren, 94. 1217 Vgl Kersken, IT-Handbuch 5, 1060. 1218 Darunter versteht man äußere Zusatzinformationen ( auch Meta-Daten oder Kopf- daten ) einer Datei bzw eines Computerprogramms. 1219 Siehe Solomon, Computer Security, 90. 1220 Vgl Solomon, Computer Security, 63.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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