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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
d. Stealth-Viren 1215
Stealth-Viren werden konzipiert, um ihre Existenz auf einem Compu-
tersystem durch diverse Tarnmechanismen zu verschleiern. Sie sind
allein schon deshalb schwer ausfindig zu machen, weil sie zB trotz
Implementierung ihres eigenen Codes in das Wirtsprogramm eine un-
veränderte Dateigröße oder Prüfsumme dieser infizierten Datei vortäu-
schen 1216 oder aber auch Systembefehle bzw Virenschutzprogramme
entsprechend manipulieren.1217 Auch wenn der Virus selbst polymor-
pher Art wäre, müsste er sich grundsätzlich in das zu infizierende Trä-
gerprogramm hineinkopieren, was zur Folge hätte, dass die Größe der
Gesamtdatei zwangsläufig zunehmen würde. Der Virus liest jedoch zB
die Dateiattribute des » Headers « 1218 des Trägerprogramms vor dessen
Befall aus und stellt diese Werte gleich nach der Infektion wieder her.
Die Stealth-Technologie im Bereich der Computerviren bezeichnet so-
mit alle Mittel, die es einem Virus ermöglichen, versteckt und uner-
kannt zu operieren.1219
e. Hybridviren bzw multipartite Viren
Hybridviren vereinen unterschiedliche Vireneigenschaften in einem
Virus. Beispielsweise wird nicht nur der Bootsektor eines Datenträ-
gers infiziert, sondern es werden zusätzlich auch noch ausführbare
Programme im Zielsystem befallen. Ein Hybridvirus stellt somit eine
Kombination bspw aus einem Boot- und Dateivirus dar, weshalb sich
die speziellen Eigenschaften dieser beiden Gattungen in einem Schad-
programm vereinen. Hybridviren sind in ihrem Design äußerst kom-
plex und der Infektionsmechanismus nur schwer zu programmieren,
sodass sie in der Praxis bislang kaum vorkommen.1220
1215 Auch Tarnkappenviren genannt.
1216 Siehe Solomon, Computer Security, 90 f; weiters Harley / Slade / Gattiker, Anti-Viren-
Buch, 173 f; vgl auch Winterer, Viren, 94.
1217 Vgl Kersken, IT-Handbuch 5, 1060.
1218 Darunter versteht man äußere Zusatzinformationen ( auch Meta-Daten oder Kopf-
daten ) einer Datei bzw eines Computerprogramms.
1219 Siehe Solomon, Computer Security, 90.
1220 Vgl Solomon, Computer Security, 63.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik