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248 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
die bei gelungener Infektion eines Word-Dokuments dem Benutzer an-
zeigt wurde.1233
Prinzipiell können Computerviren jede Art von Schaden anrich-
ten, der sich mit Software überhaupt realisieren lässt. In erster Li-
nie beschränken sich typische Computerviren – im Gegensatz zu
Computerwürmern – auf ein oder mehrere Dateien und einzelne
Computersysteme. Doch auch technische Mischformen ( vgl ein mit
Wurm-Verbreitungstechniken ausgestatteter Makrovirus mit Spiona-
gefunktionalität ) kommen in der Praxis vor, sodass eine klare Unter-
scheidung der vielseitigen Schadprogramme kaum möglich erscheint.
i. Computerwürmer
Computerwürmer sind sich selbst reproduzierende Computerpro-
gramme, die – im Unterschied zu Computerviren – keine Wirts- bzw
Trägerprogramme benötigen und sich explosionsartig über Netzwerke
verbreiten.1234 Sie orientieren sich dabei nicht an einzelnen Dateien,
sondern befallen komplette Systeme und Netzwerke.1235
Der einzelne Computer dient dabei lediglich als Mittel zum Zweck,
nämlich ganze Computernetzwerke zu attackieren.1236 Daher agiert ein
Computerwurm grundsätzlich auf zwei Ebenen, der Computer- und
der Netzwerk
ebene. Auf der Computerebene befällt der Computer-
wurm ( in diesem Fall nur in Form eines » Wurmsegmets « ) einzelne
Computersysteme. In weiterer Folge führt die Vereinigung sämtlicher
Wurmsegmente auf Netzwerkebene letztlich zur vollständigen Entfal-
tung der schädigenden Funktion ( daher auch die Bezeichnung » Com-
puterwurm « ).1237
Computerwürmer gibt es bereits seit vielen Jahren. Einer der ers-
ten Vertreter trat im Jahr 1971 unter der Bezeichnung » Creeper « auf
und wurde von Entwicklern der Advanced Research Projects Agency
( ARPA ) im Rahmen einer Machbarkeitsstudie 1238 programmiert. Das
1233 Vgl Winterer, Viren, 87 f; vgl auch Harley / Slade / Gattiker, Anti-Viren-Buch, 74 f.
1234 Siehe Harley / Slade / Gattiker, Anti-Viren-Buch, 100.
1235 Vgl Winterer, Windows, 122.
1236 Siehe Winterer, Viren, 131; weiters Winterer, Windows, 122 ff.
1237 Vgl dazu auch Gleißner / Grimm / Herda / Isselhorst, Manipulation in Rechnern und
Netzen. Risiken, Bedrohungen und Gegenmaßnahmen ( 1989 ) 23.
1238 Als Beweis dafür, dass sich Software selbstständig durch Netzwerke bewegen
kann.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik