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Das materielle Computerstrafrecht
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248 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ die bei gelungener Infektion eines Word-Dokuments dem Benutzer an- zeigt wurde.1233 Prinzipiell können Computerviren jede Art von Schaden anrich- ten, der sich mit Software überhaupt realisieren lässt. In erster Li- nie beschränken sich typische Computerviren – im Gegensatz zu Computerwürmern – auf ein oder mehrere Dateien und einzelne Computersysteme. Doch auch technische Mischformen ( vgl ein mit Wurm-Verbreitungstechniken ausgestatteter Makrovirus mit Spiona- gefunktionalität ) kommen in der Praxis vor, sodass eine klare Unter- scheidung der vielseitigen Schadprogramme kaum möglich erscheint. i. Computerwürmer Computerwürmer sind sich selbst reproduzierende Computerpro- gramme, die – im Unterschied zu Computerviren – keine Wirts- bzw Trägerprogramme benötigen und sich explosionsartig über Netzwerke verbreiten.1234 Sie orientieren sich dabei nicht an einzelnen Dateien, sondern befallen komplette Systeme und Netzwerke.1235 Der einzelne Computer dient dabei lediglich als Mittel zum Zweck, nämlich ganze Computernetzwerke zu attackieren.1236 Daher agiert ein Computerwurm grundsätzlich auf zwei Ebenen, der Computer- und der Netzwerk ebene. Auf der Computerebene befällt der Computer- wurm ( in diesem Fall nur in Form eines » Wurmsegmets « ) einzelne Computersysteme. In weiterer Folge führt die Vereinigung sämtlicher Wurmsegmente auf Netzwerkebene letztlich zur vollständigen Entfal- tung der schädigenden Funktion ( daher auch die Bezeichnung » Com- puterwurm « ).1237 Computerwürmer gibt es bereits seit vielen Jahren. Einer der ers- ten Vertreter trat im Jahr 1971 unter der Bezeichnung » Creeper « auf und wurde von Entwicklern der Advanced Research Projects Agency ( ARPA ) im Rahmen einer Machbarkeitsstudie 1238 programmiert. Das 1233 Vgl Winterer, Viren, 87 f; vgl auch Harley / Slade / Gattiker, Anti-Viren-Buch, 74 f. 1234 Siehe Harley / Slade / Gattiker, Anti-Viren-Buch, 100. 1235 Vgl Winterer, Windows, 122. 1236 Siehe Winterer, Viren, 131; weiters Winterer, Windows, 122 ff. 1237 Vgl dazu auch Gleißner / Grimm / Herda / Isselhorst, Manipulation in Rechnern und Netzen. Risiken, Bedrohungen und Gegenmaßnahmen ( 1989 ) 23. 1238 Als Beweis dafür, dass sich Software selbstständig durch Netzwerke bewegen kann.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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