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Das materielle Computerstrafrecht
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251 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Das Tatobjekt » Daten « wird daher einerseits im Tatbestand selbst auf die informationstechnische Verarbeitungsform ( iSv Computerdaten 1250 ) eingeschränkt und andererseits wird über die Begriffsbestimmung von Daten des § 74 Abs 2 bestimmt, sodass jede durch Computerdaten re- präsentierte Information 1251 erfasst ist. Es gibt daher – außer was den Wiederherstellungsaufwand anlangt 1252 – auch keine Abstufung nach der Schutzwürdigkeit der durch die Daten verkörperten Information. Gegebenenfalls könnte, was insb die Schutzwürdigkeit von personenbe- zogenen Daten betrifft, § 51 DSG 2000 ins Treffen geführt werden. Durch die Formulierung » automationsunterstützt verarbeitete, übermittelte oder überlassene Daten « werden konventionelle Daten – iSv manuellen Dateien, die nicht IT-mäßig verarbeitet werden bzw wer- den können – als Tatobjekte des § 126 a ausgeschieden ( zB Daten, die auf Papier geschrieben sind 1253 ). Alle Daten, die sich auf einem elektronischen Datenträger befinden, sind zwangsläufig verarbeitete oder übermittelte Daten.1254 Die Trias des » Verarbeitens, Übermittelns und Überlassens « erinnert an die Ter- minologie des DSG. Dort wird nämlich aktuell unter dem » Verarbei- ten von Daten « ( § 4 Z 9 DSG 2000 ) » das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfäl- tigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen ( Z 11 ), Sperren, Lö- schen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten mit Ausnahme des Übermittelns ( Z 12 ) von Daten « verstanden. Unter » Übermitteln von Daten « ist gem § 4 Z 12 DSG 2000 » die Weitergabe von Daten an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen von Daten; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein ande- res Aufgabengebiet des Auftraggebers « erfasst und § 4 Z 11 DSG 2000 1250 In dieser Arbeit wird dafür auch der Begriff » Daten im engen Sinn « verwendet. Dar- unter versteht man in Anlehung an Art 1 lit b CCC: » [ … ] any representation of facts, information or concepts in a form suitable for processing in a computer system, including a program suitable to cause a computer system to perform a function. « 1251 In der hier verwendeten Terminologie auch als » Daten im weiten Sinn « bezeichnet. 1252 Dh es gibt zwar Wertqualifikationen in § 126 a Abs 2 ( » Wer durch die Tat an den Daten einen Euro 3,– 000 übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheits- strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wer einen Euro 50,– 000 übersteigenden Schaden herbeiführt [ … ], mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen «, diese orientieren sich aber am Wiederbeschaffungs- bzw Rekonstruktionsaufwand. 1253 ZB auch Karteikärtchen, Briefe. 1254 Siehe auch Bertel in WK 2 § 126 a Rz 1 ( Stand Dezember 2008 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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