Seite - 251 - in Das materielle Computerstrafrecht
Bild der Seite - 251 -
Text der Seite - 251 -
251
Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
Das Tatobjekt » Daten « wird daher einerseits im Tatbestand selbst auf
die informationstechnische Verarbeitungsform ( iSv Computerdaten 1250 )
eingeschränkt und andererseits wird über die Begriffsbestimmung von
Daten des § 74 Abs 2 bestimmt, sodass jede durch Computerdaten re-
präsentierte Information 1251 erfasst ist. Es gibt daher – außer was den
Wiederherstellungsaufwand anlangt 1252 – auch keine Abstufung nach
der Schutzwürdigkeit der durch die Daten verkörperten Information.
Gegebenenfalls könnte, was insb die Schutzwürdigkeit von personenbe-
zogenen Daten betrifft, § 51 DSG 2000 ins Treffen geführt werden.
Durch die Formulierung » automationsunterstützt verarbeitete,
übermittelte oder überlassene Daten « werden konventionelle Daten –
iSv manuellen Dateien, die nicht IT-mäßig verarbeitet werden bzw wer-
den können – als Tatobjekte des § 126 a ausgeschieden ( zB Daten, die
auf Papier geschrieben sind 1253 ).
Alle Daten, die sich auf einem elektronischen Datenträger befinden,
sind zwangsläufig verarbeitete oder übermittelte Daten.1254 Die Trias
des » Verarbeitens, Übermittelns und Überlassens « erinnert an die Ter-
minologie des DSG. Dort wird nämlich aktuell unter dem » Verarbei-
ten von Daten « ( § 4 Z 9 DSG 2000 ) » das Ermitteln, Erfassen, Speichern,
Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfäl-
tigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen ( Z 11 ), Sperren, Lö-
schen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten
mit Ausnahme des Übermittelns ( Z 12 ) von Daten « verstanden. Unter
» Übermitteln von Daten « ist gem § 4 Z 12 DSG 2000 » die Weitergabe
von Daten an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber
oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen von
Daten; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein ande-
res Aufgabengebiet des Auftraggebers « erfasst und § 4 Z 11 DSG 2000
1250 In dieser Arbeit wird dafür auch der Begriff » Daten im engen Sinn « verwendet. Dar-
unter versteht man in Anlehung an Art 1 lit b CCC: » [ … ] any representation of facts,
information or concepts in a form suitable for processing in a computer system,
including a program suitable to cause a computer system to perform a function. «
1251 In der hier verwendeten Terminologie auch als » Daten im weiten Sinn « bezeichnet.
1252 Dh es gibt zwar Wertqualifikationen in § 126 a Abs 2 ( » Wer durch die Tat an den
Daten einen Euro 3,– 000 übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheits-
strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wer einen
Euro 50,– 000 übersteigenden Schaden herbeiführt [ … ], mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen «, diese orientieren sich aber am
Wiederbeschaffungs- bzw Rekonstruktionsaufwand.
1253 ZB auch Karteikärtchen, Briefe.
1254 Siehe auch Bertel in WK 2 § 126 a Rz 1 ( Stand Dezember 2008 ).
zurück zum
Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik