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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
Dateien 1256, die in den Kompetenzbereich des Bundes fallen ( iS einer
Annexmaterie ), als Datenanwendung zu verstehen sind.1257 § 126 a Abs 1
stellt dagegen ausschließlich auf Computerdaten ab, manuell geführte
Daten werden – wie bereits erwähnt – nicht erfasst.
3. Verfügungsberechtigung
Der Täter darf über die Daten keine alleinige Verfügungsberechtigung
besitzen. Dieses Tatbestandsmerkmal korrespondiert mit der gefor-
derten » Fremdheit « der körperlichen Sache im Tatbestand der Sach-
beschädigung. Eigentumsverhältnisse bezüglich des jeweiligen Daten-
trägers bzw des datenführenden Systems können im Bereich des § 126 a
lediglich Anhaltspunkte liefern. Aufgrund der Virtualität und Ubiqui-
tät von Daten geben sie keine verlässliche Auskunft über eine tatsäch-
liche Verfügungsberechtigung des Täters über die konkreten Daten.1258
Daher besteht auch aus Sachlichkeitsüberlegungen heraus überhaupt
kein Anlass, einer Person eine » Inhaberstellung « zuweisen zu müssen 1259,
vielmehr kommt es auf konkrete Zugriffs- bzw Verwendungsberech-
tigungen an. Werden einem Nutzer lediglich gewisse Berechtigungen
( wie zB ein bloßes Leserecht ) eingeräumt, um mit diversen Compu-
terdaten zu verfahren, reicht eine Überschreitung dieser individuellen
Berechtigung – zB im Fall der Löschung dieser Daten – für die Tatbe-
standsmäßigkeit grundsätzlich aus. Im Übrigen sind auch vom Inhalt
solcher Daten betroffene Personen keine Berechtigten iSd § 126 a. Ih-
nen kommt aber ggf ein Schutz nach den Regelungen des DSG 2000 zu.
4. Begehungsweisen
Die vier abschließend aufgezählten besonderen Handlungsmodalitä-
ten erfassen das » Verändern «, » Löschen «, sonstige » Unbrauchbarma-
chen « und » Unterdrücken « von Daten. Eine Systematik lässt sich darin
insoweit erkennen, als die Tathandlungen grundsätzlich zwei Katego-
rien der Beeinträchtigungen von Daten beschreiben, nämlich 1.) die
1256 Eine Datei ist gem § 4 Z 6 DSG 2000 eine » strukturierte Sammlung von Daten, die
nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind «.
1257 Vgl Jahnel, Handbuch, Rz 3 / 105.
1258 Siehe Bergauer / Schmölzer in Jahnel / Mader / Staudegger, IT-Recht 3, 635 ( 648 ).
1259 Siehe Schuhr, ZIS 2012, 441 ( 451 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik