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254 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Veränderung, Löschung ( oder das Sonst-Unbrauchbarmachen ) be-
stehender Daten 1260 durch Eingriff in deren Datensubstanz 1261 und 2.)
die Unterdrückung von Daten 1262. 1263 Zu beachten ist aber, dass es sich
beim » Sonst-Unbrauchbarmachen « nur um eine dem » Verändern « und
» Löschen « subsidiäre ( generalklauselartige ) Auffangtathandlung han-
delt. Aus funktionaler Sicht kann eine Veränderung und Löschung von
Daten nur automationsunterstützt – dh über IT-technische Maßnah-
men – verursacht werden, wohingegen ein Sonst-Unbrauchbarmachen
oder Unterdrücken von Daten auch durch konventionelle ( manuelle )
Handlungen abseits der Informationstechnik realisiert werden kann.
Dass dem so ist, dafür sprechen schon die Begrifflichkeiten der Sach-
beschädigung ( § 125 ), da dort die Tathandlungen » Zerstören «, » Beschä-
digen «, » Verunstalten « oder » Unbrauchbar machen « erfasst sind. Das
» Verändern « ist ebenso wenig genannt, wie das » Löschen « oder » Un-
terdrücken « 1264. Darüber hinaus fällt auf, dass die Tathandlungen des
§ 126 a trotz grundsätzlicher Anlehnung des Tatbilds an die Sachbe-
schädigung 1265 nicht – wie in § 125 – hins ihrer gesteigerten Auswirkun-
gen auf das Rechtsgut gereiht sind. Das weniger eingriffsintensive Ver-
ändern von Daten wird nämlich bereits vor der ( unwiederbringlichen )
Löschung genannt. Das Löschen sollte daher auch vor der Datenverän-
derung tatbestandlich positioniert werden. Der Begriff des Löschens
stellt im konkreten Zusammenhang mit Computerdaten einen termi-
nus technicus dar, der sich bei Umlegung auf den Tatbestand des § 125
im Ergebnis am ehesten mit dem » Zerstören « deckt, da die Daten nach
1260 Gemeint sind also Daten als digitale Repräsentation sämtlicher Information
ebenso, wie inhaltliche Manipulationen den Informationsgehalt solcher Daten
betreffend.
1261 Meines Erachtens indizieren diese drei Tathandlungen § 126 a Abs 1 in diesen Be-
gehungsweisen als ein Zustandsdelikt; aA für das » Sonst-Unbrauchbarmachen «
Triffterer in SbgK § 126 a Rz 108 ( aF Stand Dezember 1992 ).
1262 Dabei handelt es sich idR um ein Dauerdelikt ( vgl Triffterer in SbgK § 126 a Rz 19
und 108 [ aF Stand Dezember 1992 ] ).
1263 Siehe auch Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 22.
1264 Das » Unterdrücken « ist aber deshalb nicht erfasst, da es hins der Unterdrückung
körperlicher Gegenstände den eigenständigen Tatbestand der » Dauernden Sach-
entziehung « ( § 135 ) gibt.
1265 Siehe JAB 359 BlgNR XVII. GP, 17, wo die » verhältnismäßig weitgehende Ähnlich-
keit sowohl in der äußeren Verhaltensweise als auch im Unwert « mehrfach ange-
sprochen wird.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik