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Das materielle Computerstrafrecht
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254 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Veränderung, Löschung ( oder das Sonst-Unbrauchbarmachen ) be- stehender Daten 1260 durch Eingriff in deren Datensubstanz 1261 und 2.) die Unterdrückung von Daten 1262. 1263 Zu beachten ist aber, dass es sich beim » Sonst-Unbrauchbarmachen « nur um eine dem » Verändern « und » Löschen « subsidiäre ( generalklauselartige ) Auffangtathandlung han- delt. Aus funktionaler Sicht kann eine Veränderung und Löschung von Daten nur automationsunterstützt – dh über IT-technische Maßnah- men – verursacht werden, wohingegen ein Sonst-Unbrauchbarmachen oder Unterdrücken von Daten auch durch konventionelle ( manuelle ) Handlungen abseits der Informationstechnik realisiert werden kann. Dass dem so ist, dafür sprechen schon die Begrifflichkeiten der Sach- beschädigung ( § 125 ), da dort die Tathandlungen » Zerstören «, » Beschä- digen «, » Verunstalten « oder » Unbrauchbar machen « erfasst sind. Das » Verändern « ist ebenso wenig genannt, wie das » Löschen « oder » Un- terdrücken « 1264. Darüber hinaus fällt auf, dass die Tathandlungen des § 126 a trotz grundsätzlicher Anlehnung des Tatbilds an die Sachbe- schädigung 1265 nicht – wie in § 125 – hins ihrer gesteigerten Auswirkun- gen auf das Rechtsgut gereiht sind. Das weniger eingriffsintensive Ver- ändern von Daten wird nämlich bereits vor der ( unwiederbringlichen ) Löschung genannt. Das Löschen sollte daher auch vor der Datenverän- derung tatbestandlich positioniert werden. Der Begriff des Löschens stellt im konkreten Zusammenhang mit Computerdaten einen termi- nus technicus dar, der sich bei Umlegung auf den Tatbestand des § 125 im Ergebnis am ehesten mit dem » Zerstören « deckt, da die Daten nach 1260 Gemeint sind also Daten als digitale Repräsentation sämtlicher Information ebenso, wie inhaltliche Manipulationen den Informationsgehalt solcher Daten betreffend. 1261 Meines Erachtens indizieren diese drei Tathandlungen § 126 a Abs 1 in diesen Be- gehungsweisen als ein Zustandsdelikt; aA für das » Sonst-Unbrauchbarmachen « Triffterer in SbgK § 126 a Rz 108 ( aF Stand Dezember 1992 ). 1262 Dabei handelt es sich idR um ein Dauerdelikt ( vgl Triffterer in SbgK § 126 a Rz 19 und 108 [ aF Stand Dezember 1992 ] ). 1263 Siehe auch Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 22. 1264 Das » Unterdrücken « ist aber deshalb nicht erfasst, da es hins der Unterdrückung körperlicher Gegenstände den eigenständigen Tatbestand der » Dauernden Sach- entziehung « ( § 135 ) gibt. 1265 Siehe JAB 359 BlgNR XVII. GP, 17, wo die » verhältnismäßig weitgehende Ähnlich- keit sowohl in der äußeren Verhaltensweise als auch im Unwert « mehrfach ange- sprochen wird.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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