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Das materielle Computerstrafrecht
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255 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ ihrer Löschung 1266 aufgehört haben zu existieren.1267 So wird dies auch von den Verfassern der CCC erachtet, wenn sie ausführen: » › Deletion ‹ of data is the equivalent of the destruction of a corporeal thing. It des- troys them and makes them unrecognisable «.1268 Eine falsche Subsumtion unter die jeweilige Tathandlung des § 126 a Abs 1 schadet aber strafprozessual nicht, da sämtliche Alternati- ven nach hM als rechtlich gleichwertig anzusehen sind 1269, was § 126 a Abs 1 als alternatives Mischdelikt begreifen lässt.1270 Eine genaue Fest- stellung welche Tathandlung im Einzelfall gesetzt wurde, muss daher wegen des alternativen Mischtatbestands grundsätzlich nicht erfolgen, eine Wahlfeststellung schadet – prozessual gesehen – nicht. Nicht jede Veränderung des Datenbestands fällt unter § 126 a. So ist etwa das Hinzufügen von Dateien – selbst wenn es sich dabei um ein Trojanisches Pferd ( zB Keylogger ) handeln sollte, das in ein frem- des Computersystem implementiert wird – dann keine Datenbeschä- digung, wenn dadurch keine anderen im System vorhandenen Daten bezüglich ihrer bestimmungsgemäßen Verwendbarkeit für den Be- rechtigten beeinträchtigt werden. In einem solchen Fall nimmt das zusätzliche Programm neben den Daten am Zielsystem Platz, was zu keiner nachteiligen ( vermögenswirksamen ) Veränderung der bereits vorhandenen Daten führt, selbst wenn dadurch für den Berechtigten nicht wahrnehmbare Systemänderungen einhergehen, wie etwa die Erweiterung des Datenträgerindex um die Verweise der hinzugefüg- ten Programme bzw Dateien.1271 Die Grenze ist aber dort zu ziehen, wo durch das Hinzufügen von Daten zB die Oberflächengestaltung eines Programms beeinträchtigt wird. Man denke an das » Hacking von Web- sites «, bei dem einzelne Webseiten grafisch bzw inhaltlich so verändert wurden, dass der Zugriff des Hackers für alle Besucher dieses Inter- netauftritts erkenntlich ist ( sog » Defacements « ). Es kommt jedenfalls 1266 Siehe dazu gleich im Anschluss. 1267 Eine solche Interpretationsanleihe ist auch zulässig, denn man sollte in diesem Zusammenhang nicht übersehen, dass mit § 126 a nicht eine von Grund auf neue Form der » Datenbeschädigungsdogmatik « indiziert ist, da der Gesetzgeber mit sei- ner Einführung, lediglich auf eine neue Form des Tatobjekts ( arg » unkörperliche Sache « ) – aber in Anlehnung an die klassische Sachbeschädigung – reagiert hat. 1268 Vgl ER ( ETS 185 ) Pkt 61. 1269 Siehe aber krit dazu die Ausführungen unten ( S 270 ff ). 1270 Vgl Triffterer in SbgK § 126 a Rz 65 ( aF Stand Dezember 1992 ); Komenda / Madl in SbgK § 126 a Rz 38; Birklbauer / Hilf / Tipold, Strafrecht BT I 2 § 126 a Rz 8. 1271 Siehe auch Bergauer, Malware, 174; vgl auch Komenda / Madl in SbgK § 126 a Rz 44.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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