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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
löscht markierten « – Daten prinzipiell physisch nicht mehr vorhanden.
Solange die Speicherbereiche jedoch noch nicht überschrieben wurden,
sind die entfernten Datenzuordnungen im Datenträgerverzeichnis hin-
gegen grundsätzlich rekonstruierbar. Die Besonderheit der technischen
Unterscheidung von logischem und physischem Löschen begründet
sich in der Ubiquität und verlustfreien Reproduktionsmöglichkeit elek-
tronischer Daten ( Original und Kopie sind faktisch ident ). Man beachte
aber, dass das Verschieben von Daten in einen vom jeweiligen Betriebs-
system unterstützten » Papierkorb « noch eine Vorstufe zum logischen
Löschen darstellt, da die Speicherbereiche tatsächlich erst – im Gegen-
satz zum typischen logischen Löschvorgang – nach Ablauf einer defi-
nierbaren Frist zur Weiterverwendung für das Betriebssystem freigege-
ben werden. Mit anderen Worten, eine in den Papierkorb verschobene
Datei wird erst nach Ablauf einer bestimmten bzw bestimmbaren Frist
logisch gelöscht und erst bei tatsächlichem Überschreiben der entspre-
chenden Speicherbereiche physikalisch entfernt.1296
Das logische Löschen ist daher kein Löschen im eigentlichen
Sinn 1297, da es sich dabei nur um ein Vorstadium zu einer physischen
Löschung handelt. Die konkrete Tathandlung des » Löschens « stellt je-
doch begrifflich sowie abgrenzungstechnisch sinnvoll und in Bezug-
nahme auf die korrespondierende Tathandlung des § 125 » Zerstören «
auf die unwiderrufliche Vernichtung der Daten ab.1298
Darüber hinaus verlangt der Tatbestand, dass der Schaden unmit-
telbar durch die genannten Tathandlungen an den Daten eintritt, was
sich bereits aus der Formulierung » [ … ] dadurch schädigt, daß er Daten
[ … ] löscht [ … ] « ergibt.1299 Durch den logischen Löschvorgang befinden
sich die Daten aber physikalisch noch am Datenträger. Nur sind sie für
1296 Zur besseren Veranschaulichung des logischen Löschens in der virtuellen Welt
des Computers könnte ein Beispiel aus der analogen Welt herangezogen werden,
das vergleichbare Ergebnisse zur Schau stellt: Der Täter wirft ein fremdes Buch
in den Altpapiercontainer, um es zu entsorgen. Zu diesem Zeitpunkt ist das Buch
aber ( noch ) nicht beschädigt oder zerstört, sondern bloß unterdrückt bzw dauer-
haft entzogen. Die vollständige Zerstörung wird erst später durch die Müllpresse
udgl faktisch vollzogen, eine Sachbeschädigung iSd § 125 liegt daher zum Tatzeit-
punkt nicht vor, ggf aber eine dauernde Sachentziehung ( § 136 ).
1297 Siehe dazu auch RIS-Justiz RS0125838 mwN.
1298 Siehe auch den ER ( ETS 185 ) Pkt 61, wo iZm dem Löschen von Daten erklärt wird:
» It destroys them and makes them unrecognisable «.
1299 Vgl zur Unmittelbarkeit auch Triffterer in SbgK § 126 a Rz 84 ( aF Stand Dezember
1992 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik