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Das materielle Computerstrafrecht
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261 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ c. Unbrauchbarmachen Ob nun aber für das logische Löschen ein Sonst-Unbrauchbarmachen, welches subsidiär zum Verändern und Löschen im Fall einer bloßen logischen Löschung in Betracht kommt oder ein tatbestandlicher » Hauptfall « des Unterdrückens, hängt davon ab, ob man die Dateiver- weise im jeweiligen Datenträgerindex den Bezug habenden Daten zu- ordnet oder nicht. Aus technischer Sicht werden diese Verweisungen vom Betriebssystem angelegt und verwaltet. Die Einträge referenzie- ren lediglich auf die Speicherbereiche der jeweiligen Datei, weshalb man sie auch mit Hyperlinks 1305 vergleichen könnte, die inhaltlich zwar in keiner Weise mit den verwiesenen Daten in Verbindung stehen, aber für den Gebrauch dieser Daten unabdingbar sind, andernfalls die Daten vom System unter normalen Bedingungen nicht mehr be- stimmungsgemäß verarbeitet werden können. Entfernt man daher die Verweisungen, können sie vom Nutzer bzw Berechtigten nicht mehr zweckbestimmt genutzt werden, obwohl die Daten physisch am Daten- träger erhalten sind. Es kann daher iSd Dogmatik zur » Sachbeschädi- gung durch Unbrauchbarmachen « argumentiert werden, dass es für die Tatbestandsmäßigkeit ausreichend ist, » wenn allein die bestim- mungsgemäße Brauchbarkeit einer Sache nicht unwesentlich einge- schränkt wurde «.1306 Die Entfernung von Einträgen aus dem Datenträ- gerindex wirkt sich massiv auf die Verwendbarkeit der entsprechenden Daten aus, da die Verzeichniseinträge in einem engen » sachlichen « Zu- sammenhang mit der technischen Nutzbarkeit von Daten stehen. Es liegt daher hins der relevanten Daten ein Unbrauchbarmachen vor, das subsidiär zum Verändern und Löschen als Auffangtathandlung zu sehen ist.1307 Kommt man zum Ergebnis, dass in einem solchen Fall auch ein » Unterdrücken « 1308 vorliegt, da dem Berechtigten der Zugriff auf seine Daten mit deren logischer Löschung unmittelbar entzogen ist, so würde das Unbrauchbarmachen in Form einer Datenunterdrü- ckung als konkrete » Spezialtathandlung « vorgehen. Dies ist damit zu 1305 Verweisungen auf Dokumente im Internet ( siehe Balzert, Lehrbuch 2, 51 und 67 ). 1306 Vgl etwa Seiler in SbgK § 125 Rz 40. 1307 Dogmatisch betrachtet kann der Unterschied folgend verdeutlicht werden: In An- betracht der Tathandlung des Löschens liegt zum Tatzeitpunkt des » logischen Löschens « bloß ein Versuch vor, die Tathandlung des Unbrauchbarmachens führt aber im Tatzeitpunkt bereits zur Vollendung. 1308 Zur Tathandlung der » Unterdrückung « siehe gleich im Anschluss.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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