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Das materielle Computerstrafrecht
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264 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Das ist insofern interessant, als in den GMat bezüglich des § 135 noch angemerkt wurde, dass, abgesehen von eigens gesetzlich geregelten Spezialtatbeständen ( zB der unbefugte Gebrauch von Fahrzeugen gem § 136 ), eine bloß vorübergehende Entziehung einer Sache keiner krimi- nellen Strafe bedürfe.1322 Daher wird faktisch das temporäre Unterdrü- cken von Daten, nicht aber das temporäre Unterdrücken bzw Entziehen einer körperlichen Sache, als strafwürdig erachtet. Dieses Ergebnis er- scheint allerdings mehr als fragwürdig, da das Tatobjekt » Computerda- ten « ( § 126 a ) für den Gesetzgeber offenbar schutzwürdiger erscheint als ein Tatobjekt » körperlicher Konsistenz « ( §§ 125 bzw 135 ). Dies ließe sich wohl am ehesten mit dem zusätzlichen hinter der Datenbeschädigung stehenden Rechtsgut des » Interesses am Fortbestand und der Verfüg- barkeit von Daten « erklären, da sich dieses ideelle Schutzgut ausdrück- lich auch auf die » Verfügbarkeit « von Daten erstreckt. Doch auch für eine Datenunterdrückung nach § 126 a Abs 1 wird die Grenze zur Strafbarkeit bei einem äußerst kurzfristigen Vorent- halten der Daten noch nicht überschritten sein, man denke etwa an bestimmte Formen des » Zeitdiebstahls «, bei denen jemand unbefugt einen fremden Computer nutzt, um zB die eigenen E-Mails über das Internet abzufragen.1323 Wenn der Systeminhaber durch diesen unbe- fugten Nutzer nun daran gehindert wird, während dessen E-Mail-Ab- frage auf seine Daten bzw das System selbst zuzugreifen, liegt noch keine tatbildliche Datenunterdrückung vor. Im Schrifttum wird für diese Tathandlung überwiegend eine Inter- pretationsanleihe bei der Urkundenunterdrückung gem § 229 Abs 1 ge- nommen 1324, wo unter dem Unterdrücken » jede ( vorsätzliche ) Handlung anzusehen [ ist ], die die Urkunde zwar unversehrt erhält, den Berech- tigten jedoch um die Möglichkeit bringt, sich ihrer zu bedienen «.1325 Wesentlich ist iZm der Urkundenunterdrückung ( § 229 Abs 1 ), dass ihr Tatobjekt nur eine Urkunde sein kann, deren bestehender Gedanken- inhalt unversehrt ist.1326 Dies ist aber freilich nur für den Fall der Urkun- denunterdrückung unerlässlich, da zwangsläufig eine unverfälschte 1322 Vgl ErlRV 30 BlgNR XIII. GP, 283. 1323 Siehe idS auch Triffterer in SbgK § 126 a Rz 72 ( aF Stand Dezember 1992 ); vgl auch Komenda / Madl in SbgK § 126 a Rz 47. 1324 Vgl etwa Reindl, E-Commerce, 104; Kienapfel, BT II 3 § 126 a Rz 21. 1325 Siehe statt vieler RIS-Justiz RS0095694. 1326 Siehe RIS-Justiz RS0095639.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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