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264 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Das ist insofern interessant, als in den GMat bezüglich des § 135 noch
angemerkt wurde, dass, abgesehen von eigens gesetzlich geregelten
Spezialtatbeständen ( zB der unbefugte Gebrauch von Fahrzeugen gem
§ 136 ), eine bloß vorübergehende Entziehung einer Sache keiner krimi-
nellen Strafe bedürfe.1322 Daher wird faktisch das temporäre Unterdrü-
cken von Daten, nicht aber das temporäre Unterdrücken bzw Entziehen
einer körperlichen Sache, als strafwürdig erachtet. Dieses Ergebnis er-
scheint allerdings mehr als fragwürdig, da das Tatobjekt » Computerda-
ten « ( § 126 a ) für den Gesetzgeber offenbar schutzwürdiger erscheint als
ein Tatobjekt » körperlicher Konsistenz « ( §§ 125 bzw 135 ). Dies ließe sich
wohl am ehesten mit dem zusätzlichen hinter der Datenbeschädigung
stehenden Rechtsgut des » Interesses am Fortbestand und der Verfüg-
barkeit von Daten « erklären, da sich dieses ideelle Schutzgut ausdrück-
lich auch auf die » Verfügbarkeit « von Daten erstreckt.
Doch auch für eine Datenunterdrückung nach § 126 a Abs 1 wird
die Grenze zur Strafbarkeit bei einem äußerst kurzfristigen Vorent-
halten der Daten noch nicht überschritten sein, man denke etwa an
bestimmte Formen des » Zeitdiebstahls «, bei denen jemand unbefugt
einen fremden Computer nutzt, um zB die eigenen E-Mails über das
Internet abzufragen.1323 Wenn der Systeminhaber durch diesen unbe-
fugten Nutzer nun daran gehindert wird, während dessen E-Mail-Ab-
frage auf seine Daten bzw das System selbst zuzugreifen, liegt noch
keine tatbildliche Datenunterdrückung vor.
Im Schrifttum wird für diese Tathandlung überwiegend eine Inter-
pretationsanleihe bei der Urkundenunterdrückung gem § 229 Abs 1 ge-
nommen 1324, wo unter dem Unterdrücken » jede ( vorsätzliche ) Handlung
anzusehen [ ist ], die die Urkunde zwar unversehrt erhält, den Berech-
tigten jedoch um die Möglichkeit bringt, sich ihrer zu bedienen «.1325
Wesentlich ist iZm der Urkundenunterdrückung ( § 229 Abs 1 ), dass ihr
Tatobjekt nur eine Urkunde sein kann, deren bestehender Gedanken-
inhalt unversehrt ist.1326 Dies ist aber freilich nur für den Fall der Urkun-
denunterdrückung unerlässlich, da zwangsläufig eine unverfälschte
1322 Vgl ErlRV 30 BlgNR XIII. GP, 283.
1323 Siehe idS auch Triffterer in SbgK § 126 a Rz 72 ( aF Stand Dezember 1992 ); vgl auch
Komenda / Madl in SbgK § 126 a Rz 47.
1324 Vgl etwa Reindl, E-Commerce, 104; Kienapfel, BT II 3 § 126 a Rz 21.
1325 Siehe statt vieler RIS-Justiz RS0095694.
1326 Siehe RIS-Justiz RS0095639.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik