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Das materielle Computerstrafrecht
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266 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ von elektronischen Daten nur erforderlich, dass der originäre Infor- mationswert letztlich – nach Aufhebung der automationsunterstütz- ten oder nicht automationsunterstützten Zugriffsblockade – wieder vollständig herstellbar sein muss. Andernfalls wären die Daten bereits » verändert « oder » sonst unbrauchbar «. Aufgrund der Ubiquität und Virtualität elektronischer Daten ist es wohl unbeachtlich, ob die Daten bzw ihre technische Verarbeitungsform während der Unterdrückung verändert werden oder nicht. Vielmehr sind alle Handlungen denk- bar, die dazu geeignet sind den Berechtigten über einen kurz oder lang andauernden Zeitraum um die Möglichkeit der Datenverwendung zu bringen. Es spielt ebenfalls keine Rolle, ob der Berechtigte die Daten in dieser Zeit tatsächlich auch bestimmungsgemäß benützen wollte. Insbesondere ist dabei an die Beispiele des logischen Löschens, der Verschlüsselung von Dateien, das programmtechnische Verstecken von Dateien durch Dateiattribute oder die Zugriffsverhinderung durch Implementierung eines Passwortschutzes durch den Täter – zB mittels sog » Ransomware « 1330 – zu denken.1331 Durch eine Verschlüsselung aber werden die in binärer Darstellungsform vorliegenden » Klartext « 1332-Da- ten in Chiffre-Daten 1333 umgewandelt 1334, die nur mit dem entsprechen- den Schlüssel wieder dechiffriert werden können, um den Informa- tionswert der Daten wieder herzustellen. Der Inhalt der Daten wird dabei prinzipiell verändert, weshalb auch eine Datenveränderung vor- liegen kann. Bei der Implementierung eines Passwortschutzes in eine Datei, muss dies jedoch nicht unbedingt der Fall sein. Aber auch hier- bei werden zumindest Meta-Daten dieser Datei verändert. Eine Datenunterdrückung ist nicht ausschließlich über eine IT-Ma- nipulation – wie es gezwungener Maßen beim Verändern oder Löschen der Fall sein muss – realisierbar.1335 Vielmehr führt auch das faktische 1330 Es handelt sich dabei um einen speziellen Unterfall der Malware, wodurch Daten des Opfers verschlüsselt werden und der Täter in weiterer Folge meist ein » Lö- segeld « für die Freischaltung fordert ( siehe dazu etwa Borges / Schwenk / Stucken- berg / Wegener, Identitätsdiebstahl, 100 f; weiters Winterer, Windows, 156 f ). 1331 Vgl auch Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 22. 1332 Der technische Begriff des » Klartexts « bezieht sich hier auf die noch unverschlüs- selte Darstellungsform. Er ist insoweit verwirrend, als freilich auch die Binärdar- stellung selbst für den Menschen unverständlich ist. 1333 Auch » Geheimtext « genannt. 1334 Durch sog » Substitution « ( Ersetzen von Zeichen ) oder » Transposition « ( Vertau- schung von Zeichen ) vgl Wobst, Kryptologie, 31 bzw 36. 1335 Wobei aber wie eingangs festgestellt solche Handlungen nicht unter die hier ver- tretene Auffassung von » Computerkriminalität « fallen.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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