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Das materielle Computerstrafrecht
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271 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ die Daten prinzipiell nicht in ihrer Substanz beeinträchtigt. Diese sind unbeschädigt weiterhin am Datenträger existent, nur ist dem Berechtig- ten der Zugriff darauf zeitweise oder dauerhaft entzogen. Dieses Ergeb- nis indiziert auch der Paralleltatbestand 1354 der Sachbeschädigung für körperliche Sachen ( § 125 ), da dort sämtliche Tathandlungen des Abs 1 ( Zerstören, Beschädigen, Verunstalten, Unbrauchbar machen ) aus- schließlich eine Einwirkung auf die Sachsubstanz verlangen.1355 Das gilt für das – mit § 126 a vergleichbare und im Wesentlichen keine Beschädi- gung einer Sache erforderliche – Unbrauchbarmachen 1356 als bloße ( idR straflose ) Gebrauchsbehinderung ebenfalls, da auch hier die Substanz der Sache zumindest durch körperlichen Kontakt mit ihr tangiert wer- den muss.1357 Daher genügt es für eine Sachbeschädigung auch nicht, zB ein Auto durch Versperren der Ausfahrt, am Wegfahren zu hindern.1358 Das Vorenthalten des Zündschlüssels ist mangels Substanzeinwirkung am Kfz ebenfalls nicht erfasst.1359 Warum sollte nun aber die Beeinträch- tigung von unkörperlichen Daten gegenüber der Beeinträchtigung einer körperlichen Sache dadurch strenger geschützt werden, dass iSd § 126 a Abs 1 bereits vorübergehende Datenunterdrückungen erfasst sind, wo- hingegen § 125 in Anbetracht einer körperlichen Sache überhaupt nicht darauf abstellt und der eigenständige Tatbestand des § 135 nur eine » dauernde « Entziehung 1360 einer solche Sache pönalisiert. Auch ist für eine ( wenn auch nur vorübergehende Datenunterdrückung ) im Gegen- satz zu § 135 nach einem Teil der Lehre 1361 kein erweiterter Vorsatz erfor- derlich. Das Ergebnis einer dauerhaften Datenunterdrückung ist zwar grundsätzlich dem einer Datenveränderung, -löschung oder sonstigen Unbrauchbarmachung – was den deliktischen ( vermögenseffektiven ) 1354 Siehe idS auch JAB 359 BlgNR XVII. GP, 17. 1355 Vgl zB Bertel in WK 2 § 125 Rz 6. 1356 Daher liegt der Tatbestand der Sachbeschädigung auch dann vor, wenn allein die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit einer Sache nicht unwesentlich einge- schränkt wurde ( vgl Seiler in SbgK § 125 Rz 40 ff ); siehe etwa das Ablassen von Luft aus einem Autoreifen, das Überkleben eines Plakates, das Zerlegen einer Uhr usw bei Fabrizy, StGB 11 § 125 Rz 2, Kienapfel, BT II 3 § 125 Rz 37 und Bertel in WK 2 § 125 Rz 5 mwN. 1357 Siehe Seiler in SbgK § 125 Rz 16; auch Kienapfel, BT II 3 § 125 Rz 37; weiters Reindl, E- Commerce, 129 f mwN. 1358 Vgl Fuchs / Reindl-Krauskopf, BT I 4, 137; weiters Seiler in SbgK § 125 Rz 16. 1359 Siehe Kienapfel, BT II 3 § 125 Rz 42. 1360 Vgl statt vieler Fuchs / Reindl-Krauskopf, BT I 4, 176. 1361 Wie etwa Wach in SbgK § 135 Rz 8 und 28 mwN ( Stand November 2009 ); weiters Bertel / Schwaighofer, BT I 12 § 135 Rz 7.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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