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Das materielle Computerstrafrecht
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272 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Erfolg anlangt – vergleichbar ( in allen Fällen, sind die vermögenswer- ten Daten nicht bestimmungsgemäß verwendbar ), doch liegt wohl ein Unterschied in der Wiederherstellung bzw Wiederbeschaffung, also was das Opferinteresse anlangt, insb dann vor, wenn den betroffenen Da- ten ausschließlich ein Affektionsinteresse anhaftet ( zB Baby- bzw Ur- laubsfotos ). Wurden solche Daten nämlich unwiederbringlich entfernt, ist die Rechtsgutbeeinträchtigung ( hier: » das Interesse am Fortbestand und der Verfügbarkeit der Daten « ) bereits zu einer Rechtsgutverletzung intensiviert worden, da eine Schadensgutmachung bzw Restauration – im generellen Gegensatz zu Daten mit einem objektiv bestimmbaren Wert – überhaupt ausgeschlossen ist.1362 Die Bilder sind faktisch nicht mehr beschaff- bzw herstellbar. Bei einer bloß vorübergehenden Da- tenunterdrückung ist hingegen die Möglichkeit, die Dateninhalte wie- der zu erlangen, nicht von vornherein ausgeschlossen. Und selbst bei einer dauerhaften Datenunterdrückung, die dann angenommen wird, wenn das Opfer nicht mehr mit dem Zugriff darauf rechnen kann, be- stünde zumindest noch die Möglichkeit, dass der Täter im Rahmen des Strafverfahrens diese Daten freigibt. Ob daher eine Unterdrückung die Erheblichkeitsschwelle einer unwiderruflichen ( physischen ) Datenlö- schung bzw Unbrauchbarmachung erreicht, ist wohl mehr als fraglich. Der Grad der Verletzung könnte sich ggf iSd allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung gem § 32 Abs 3 Fall 1 bei der Strafzumessung aus- wirken. Eine strengere Strafdrohung als die des Grunddelikts ist aller- dings bei Daten mit bloßem Affektionswert – mangels einer diesbezüg- lich geeigneten Qualifikationsnorm – nicht möglich. Die Anerkennung des Rechtsguts des » Interesses am Fortbestand und der Verfügbarkeit von Daten « indiziert auch – die mE längst notwendige und sogar pri- orisierende Ausdehnung – der Schutzausrichtung des § 126 a auf das Rechtsgut der » Privatsphäre « 1363 und den bloßen immateriellen » Infor- mationswert « 1364 von Daten. Abschließend ist festzuhalten, dass die Datenunterdrückung, je- denfalls in Form einer vorübergehenden Vorenthaltung, gegenüber den » Dateneinwirkungshandlungen « nicht nur ein aliud, sondern auf- 1362 Siehe zur Problematik iZm der Tätigen Reue ( § 167 ) weiter unten. 1363 Siehe in diese Richtung auch Seling, Privatsphäre, 82. 1364 Vgl auch die Intention der CCC diesbezüglich in ER ( ETS 185 ) Pkt 60: » The protec- ted legal interest here is the integrity and the proper functioning or use of stored computer data or computer programs. «
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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