Web-Books
im Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Informatik
Das materielle Computerstrafrecht
Seite - 273 -
  • Benutzer
  • Version
    • Vollversion
    • Textversion
  • Sprache
    • Deutsch
    • English - Englisch

Seite - 273 - in Das materielle Computerstrafrecht

Bild der Seite - 273 -

Bild der Seite - 273 - in Das materielle Computerstrafrecht

Text der Seite - 273 -

273 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ grund ihres differierenden sozialen Sinngehalts auch als ein eigenstän- diges Delikt betrachtet werden könnte. 6. Vermögensschaden Den Deliktserfolg bildet idR der Eintritt des Vermögensschadens, der sich in der nachteiligen Beeinträchtigung der Daten oder Hinderung des Zugriffs auf die Daten manifestiert. Die gesetzlich definierten Handlungsmodalitäten müssen unmittelbar zu diesem Schaden bei ei- nem anderen Menschen führen ( arg » dadurch « ). Der Vermögensschaden orientiert sich am wirtschaftlichen Vermö- gensbegriff, dh aus der Differenz zwischen dem Vermögen vor und nach der Tat.1365 Für die Bemessung und Feststellung des Schadens kommt es im Allgemeinen auf die Höhe des Aufwandes an, der zur Wiederher- stellung des Datenbestandes im unbeschädigten Zustand erforderlich ist.1366 Die Daten müssen daher grundsätzlich einen Tausch- oder Ge- brauchswert aufweisen. Aufgrund des von der hM eingeräumten weiteren Rechtsguts des » Interesses am Fortbestand und der Verfügbarkeit von Daten « ist auch das bloße Interesse an der Verfügbarkeit von Daten geschützt, denen ein bloß subjektiver ( nicht ganz unerheblicher ) Gebrauchswert für den Berechtigten anhaftet, der aber objektiv ( wertmäßig ) nicht feststellbar ist.1367 Dies kann bspw bei digitalen Personen- oder Urlaubsfotos der Fall sein oder auch bei sonstigen persönlich relevanten Dateien ( wie Haushaltstabellen, Einkaufslisten, Liebesbriefe, Geburtstagskalender usw ), die nur den Wert der besonderen Vorliebe aufweisen ( sog » Affek- tionsinteresse « 1368 ).1369 Ein solches Interesse, das für die Beurteilung ei- nes Gebrauchswerts bedeutsam sein kann, muss prinzipiell für Dritte objektiv verständlich erscheinen.1370 Eine deliktsspezifische Schadens- qualifikation kann dadurch nicht verwirklicht werden. 1365 Siehe statt vieler Triffterer in SbgK § 126 a Rz 82 ( aF Stand Dezember 1992 ). 1366 Siehe Birklbauer / Hilf / Tipold, Strafrecht BT I 2 § 126 a Rz 11 mwN. 1367 Siehe Bergauer / Schmölzer in Jahnel / Mader / Staudegger, IT-Recht 3, 635 ( 649 ). 1368 Ein solches wurde auch bereits in der Rsp im Anwendungsbereich der Sachbe- schädigung ( § 125 ) anerkannt; siehe OGH 21. 11. 1989, 15 Os 88 / 89 . 1369 Siehe dazu auch Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 21; weiters Fuchs / Reindl- Krauskopf, BT I 4, 139; siehe auch Komenda / Madl in SbgK § 126 a Rz 25; weiters Kme- tic, Grundzüge, 16. 1370 Siehe iZm § 125 Seiler in SbgK § 125 Rz 8.
zurück zum  Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
Web-Books
Bibliothek
Datenschutz
Impressum
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Das materielle Computerstrafrecht