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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
grund ihres differierenden sozialen Sinngehalts auch als ein eigenstän-
diges Delikt betrachtet werden könnte.
6. Vermögensschaden
Den Deliktserfolg bildet idR der Eintritt des Vermögensschadens, der
sich in der nachteiligen Beeinträchtigung der Daten oder Hinderung
des Zugriffs auf die Daten manifestiert. Die gesetzlich definierten
Handlungsmodalitäten müssen unmittelbar zu diesem Schaden bei ei-
nem anderen Menschen führen ( arg » dadurch « ).
Der Vermögensschaden orientiert sich am wirtschaftlichen Vermö-
gensbegriff, dh aus der Differenz zwischen dem Vermögen vor und nach
der Tat.1365 Für die Bemessung und Feststellung des Schadens kommt
es im Allgemeinen auf die Höhe des Aufwandes an, der zur Wiederher-
stellung des Datenbestandes im unbeschädigten Zustand erforderlich
ist.1366 Die Daten müssen daher grundsätzlich einen Tausch- oder Ge-
brauchswert aufweisen.
Aufgrund des von der hM eingeräumten weiteren Rechtsguts des
» Interesses am Fortbestand und der Verfügbarkeit von Daten « ist auch
das bloße Interesse an der Verfügbarkeit von Daten geschützt, denen
ein bloß subjektiver ( nicht ganz unerheblicher ) Gebrauchswert für den
Berechtigten anhaftet, der aber objektiv ( wertmäßig ) nicht feststellbar
ist.1367 Dies kann bspw bei digitalen Personen- oder Urlaubsfotos der
Fall sein oder auch bei sonstigen persönlich relevanten Dateien ( wie
Haushaltstabellen, Einkaufslisten, Liebesbriefe, Geburtstagskalender
usw ), die nur den Wert der besonderen Vorliebe aufweisen ( sog » Affek-
tionsinteresse « 1368 ).1369 Ein solches Interesse, das für die Beurteilung ei-
nes Gebrauchswerts bedeutsam sein kann, muss prinzipiell für Dritte
objektiv verständlich erscheinen.1370 Eine deliktsspezifische Schadens-
qualifikation kann dadurch nicht verwirklicht werden.
1365 Siehe statt vieler Triffterer in SbgK § 126 a Rz 82 ( aF Stand Dezember 1992 ).
1366 Siehe Birklbauer / Hilf / Tipold, Strafrecht BT I 2 § 126 a Rz 11 mwN.
1367 Siehe Bergauer / Schmölzer in Jahnel / Mader / Staudegger, IT-Recht 3, 635 ( 649 ).
1368 Ein solches wurde auch bereits in der Rsp im Anwendungsbereich der Sachbe-
schädigung ( § 125 ) anerkannt; siehe OGH 21. 11. 1989, 15 Os 88 / 89 .
1369 Siehe dazu auch Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 21; weiters Fuchs / Reindl-
Krauskopf, BT I 4, 139; siehe auch Komenda / Madl in SbgK § 126 a Rz 25; weiters Kme-
tic, Grundzüge, 16.
1370 Siehe iZm § 125 Seiler in SbgK § 125 Rz 8.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik