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Das materielle Computerstrafrecht
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275 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ ves Vermögens- noch subjektives Affektionsinteresse besteht, kein von § 126 a geschütztes Gut darstellt. Nach der hM 1375 ist ein Vermögensschaden iSd § 126 a in folgenden Fällen auszuschließen: 1. wenn das Opfer selbst kein Interesse mehr an den konkreten Da- ten hat. Das kann der Fall sein, wenn diese Daten bereits vom Berechtigten zur Löschung in den digitalen Papierkorb geschoben wurden. Wer- den nun ausschließlich diese Daten vom Täter gelöscht, liegt kein Vermögenschaden vor. Auch wäre an spezifische Computerpro- grammdaten zu denken, die nach Deinstallation des Programms weiterhin – aber funktionslos – im System verbleiben. Denkbar wä- ren auch ( veraltete ) temporär ausgelagerte Programmdateien oder Speicherabbildungen eines Systems, die nicht weiter verwendet oder benötigt werden. 2. wenn kein vernünftig denkender Mensch einen Aufwand tätigen würde, um diese Daten wiederherzustellen. Beispielsweise werden vom Täter Daten, völlig veraltete Computer- programme oder Dateien gelöscht, die nicht mehr verwendet wer- den, aber im System noch vorhanden sind, wie eine veraltete Vi- deo- oder Musikkassettenauflistung udgl. Auch in dieser Variante des Entfalls eines Vermögensschadens wird auf den Informations- gehalt ( hier: Daten im weiten Sinn ) abgestellt. 3. wenn die Wiederherstellung der manipulierten Daten keinen spür- baren Aufwand bedeuten würde. Man denke etwa an vollständige, aktuelle Sicherungskopien wie Datenträgerkopien oder komplexere System- oder Festplattenspie- gelungen, welche im Fall einer Löschung der Originaldaten die Da- ten im Grunde genommen weiterhin im Vermögen des Berechtig- ten halten.1376 Die letzte Ausschlussalternative ist jedoch bei genauer Betrachtung dis- kussionswürdig und nur unter der Prämisse zutreffend, dass man bei der Schadensbewertung von der Identität der konkret betroffenen Da- 1375 Siehe dazu statt vieler Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 21; weiters Birk- lbauer / Hilf / Tipold, Strafrecht BT I 2 § 126 a Rz 10 mwN; auch Bergauer / Schmölzer in Jahnel / Mader / Staudegger, IT-Recht 3, 635 ( 649 ). 1376 Siehe zu Sicherungskopien generell bereits Reindl, E-Commerce, 104.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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