Seite - 275 - in Das materielle Computerstrafrecht
Bild der Seite - 275 -
Text der Seite - 275 -
275
Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
ves Vermögens- noch subjektives Affektionsinteresse besteht, kein von
§ 126 a geschütztes Gut darstellt.
Nach der hM 1375 ist ein Vermögensschaden iSd § 126 a in folgenden
Fällen auszuschließen:
1. wenn das Opfer selbst kein Interesse mehr an den konkreten Da-
ten hat.
Das kann der Fall sein, wenn diese Daten bereits vom Berechtigten
zur Löschung in den digitalen Papierkorb geschoben wurden. Wer-
den nun ausschließlich diese Daten vom Täter gelöscht, liegt kein
Vermögenschaden vor. Auch wäre an spezifische Computerpro-
grammdaten zu denken, die nach Deinstallation des Programms
weiterhin – aber funktionslos – im System verbleiben. Denkbar wä-
ren auch ( veraltete ) temporär ausgelagerte Programmdateien oder
Speicherabbildungen eines Systems, die nicht weiter verwendet
oder benötigt werden.
2. wenn kein vernünftig denkender Mensch einen Aufwand tätigen
würde, um diese Daten wiederherzustellen.
Beispielsweise werden vom Täter Daten, völlig veraltete Computer-
programme oder Dateien gelöscht, die nicht mehr verwendet wer-
den, aber im System noch vorhanden sind, wie eine veraltete Vi-
deo- oder Musikkassettenauflistung udgl. Auch in dieser Variante
des Entfalls eines Vermögensschadens wird auf den Informations-
gehalt ( hier: Daten im weiten Sinn ) abgestellt.
3. wenn die Wiederherstellung der manipulierten Daten keinen spür-
baren Aufwand bedeuten würde.
Man denke etwa an vollständige, aktuelle Sicherungskopien wie
Datenträgerkopien oder komplexere System- oder Festplattenspie-
gelungen, welche im Fall einer Löschung der Originaldaten die Da-
ten im Grunde genommen weiterhin im Vermögen des Berechtig-
ten halten.1376
Die letzte Ausschlussalternative ist jedoch bei genauer Betrachtung dis-
kussionswürdig und nur unter der Prämisse zutreffend, dass man bei
der Schadensbewertung von der Identität der konkret betroffenen Da-
1375 Siehe dazu statt vieler Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 21; weiters Birk-
lbauer / Hilf / Tipold, Strafrecht BT I 2 § 126 a Rz 10 mwN; auch Bergauer / Schmölzer in
Jahnel / Mader / Staudegger, IT-Recht 3, 635 ( 649 ).
1376 Siehe zu Sicherungskopien generell bereits Reindl, E-Commerce, 104.
zurück zum
Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik