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Das materielle Computerstrafrecht
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276 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ ten abstrahiert. Denn die tatbildlichen Computerdaten ( hier: Daten im engen Sinn ) werden in einem derartigen Szenario tatsächlich auch ge- löscht, nur die – durch die gelöschten Daten repräsentierte – Informa- tion ( hier: Daten im weiten Sinn ) bleibt durch den Datenbestand der Sicherungskopien erhalten. Der » Vermögensschaden « tritt daher nicht durch die Löschung der » in weiterer Folge tatsächlich auch gelöschten Daten « ein. Es stellt sich in concreto also die Frage, welches Identitäts- verständnis bzw -erfordernis man bezüglich des Tatobjekts in Anbe- tracht des Rechtsgüterschutzes verlangen muss. Verbrennt der Täter ein fremdes wertvolles Buch, so ist das Tatobjekt eindeutig determi- niert und die vermögenswerte Eigenschaft haftet diesem unverrückbar an. Löscht der Täter hingegen unkörperliche Daten, so sind lediglich die vom Löschvorgang betroffenen Daten eindeutig bestimmbar, der Wert bzw Informationswert muss aber nicht zwangsläufig ( nur ) diesen Daten zugeordnet sein bzw durch diese Daten repräsentiert werden. Da es sich wie bereits angeführt bei § 126 a nicht um ein reines Vermögensdelikt handelt 1377, sollte auch jedes berechtigte Interesse am Fortbestand und der Verfügbarkeit der Daten dadurch geschützt werden. Fehlt es am entsprechenden Schaden, so kann eine Versuchsstraf- barkeit iSd §§ 15, 126 a vorliegen. 7. Exkurs: Tauglichkeit des Versuchs Gerade im Fall des Vorhandenseins einer vollständigen und aktuel- len Sicherungskopie stellt sich die rechtspolitische Frage, warum der Täter, obwohl er die Daten zB mittels eines Schadprogramms tatsäch- lich physisch löscht, sich nur 1378 wegen eines Versuchs strafbar macht. Diese Privilegierung ergibt sich ausschließlich durch das Verhalten des Opfers. Besonders deutlich wird diese Problematik, wenn man sich analog dazu einen Sachverhalt vorstellt, in dem der Täter mit einer Pis- tole in Tötungsabsicht auf das Opfer schießt. Vergleichbarkeit mit dem Datenlöschungsfall liegt aber nicht vor, wenn sich das Opfer im Zeitpunkt der Schussabgabe bspw zufällig aus der Schussbahn bewegt und dieses Opferverhalten nur zu einer Ver- 1377 Vgl auch weiters Birklbauer / Hilf / Tipold, Strafrecht BT I 2 § 126 a Rz 1. 1378 Ein ( bloßer ) Versuch wirkt sich bei der Strafzumessung mildernd aus ( vgl dazu § 34 Abs 1 Z 13 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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