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276 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
ten abstrahiert. Denn die tatbildlichen Computerdaten ( hier: Daten im
engen Sinn ) werden in einem derartigen Szenario tatsächlich auch ge-
löscht, nur die – durch die gelöschten Daten repräsentierte – Informa-
tion ( hier: Daten im weiten Sinn ) bleibt durch den Datenbestand der
Sicherungskopien erhalten. Der » Vermögensschaden « tritt daher nicht
durch die Löschung der » in weiterer Folge tatsächlich auch gelöschten
Daten « ein. Es stellt sich in concreto also die Frage, welches Identitäts-
verständnis bzw -erfordernis man bezüglich des Tatobjekts in Anbe-
tracht des Rechtsgüterschutzes verlangen muss. Verbrennt der Täter
ein fremdes wertvolles Buch, so ist das Tatobjekt eindeutig determi-
niert und die vermögenswerte Eigenschaft haftet diesem unverrückbar
an. Löscht der Täter hingegen unkörperliche Daten, so sind lediglich
die vom Löschvorgang betroffenen Daten eindeutig bestimmbar, der
Wert bzw Informationswert muss aber nicht zwangsläufig ( nur ) diesen
Daten zugeordnet sein bzw durch diese Daten repräsentiert werden.
Da es sich wie bereits angeführt bei § 126 a nicht um ein reines
Vermögensdelikt handelt 1377, sollte auch jedes berechtigte Interesse
am Fortbestand und der Verfügbarkeit der Daten dadurch geschützt
werden.
Fehlt es am entsprechenden Schaden, so kann eine Versuchsstraf-
barkeit iSd §§ 15, 126 a vorliegen.
7. Exkurs: Tauglichkeit des Versuchs
Gerade im Fall des Vorhandenseins einer vollständigen und aktuel-
len Sicherungskopie stellt sich die rechtspolitische Frage, warum der
Täter, obwohl er die Daten zB mittels eines Schadprogramms tatsäch-
lich physisch löscht, sich nur 1378 wegen eines Versuchs strafbar macht.
Diese Privilegierung ergibt sich ausschließlich durch das Verhalten des
Opfers. Besonders deutlich wird diese Problematik, wenn man sich
analog dazu einen Sachverhalt vorstellt, in dem der Täter mit einer Pis-
tole in Tötungsabsicht auf das Opfer schießt.
Vergleichbarkeit mit dem Datenlöschungsfall liegt aber nicht vor,
wenn sich das Opfer im Zeitpunkt der Schussabgabe bspw zufällig aus
der Schussbahn bewegt und dieses Opferverhalten nur zu einer Ver-
1377 Vgl auch weiters Birklbauer / Hilf / Tipold, Strafrecht BT I 2 § 126 a Rz 1.
1378 Ein ( bloßer ) Versuch wirkt sich bei der Strafzumessung mildernd aus ( vgl dazu
§ 34 Abs 1 Z 13 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik