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Das materielle Computerstrafrecht
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277 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ suchsstrafbarkeit des Täters führt, da in einem solchen Fall das Opfer gerade nicht ( tödlich ) getroffen wird. Um die Sachverhalte vergleichen zu können, muss das menschliche Opfer durch den Schuss tödlich ge- troffen worden sein, aber dennoch in » gleicher Gestalt « und » seinem individuellen Wesen « unversehrt vorhanden sein. Dieses nur in der IKT mögliche » Paradoxon « entsteht aufgrund der Ubiquität und der Möglichkeit der verlustfreien Datenreproduktion, was bedeutet, dass das Original und seine Kopie faktisch ident sind. Doch bei genauer Betrachtung muss nicht in jedem Fall ein sol- cher Versuch auch strafbar sein. Gem § 15 Abs 3 ist ein Versuch näm- lich als » absolut untauglich « und daher straflos zu beurteilen, wenn die Vollendung der Tat aufgrund der Untauglichkeit des Subjekts, der Art der Handlung oder aufgrund des Tatobjekts unter keinen Umstän- den möglich war.1379 Überprüft man nun den Sachverhalt hins der Tauglichkeit der Tat- handlung anhand der Eindruckstheorie 1380 auf der einen Seite und der objektiven ex ante 1381-Betrachtung auf der anderen, so kommt man zu unterschiedlichen Ergebnissen. Der den Täter im Handlungszeitpunkt fiktiv begleitende mit Durch- schnittswissen und Tatplankenntnis ausgestattete Beobachter ( iSd Eindruckstheorie ) kann nicht wissen, dass die Sicherungskopie, die in der Schreibtischlade aufbewahrt wird, existiert, was – aufgrund des Eindrucks dieses Beobachters – zu einem nur relativ untauglichen und daher strafbaren Versuch führt. Würde der Beobachter jedoch wissen, dass es sich beim Tatop- fer um ein Unternehmen handelt, das stets vollständige und aktuelle Backups anlegt, welche auch einwandfrei funktionieren, dann könnte man ggf auch an einen absolut untauglichen Versuch denken. Wird der Sachverhalt nun aus der Perspektive eines objektiven Be- obachters beurteilt, der zum Handlungszeitpunkt die gänzlich wahre Sachlage kennt, also auch die Tatsache, dass eine entsprechende Siche- rungskopie existiert, so weiß der Beobachter, dass der Computervirus 1379 Zur grundsätzlichen Problematik und den einzelnen Theorien siehe zusammen- fassend statt vieler Kienapfel / Höpfel / Kert, AT 14, Z 24 Rz 10 ff. 1380 Der Eindruckstheorie schließt sich bei der Betrachtung der Untauglichkeit der Handlung neben dem überwiegenden Teil der Lehre ( anstatt vieler Kienapfel / Höp- fel / Kert, AT 14 Z 24 Rz 13 mwN ) auch der OGH wieder an ( vgl jüngst OGH 25. 01. 2012, 15 Os 165 / 11w; weiters RIS-Justiz RS0115363 mwN ). 1381 Vgl etwa Fuchs, AT I 8, Rz 30 / 34 f.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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