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278 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
nicht in der Lage ist, eine Sicherungskopie, die in der Schreibtischlage
aufbewahrt wird, zu manipulieren, kann er doch die Datenverarbei-
tungsanlage – schlicht gesagt – nicht verlassen. Es steht daher bereits
zum Tatzeitpunkt fest, dass der Täter mit diesem Tatmittel respektive
mit der ausgeführten Tathandlung den Vermögensschaden nicht her-
beiführen kann. Ungewisse zukünftige Geschehensabläufe spielen
praktisch keine Rolle, denn zu jedem Zeitpunkt ist die Handlung be-
züglich der Herbeiführung des Vermögensschadens ungefährlich. Es
liegt nach dieser Ansicht ein absolut untauglicher ( strafloser ) Versuch
vor, was jedoch in Anbetracht der oben dargestellten Problematik wohl
ein kriminalpolitisch unerwünschtes Strafbarkeitsdefizit bedeutet.
Zumindest im hier untersuchten Beispielsfall ist der Eindrucksthe-
orie daher auch der Vorzug zu geben.
( Exkurs Ende )
8. Subjektive Tatseite
In subjektiver Hinsicht muss der Täter bezüglich sämtlicher objektiver
Tatbestandsmerkmale zumindest mit dolus eventualis handeln. Ist der
Täter der Überzeugung, dass eine Sicherungskopie vorliegt, mangelt
es am Schädigungsvorsatz. Geht der Täter irrtümlich davon aus, dass
er allein über die Daten verfügen darf, schließt das den Vorsatz aus.1382
9. Deliktsqualifikationen
Anfangs wurde in § 126 a Abs 2 idF BGBl 605 / 1987 noch selbst die Kon-
kretisierung des tatbestandlichen Datenbegriffs vorgenommen. Mit
dem StRÄG 2002 wurde dieser zu den Begriffsbestimmungen des § 74
transferiert und ist dort in Abs 2 nun für das gesamte StGB bedeutsam.
Reine Schadensqualifikationen befanden sich in der ursprüng-
lichen Fassung des § 126 a 1383 noch in dessen Abs 3, wo im ersten Fall
ein ATS 25.000,- übersteigender Schaden verlangt wurde, der mit Frei-
heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessät-
zen bedroht war. Die zweite Schadensqualifikation erfüllte, wer einen
1382 Siehe diese Beispiele bei Triffterer in SbgK § 126 a Rz 92 und 109 ( aF Stand Dezem-
ber 1992 ).
1383 BGBl 605 / 1987.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik