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Das materielle Computerstrafrecht
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278 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ nicht in der Lage ist, eine Sicherungskopie, die in der Schreibtischlage aufbewahrt wird, zu manipulieren, kann er doch die Datenverarbei- tungsanlage – schlicht gesagt – nicht verlassen. Es steht daher bereits zum Tatzeitpunkt fest, dass der Täter mit diesem Tatmittel respektive mit der ausgeführten Tathandlung den Vermögensschaden nicht her- beiführen kann. Ungewisse zukünftige Geschehensabläufe spielen praktisch keine Rolle, denn zu jedem Zeitpunkt ist die Handlung be- züglich der Herbeiführung des Vermögensschadens ungefährlich. Es liegt nach dieser Ansicht ein absolut untauglicher ( strafloser ) Versuch vor, was jedoch in Anbetracht der oben dargestellten Problematik wohl ein kriminalpolitisch unerwünschtes Strafbarkeitsdefizit bedeutet. Zumindest im hier untersuchten Beispielsfall ist der Eindrucksthe- orie daher auch der Vorzug zu geben. ( Exkurs Ende ) 8. Subjektive Tatseite In subjektiver Hinsicht muss der Täter bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale zumindest mit dolus eventualis handeln. Ist der Täter der Überzeugung, dass eine Sicherungskopie vorliegt, mangelt es am Schädigungsvorsatz. Geht der Täter irrtümlich davon aus, dass er allein über die Daten verfügen darf, schließt das den Vorsatz aus.1382 9. Deliktsqualifikationen Anfangs wurde in § 126 a Abs 2 idF BGBl 605 / 1987 noch selbst die Kon- kretisierung des tatbestandlichen Datenbegriffs vorgenommen. Mit dem StRÄG 2002 wurde dieser zu den Begriffsbestimmungen des § 74 transferiert und ist dort in Abs 2 nun für das gesamte StGB bedeutsam. Reine Schadensqualifikationen befanden sich in der ursprüng- lichen Fassung des § 126 a 1383 noch in dessen Abs 3, wo im ersten Fall ein ATS 25.000,- übersteigender Schaden verlangt wurde, der mit Frei- heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessät- zen bedroht war. Die zweite Schadensqualifikation erfüllte, wer einen 1382 Siehe diese Beispiele bei Triffterer in SbgK § 126 a Rz 92 und 109 ( aF Stand Dezem- ber 1992 ). 1383 BGBl 605 / 1987.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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