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Das materielle Computerstrafrecht
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280 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ 5, 6 1390 wären. Dies ist inkonsequent, liegen doch elektronisch verar- beitete Daten wohl in bestimmten Fällen auch im Interesse der All- gemeinheit, was den Grund für die grundsätzliche Qualifizierung der Sachbeschädigung nach § 126 Abs 1 Z 1 bis 6 bildet.1391 Beispielsweise könnten – worauf nunmehr auch Art 9 Abs 4 lit c RL 2013 / 40 / EG Bezug nimmt – die mittlerweile gänzlich oder teil- weise computergesteuerten ( intelligenten ) Stromversorgungsanla- gen, Kommunikationsinfrastrukturen, Verkehrsleitsysteme, Flugsteu- erungsprogramme, Kraftwerke, Gaspipelines usw ( iSd § 126 Abs 1 Z 5 ) durch Hacker-Angriffe oder terroristische Anschläge manipuliert wer- den. Man denke zB an die Verwendung eines Computerwurms 1392 ( wie etwa » Stuxnet « ) als Tatmittel. Der » Wurm-Trojaner « Stuxnet befiel pro- grammierbare Speicherbausteine 1393 ua der Pumpen- und Ventilsteu- erungssysteme des iranischen Atomkraftwerks in Buschehr, um die Geschwindigkeit der Zentrifugen zu beeinflussen und installierte da- rüber hinaus eine Fernzugriffsmöglichkeit für die Täter über das In- ternet ( sog » Backdoor « ).1394 Auch andere oben angeführte » kritische Infrastrukturen « 1395 sind prinzipiell ebenfalls mit entsprechenden tiven Elementen des Internet im weltumspannenden Netz abgehalten werden. Dann könnten auch » Daten « mit besonderem, religiösem Informationswert dem Gottesdienst gewidmet sein. Darüber hinaus können entsprechende Daten auf einer Website vorliegen, denen die Verehrung seitens einer Religionsgesellschaft entgegengebracht wird; siehe allgemein zu § 126 Abs 1 Z 1 zB Bertel in WK 2 § 126 Rz 1 ff mwN ( Stand Dezember 2008 ); Seiler in SbgK § 126 Rz 2. 1390 Die Beschädigung von informationstechnischen Systemen, insb von Daten, die die Landesverteidigung, die Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder den Zivilschutz betreffen ( sog » Cyberwar « ), könnte analog zu diesem Qualifikati- onstatbestand genannt werden. Beispiele sind etwa Manipulationen von Flug- steuerungsprogrammen des Militärflugbetriebs oder von militärischen Kommu- nikationssystemen. Auch wäre die Beeinträchtigung der Software von militärisch oder für den Zivilschutz genutzten unbemannten Luftfahrzeugen ( sog » Drohnen « bzw » Unmanned Aerial Vehicles « [ UAV ] ) denkbar. 1391 Vgl OGH 06. 10. 2005, 12 Os 82 / 05h ( 12 Os 83 / 05 f ); weiters OGH 08. 03. 1977, 9 Os 165 / 76 . 1392 Siehe dazu und zum sog » Cyberterrorismus « iZm Gemeingefährdungsdelikten bei Bergauer, jusIT 2008 / 2, 2. 1393 Speicherbausteile und die Software » WinCC « der Firma Siemens waren betroffen. 1394 Siehe Kröner, Cyberterrorismus, 9 ff. 1395 In ErwG 4 RL 2013 / 40 / EU wird vorgeschlagen unter kritischen Infrastrukturen An- lagen, Systeme oder deren Teile anzusehen, die von wesentlicher Bedeutung für die Aufrechterhaltung grundlegender gesellschaftlicher Funktionen, der Gesund- heit, der Sicherheit und des wirtschaftlichen oder sozialen Wohlergehens der Be- völkerung sind – wie etwa Kraftwerke, Verkehrsnetze oder staatliche Netze – und deren Störung oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen auf einen Mitgliedstaat
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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