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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
Speicherbauteilen ausgestattet, weshalb sie grundsätzlich als Ziele sol-
cher Angriffe in Betracht kommen. In diesem konkreten Beispielsfall
könnte man aber ggf von einer Sachbeschädigung durch Unbrauchbar-
machen 1396 iSd § 125 vierter Fall ausgehen, die durch § 126 Abs 1 Z 5 qua-
lifiziert ist.1397 In anderen Fällen, wo es nicht um sehr hardwarenahe
» Firmware « geht, sondern selbstständige Computerprogramme das
Angriffsziel bilden, fehlt jedoch de lege lata ein vergleichbarer Quali-
fikationstatbestand. In der RV zum StRÄG 2015, mit dem auch der RL
entsprochen werden soll, ist neben einer Begriffsbestimmung bezüg-
lich » kritischer Infrastruktur « folgende Qualifikationsbestimmung in
§ 126 a Abs 4 vorgesehen:
» ( 4 ) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu
bestrafen, wer [ … ] 2. durch die Tat wesentliche Bestandteile der kriti-
schen Infrastruktur ( § 74 Abs. 1 Z 11 ) beeinträchtigt, [ … ]. « 1398
hätte, da diese Funktionen nicht aufrechterhalten werden könnten. Die Mehr-
heit der Arbeitsgruppe » StGB 2015 « spricht sich für die Einführung folgender De-
finition in § 74 Abs 1 Z 11 aus: » Kritische Infrastruktur: Einrichtungen, Anlagen,
Systeme oder Teile davon, die eine wesentliche Bedeutung für die Aufrechterhal-
tung der öffentlichen Sicherheit, die Funktionsfähigkeit öffentlicher Informa-
tions- und Kommunikationstechnologie, die Verhütung oder Bekämpfung von
Katastrophen, den öffentlichen Gesundheitsdienst, die öffentliche Versorgung
mit Wasser, Energie sowie lebenswichtigen Gütern oder den öffentlichen Ver-
kehr haben. « ( Bericht des Bundesministers für Justiz über die Fortschritte der
Reformgruppe zum Strafgesetzbuch aufgrund der Entschließung des Nationalra-
tes vom 29. 04. 2014, E 17-NR / XXV. GP; » StGB 2015 « Bericht der Arbeitsgruppe, III-
104 BlgNR XXV. GP, 11; < www.parlament.gv.at / PAKT / VHG / XXV / III / III_00104 / imf-
name_366604.pdf > ( 03. 03. 2015 ). In der RV 689 BlgNR XXV. GP, 3 wird schließlich in
§ 74 Abs 1 Z 11 die kritische Infrastruktur wie folgt definiert: » Einrichtungen, An-
lagen, Systeme oder Teile davon, die eine wesentliche Bedeutung für die Aufrecht-
erhaltung der öffentlichen Sicherheit und der Landesverteidigung, die Funkti-
onsfähigkeit öffentlicher Informations- und Kommunikationstechnologie, die
Verhütung oder Bekämpfung von Katastrophen, den öffentlichen Gesundheits-
dienst, die öffentliche Versorgung mit Wasser, Energie sowie lebenswichtigen Gü-
tern, des öffentlichen Abfallentsorgungs- und Kanalwesens oder den öffentlichen
Verkehr haben. «
1396 Siehe dazu iZm mit Computersystemen generell Schmölzer in BMJ, Strafrechtliche
Probleme der Gegenwart 1989, 195 ( 208 ff ).
1397 Siehe bereits oben bzw zur Diskussion darüber im Schrifttum zB Seiler in SbgK
§ 125 Rz 40 ff; Reindl, E-Commerce, 128 ff; bezüglich Firmware zB Jaburek / Schmöl-
zer, Computer-Kriminalität, 12; auch Triffterer in SbgK § 126 a Rz 29 ( aF Stand De-
zember 1992 ).
1398 RV 689 BlgNR XXV. GP, 7; vgl in diese Richtung bereits den Bericht des Bundes-
ministers für Justiz über die Fortschritte der Reformgruppe zum Strafgesetzbuch
aufgrund der Entschließung des Nationalrates vom 29. 04. 2014, E 17-NR / XXV. GP;
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik