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282 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Darüber hinaus wäre aber auch daran zu denken, dass etwa wissen-
schaftliche oder künstlerische Werte, die in einer allgemein zugängli-
chen Sammlung im Internet veröffentlicht sind, durch einen Hacker-
angriff beeinträchtigt werden und nicht einfach ausgetauscht werden
können ( iSd § 126 Abs 1 Z 4 ). Denkbar wäre bspw ein Kunstprojekt, bei
dem Künstler gemeinsam mit unbestimmten Internetnutzern durch
Interaktion ein digitales Werk schaffen, das ständig weiter entwickelt
wird und einmalig ist. Auch ein wissenschaftlich anerkanntes Werk,
das ausschließlich im Internet zugänglich und nicht gehörig gesichert
ist, könnte als Beispiel herangezogenen werden, wenn dadurch keine
wirtschaftliche Austauschbarkeit mehr gegeben ist.1399 In diesen bei-
spielhaft aufgezählten Fällen wäre de lege lata – mangels eines speziel-
len Qualifikationstatbestands – bei einer » reinen « Datenbeschädigung
lediglich das Grunddelikt nach § 126 a Abs 1 erfüllt.
10. § 126 a als terroristische Straftat
§ 126 a Abs 2 1400 kann aber grundsätzlich auch eine » terroristische Straf-
tat « gem § 278 c Abs 1 Z 6 darstellen, sofern – entsprechenden Vorsatz
vorausgesetzt – dabei eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für
fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann. Voraussetzung
dafür ist, dass die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit an-
haltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädi-
gung des Wirtschaftslebens herbeizuführen.1401 In einem solchen Fall
wird gem § 278 c Abs 2 das Höchstmaß der Strafdrohung der entspre-
chenden Qualifikation des § 126 a Abs 2 um die Hälfte hinaufgesetzt.
Zur Klarstellung, dass auch nur eine schadensqualifizierte Daten-
beschädigung iSd § 126 a Abs 2 gemeint ist, sollte der Klammeraus-
druck nach » Datenbeschädigung « in § 278 c Abs 1 Z 6 von » ( § 126 a ) « auf
» ( § 126 a Abs 2 erster und zweiter Fall ) « abgeändert werden. Dies ergibt
sich zum einen aus den GMat 1402, wo klargestellt wird, dass es sich um
eine » Beschädigung mit einem Schaden von mehr als Euro 2.000,– «
» StGB 2015 « Bericht der Arbeitsgruppe, III-104 BlgNR XXV. GP, 25; < www.parla-
ment.gv.at / PAKT / VHG / XXV / III / III_00104 / imfname_366604.pdf > ( 03. 03. 2015 ).
1399 Im Sinne von OGH 06. 10. 2005, 12 Os 82 / 05h ( 12 Os 83 / 05 f ).
1400 Aufgrund des nicht eindeutigen Wortlauts, aber hins historischer und teleologi-
scher Erwägungen, ist ausschließlich eine schadensqualifizierte Datenbeschädi-
gung iSd § 126 a Abs 2 gemeint ( siehe gleich im Anschluss ).
1401 Siehe dazu Bergauer, jusIT 2008 / 2, 2.
1402 Vgl dazu ErlRV 1166 BlgNR XX1. GP, 40.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik