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Das materielle Computerstrafrecht
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282 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Darüber hinaus wäre aber auch daran zu denken, dass etwa wissen- schaftliche oder künstlerische Werte, die in einer allgemein zugängli- chen Sammlung im Internet veröffentlicht sind, durch einen Hacker- angriff beeinträchtigt werden und nicht einfach ausgetauscht werden können ( iSd § 126 Abs 1 Z 4 ). Denkbar wäre bspw ein Kunstprojekt, bei dem Künstler gemeinsam mit unbestimmten Internetnutzern durch Interaktion ein digitales Werk schaffen, das ständig weiter entwickelt wird und einmalig ist. Auch ein wissenschaftlich anerkanntes Werk, das ausschließlich im Internet zugänglich und nicht gehörig gesichert ist, könnte als Beispiel herangezogenen werden, wenn dadurch keine wirtschaftliche Austauschbarkeit mehr gegeben ist.1399 In diesen bei- spielhaft aufgezählten Fällen wäre de lege lata – mangels eines speziel- len Qualifikationstatbestands – bei einer » reinen « Datenbeschädigung lediglich das Grunddelikt nach § 126 a Abs 1 erfüllt. 10. § 126 a als terroristische Straftat § 126 a Abs 2 1400 kann aber grundsätzlich auch eine » terroristische Straf- tat « gem § 278 c Abs 1 Z 6 darstellen, sofern – entsprechenden Vorsatz vorausgesetzt – dabei eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann. Voraussetzung dafür ist, dass die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit an- haltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädi- gung des Wirtschaftslebens herbeizuführen.1401 In einem solchen Fall wird gem § 278 c Abs 2 das Höchstmaß der Strafdrohung der entspre- chenden Qualifikation des § 126 a Abs 2 um die Hälfte hinaufgesetzt. Zur Klarstellung, dass auch nur eine schadensqualifizierte Daten- beschädigung iSd § 126 a Abs 2 gemeint ist, sollte der Klammeraus- druck nach » Datenbeschädigung « in § 278 c Abs 1 Z 6 von » ( § 126 a ) « auf » ( § 126 a Abs 2 erster und zweiter Fall ) « abgeändert werden. Dies ergibt sich zum einen aus den GMat 1402, wo klargestellt wird, dass es sich um eine » Beschädigung mit einem Schaden von mehr als Euro 2.000,– « » StGB 2015 « Bericht der Arbeitsgruppe, III-104 BlgNR XXV. GP, 25; < www.parla- ment.gv.at / PAKT / VHG / XXV / III / III_00104 / imfname_366604.pdf > ( 03. 03. 2015 ). 1399 Im Sinne von OGH 06. 10. 2005, 12 Os 82 / 05h ( 12 Os 83 / 05 f ). 1400 Aufgrund des nicht eindeutigen Wortlauts, aber hins historischer und teleologi- scher Erwägungen, ist ausschließlich eine schadensqualifizierte Datenbeschädi- gung iSd § 126 a Abs 2 gemeint ( siehe gleich im Anschluss ). 1401 Siehe dazu Bergauer, jusIT 2008 / 2, 2. 1402 Vgl dazu ErlRV 1166 BlgNR XX1. GP, 40.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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