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Das materielle Computerstrafrecht
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284 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ heit des Täter idR unterdrückt worden wäre.1410 Als Beispielsfall könnte etwa der Fall dienen, in dem eine schwangere Frau einer Freundin, die aber selbst aus medizinischen Gründen nicht schwanger werden kann, auf dem Computer digitale Ultraschallbilder ihres ungeborenen Kin- des zeigt und jene ungeplant im Affekt diese Bilder löscht.1411 Im Beispielsfall wird aber sichtbar, dass in bestimmten Fällen eine analoge Anwendung des § 141 ( iVm § 126 a ) kriminalpolitische Wider- sprüche aufzeigt. Einerseits kann gesagt werden, dass ein Ultraschall- bild eines ungeborenen Kindes nur den Wert der besonderen Vorliebe ( Affektionsinteresse ) hat und objektiv wertmäßig nicht bestimmt wer- den kann. Geht man nun davon aus, dass eine solche Bilddatei unter der objektiven Wertgrenze der € 100,– einzuordnen ist, so wäre die Tä- terin in diesem Fall über § 141 privilegiert.1412 Nach dem persönlichen Strafausschließungsgrund des § 141 Abs 3 ist überhaupt straffrei, wer die Tat zum Nachteil des Ehegatten, seines eingetragenen Partners, ei- nes Verwandten in gerader Linie, seines Bruders, seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen, der mit dem Täter in Haus- gemeinschaft lebt, begeht. Auch ist iZm § 126 a eine Privilegierung über § 166 Abs 1 möglich, wenn nämlich die Tat im Familienkreis 1413 begangen wird. In diesem Fall ist als Strafdrohung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen heranzuziehen. Wenn die Tat jedoch sonst mit einer Freiheitsstrafe bedroht wäre, die drei Jahre erreicht oder übersteigt ( wie zB im Fall des § 126 a Abs 2 zweiter Fall ), ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Ta- gessätzen zu bestrafen. Liegt eine Begehung im Familienkreis vor, so verwandelt sich zu- dem das Offizialdelikt gem § 166 Abs 3 in ein Privatanklagedelikt, was auch zu einer prozessualen Privilegierung führt. 1410 Vgl OGH 08. 01. 2004, 15 Os 118 / 03 , zusammengefasst in RIS-Justiz RS0091000 mwN; weiters Fabrizy, StGB 11 § 141 Rz 3. 1411 Die Bilder sind der Berechtigten damit » entzogen «. 1412 Es handelt sich gem § 141 Abs 2 um ein Ermächtigungsdelikt. 1413 Ein solcher liegt gem § 166 Abs 1 vor, wenn der Täter die Tat zum Nachteil seines Ehegatten, seines eingetragenen Partners, eines Verwandten in gerader Linie, sei- nes Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen begeht, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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