Seite - 284 - in Das materielle Computerstrafrecht
Bild der Seite - 284 -
Text der Seite - 284 -
284 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
heit des Täter idR unterdrückt worden wäre.1410 Als Beispielsfall könnte
etwa der Fall dienen, in dem eine schwangere Frau einer Freundin, die
aber selbst aus medizinischen Gründen nicht schwanger werden kann,
auf dem Computer digitale Ultraschallbilder ihres ungeborenen Kin-
des zeigt und jene ungeplant im Affekt diese Bilder löscht.1411
Im Beispielsfall wird aber sichtbar, dass in bestimmten Fällen eine
analoge Anwendung des § 141 ( iVm § 126 a ) kriminalpolitische Wider-
sprüche aufzeigt. Einerseits kann gesagt werden, dass ein Ultraschall-
bild eines ungeborenen Kindes nur den Wert der besonderen Vorliebe
( Affektionsinteresse ) hat und objektiv wertmäßig nicht bestimmt wer-
den kann. Geht man nun davon aus, dass eine solche Bilddatei unter
der objektiven Wertgrenze der € 100,– einzuordnen ist, so wäre die Tä-
terin in diesem Fall über § 141 privilegiert.1412 Nach dem persönlichen
Strafausschließungsgrund des § 141 Abs 3 ist überhaupt straffrei, wer
die Tat zum Nachteil des Ehegatten, seines eingetragenen Partners, ei-
nes Verwandten in gerader Linie, seines Bruders, seiner Schwester oder
zum Nachteil eines anderen Angehörigen, der mit dem Täter in Haus-
gemeinschaft lebt, begeht.
Auch ist iZm § 126 a eine Privilegierung über § 166 Abs 1 möglich,
wenn nämlich die Tat im Familienkreis 1413 begangen wird. In diesem
Fall ist als Strafdrohung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder
Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen heranzuziehen. Wenn die Tat jedoch
sonst mit einer Freiheitsstrafe bedroht wäre, die drei Jahre erreicht
oder übersteigt ( wie zB im Fall des § 126 a Abs 2 zweiter Fall ), ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Ta-
gessätzen zu bestrafen.
Liegt eine Begehung im Familienkreis vor, so verwandelt sich zu-
dem das Offizialdelikt gem § 166 Abs 3 in ein Privatanklagedelikt, was
auch zu einer prozessualen Privilegierung führt.
1410 Vgl OGH 08. 01. 2004, 15 Os 118 / 03 , zusammengefasst in RIS-Justiz RS0091000
mwN; weiters Fabrizy, StGB 11 § 141 Rz 3.
1411 Die Bilder sind der Berechtigten damit » entzogen «.
1412 Es handelt sich gem § 141 Abs 2 um ein Ermächtigungsdelikt.
1413 Ein solcher liegt gem § 166 Abs 1 vor, wenn der Täter die Tat zum Nachteil seines
Ehegatten, seines eingetragenen Partners, eines Verwandten in gerader Linie, sei-
nes Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen
begeht, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt.
zurück zum
Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik