Web-Books
im Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Informatik
Das materielle Computerstrafrecht
Seite - 285 -
  • Benutzer
  • Version
    • Vollversion
    • Textversion
  • Sprache
    • Deutsch
    • English - Englisch

Seite - 285 - in Das materielle Computerstrafrecht

Bild der Seite - 285 -

Bild der Seite - 285 - in Das materielle Computerstrafrecht

Text der Seite - 285 -

285 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ 12. Tätige Reue Schließlich kann grundsätzlich bei einer vollendeten Datenbeschädi- gung ( samt Qualifikationen ) eine Strafaufhebung durch Tätige Reue unter den Voraussetzungen des § 167 in Betracht kommen. Rechtspo- litisch auffällig zeigt sich dieser Strafaufhebungsgrund dann, wenn Daten mit bloßem Affektionswert unwiederbringbar gelöscht wurden. In einem derartigen Fall können zB digitale Personenbildaufnahmen ( wie auch die Ultraschallbilder im obigen Beispiel ) des Verletzten nicht mehr hergestellt und auch mangels objektiver Bestimmbarkeit keine finanzielle Schadensgutmachung mehr unternommen werden.1414 Die Schadensgutmachung nach § 167 Abs 2 erfordert aber entweder die Zu- rückversetzung in den vorigen Stand im Sinne einer Naturalrestitution oder den Ersatz des zugefügten Vermögensschadens auf Grundlage ei- ner » objektiv-abstrakten Schadensberechnung «, wovon immaterielle Schäden ausgenommen sind.1415 Dies mag überzogen klingen, doch wurde oben bereits ausgeführt, dass in vielen Fällen das Opferinter- esse an nicht wiederbringbaren Dateien dem reinen finanziellen Inte- resse an rekonstruierbaren bzw wiederbeschaffbaren Daten oder Pro- grammen vorgeht.1416 Der Strafanspruch des Staates wird somit auch nur bei Delikten, die als Rechtsgut das Vermögen schützen, durch Kompensation der Vermögensbeeinträchtigung durch vollständige Schadensgutmachung aufgehoben. In den GMat wurde iZm der Eingliederung der Datenbe- schädigung in die » reuefähigen « Straftaten des § 167 erklärt, dass dies schon deshalb besonders wünschenswert erscheine, weil hier der Täter nicht selten der einzige sei, der in der Lage wäre, die Beeinträchtigung wieder » rückgängig zu machen «.1417 Es fragt sich dabei allerdings unter Verweis auf die obigen Ausführungen zu den einzelnen Tathandlun- gen, wo und in welcher Form der Gesetzgeber diese Möglichkeit der 1414 Die » Tätige Reue « scheidet im Übrigen stets aus, wenn ein » Schaden « aus einer Tat ( noch ) gar nicht entstanden ist ( vgl dazu OGH 28. 01. 1982, 12 Os 185 / 81 ), bzw wohl auch dann, wenn ein solcher nicht bestimmt werden kann. 1415 Siehe statt vieler Kirchbacher in WK 2 § 167 Rz 50 ( Stand Juli 2013 ); weiters Rainer in SbgK § 167 Rz 14 ( Stand Oktober 2003 ); vgl auch Brandstetter, Die Tätige Reue in der Judikatur des OGH, JBl 1987, 545. 1416 Man muss aber konzedieren, dass dies im Einzelfall wohl – wenn überhaupt – nur äußerst schwierig angemessen berücksichtigt werden kann. 1417 Vgl JAB 359 BlgNR XVII. GP, 19.
zurück zum  Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
Web-Books
Bibliothek
Datenschutz
Impressum
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Das materielle Computerstrafrecht