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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
B. Störung der Funktionsfähigkeit eines
Computersystems ( § 126 b )
§ 126 b ( 1 ) Wer die Funktionsfähigkeit eines Computersystems, über
das er nicht oder nicht allein verfügen darf, dadurch schwer stört, dass
er Daten eingibt oder übermittelt, ist, wenn die Tat nicht nach § 126 a
mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
( 2 ) Wer durch die Tat eine längere Zeit andauernde Störung der Funk-
tionsfähigkeit eines Computersystems herbeiführt, ist mit Freiheits-
strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen,
wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, mit Frei-
heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.1421
§ 126 b ist das Ergebnis der Umsetzung des Art 5 CCC ( System interfe-
rence ), der besagt:
» Each Party shall adopt such legislative and other measures as may
be necessary to establish as criminal offences under its domestic law,
when committed intentionally, the serious hindering without right of
the functioning of a computer system by inputting, transmitting, dama-
ging, deleting, deteriorating, altering or suppressing computer data «.
Das teleologische Anliegen des Art 5 CCC, aber auch des aus dessen
Umsetzung resultierenden § 126 b, bilden sog » DoS-Attacken «.1422
1. Exkurs: DDoS-Angriffe
Das Akronym » DoS « steht für Denial-of-Service und beschreibt eine
Handlung, die darauf abzielt, die Funktionsfähigkeit eines Computer-
systems oder einen bestimmten elektronischen Dienst zum Absturz
zu bringen bzw schwer zu stören.1423 Ein DoS-Angriff ist grundsätzlich
rein destruktiv und beschränkt sich auf die Lahmlegung von Diensten
oder ganzen Systemen.1424 Im Zuge einer solchen Attacke werden wich-
tige Ressourcen des Zielsystems, wie Speicher, Prozessorzeit und / oder
Netzwerkkomponenten, derart in Anspruch genommen, dass weitere
1421 BGBl 60 / 1974 idF I 109 / 2007.
1422 Vgl ErlRV zum StRÄG 2002, 1166 BlgNR XXI. GP, 29; siehe auch ER ( ETS 185 ) Pkt 67.
1423 Siehe dazu auch Kurose / Ross, Computernetzwerke 4, 80 f; auch Moore, Cybercrime 2, 39.
1424 Siehe ganz allgemein dazu Clough, Cybercrime, 37.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik