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Das materielle Computerstrafrecht
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287 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ B. Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems ( § 126 b ) § 126 b ( 1 ) Wer die Funktionsfähigkeit eines Computersystems, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, dadurch schwer stört, dass er Daten eingibt oder übermittelt, ist, wenn die Tat nicht nach § 126 a mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. ( 2 ) Wer durch die Tat eine längere Zeit andauernde Störung der Funk- tionsfähigkeit eines Computersystems herbeiführt, ist mit Freiheits- strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, mit Frei- heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.1421 § 126 b ist das Ergebnis der Umsetzung des Art 5 CCC ( System interfe- rence ), der besagt: » Each Party shall adopt such legislative and other measures as may be necessary to establish as criminal offences under its domestic law, when committed intentionally, the serious hindering without right of the functioning of a computer system by inputting, transmitting, dama- ging, deleting, deteriorating, altering or suppressing computer data «. Das teleologische Anliegen des Art 5 CCC, aber auch des aus dessen Umsetzung resultierenden § 126 b, bilden sog » DoS-Attacken «.1422 1. Exkurs: DDoS-Angriffe Das Akronym » DoS « steht für Denial-of-Service und beschreibt eine Handlung, die darauf abzielt, die Funktionsfähigkeit eines Computer- systems oder einen bestimmten elektronischen Dienst zum Absturz zu bringen bzw schwer zu stören.1423 Ein DoS-Angriff ist grundsätzlich rein destruktiv und beschränkt sich auf die Lahmlegung von Diensten oder ganzen Systemen.1424 Im Zuge einer solchen Attacke werden wich- tige Ressourcen des Zielsystems, wie Speicher, Prozessorzeit und / oder Netzwerkkomponenten, derart in Anspruch genommen, dass weitere 1421 BGBl 60 / 1974 idF I 109 / 2007. 1422 Vgl ErlRV zum StRÄG 2002, 1166 BlgNR XXI. GP, 29; siehe auch ER ( ETS 185 ) Pkt 67. 1423 Siehe dazu auch Kurose / Ross, Computernetzwerke 4, 80 f; auch Moore, Cybercrime 2, 39. 1424 Siehe ganz allgemein dazu Clough, Cybercrime, 37.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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