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Das materielle Computerstrafrecht
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297 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ 2. Tatobjekt » Computersystem « Tatobjekt des § 126 b ist ein » Computersystem « iSd § 74 Abs 1 Z 8. Auf den ersten Blick mag das Tatobjekt verwundern, da es den Anschein erweckt, es müsse sich dabei tatsächlich um ein Gesamtsystem han- deln, das zum Absturz gebracht oder schwer gestört wird. Dies drängt sich schon allein deshalb auf, da in anderen einschlägigen Computer- delikten von einem Computersystem oder von einem » Teil eines sol- chen « gesprochen wird 1484 und lediglich in § 126 b ausschließlich das Computersystem selbst tatbildlich erfasst wird. Da es diese offensicht- liche ungleiche Ausdehnung der Tatobjekte in unterschiedlichen spe- ziellen Computerdelikten gibt, ist auch davon auszugehen, dass die Tatobjekte, die sowohl ein Computersystem als auch Teile eines sol- chen beschreiben ( zB § 118 a Abs 1 ), tatsächlich weiter zu verstehen sind als lediglich das Tatobjekt » Computersystem « ohne weiteren Zusatz in § 126 b Abs 1. Doch zielen gerade DoS-Attacken überwiegend auf die Lahmlegung von Diensten – iSv diversen Computerprogrammen, wie zB Webser- vices oder E-Mail-Diensten 1485 – ab, die auf einem Server ausgeführt werden. Der Server selbst ist in solchen Fällen nicht das eigentliche Angriffsziel. Wird nun zB bloß ein derartiger ( Software- ) Dienst ange- griffen und daher lediglich dessen Funktion bzw ordnungsgemäßer Betrieb schwer gestört, nicht aber die Funktionsfähigkeit des Servers, stellt sich die Frage, ob der objektive Tatbestand des § 126 b in einem derartigen Fall überhaupt erfüllt ist. Unter Berücksichtigung der Legaldefinition des § 74 Abs 1 Z 8, die im Wesentlichen auf der Vorgabe des Art 1 lit a CCC beruht und ein Computersystem als sowohl einzelne als auch verbundene Vorrich- tungen, die der automationsunterstützten Datenverarbeitung dienen, definiert, gelangt man jedoch zu dem Schluss, dass auch Computer- programme als Vorrichtungen zur automationsunterstützten Daten- verarbeitung in Betracht kommen und folglich als Computersysteme beurteilt werden können.1486 Neben Hardware dienen auch Computer- 1484 Siehe etwa § 118 a, § 126 c Abs 1 Z 2. 1485 Man spricht hier auch von » Services «. 1486 Siehe ua auch Art 7 lit a des Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parla- ments und des Rates über Angriffe auf Informationssysteme und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2005 / 222 / JI des Rates, KOM ( 2010 ) 517 endg.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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