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Das materielle Computerstrafrecht
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304 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ chende Ressourcen binden können ( zB E-Mails und Ping-Requests 1518 ). Dies auch dann, wenn entsprechende Datenpakete mehrfach mit sehr geringen zeitlichen Abständen versendet werden, um eine schwere Stö- rung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems herbeizuführen. Ob es am betroffenen Server hins der an ihn adressierten Datenpakete überhaupt zu einer systeminternen Datenverarbeitung kommt, ist irre- levant. Ebenso spielt der Inhalt der Daten, die für die Herbeiführung einer Funktionsstörung übermittelt werden, für die Deliktsverwirkli- chung keine Rolle. Grundsätzlich muss die schwere Funktionsstörung unmittelbar durch die Dateneingabe oder -übermittlung verursacht werden. Das Unmittelbarkeitserfordernis darf aber idZ nicht allzu eng verstanden werden. Dies betrifft in erster Linie technische Zusammenhänge, wie bspw, dass eine Dateneingabe zunächst lediglich zu einer Datenverän- derung im System führen kann, welche wiederum erst in weiterer Folge die Funktionsstörung bewirkt.1519 Als Beispiel sei die Implementierung von » Computerviren «, » Computerwürmern « oder » logischen Bom- ben « genannt. Diese Schadprogramme bewirken je nach Konzeption zunächst Datenmanipulationen ( wie zB Datenlöschungen oder -verän- derungen ) im Zielsystem. Erst die derartigen Beeinträchtigungen des Datenbestands führen schlussendlich zur schweren Funktionsstörung, was aber ebenfalls zur Verwirklichung des § 126 b führt. Nicht nur der Totalabsturz eines Computersystems oder eine mas- sive Verlangsamung iS eines Quasi-Stillstands stellen eine schwere Funktionsstörung dar. So handelt es sich grundsätzlich ebenso um eine schwere Störung, wenn Programmabläufe manipuliert, Programme ge- löscht oder Zugriffssperren unbefugterweise errichtet werden, sodass dadurch das Computersystem ( bzw Programm ) nicht mehr in der Lage ist, ordnungsgemäß zu funktionieren und ausgewählte Funktionen faktisch » stillstehen « oder überhaupt zum Absturz gebracht werden. Gibt der Täter einen einmaligen » Befehl « zum Absturz des Compu- tersystems ein ( arg » Eingeben von Daten « ), so ist mit Eintritt der schwe- ren Funktionsstörung ( zB des Systemabsturzes ) das ( einmalige ) tatbe- standliche Verhalten des Täters beendet und auch das Delikt formell vollendet. § 126 b kann jedoch auch als ( verhaltensgebundenes ) Dau- erdelikt begangen werden. Übermittelt der Täter etwa im Zuge eines 1518 Anfragen, ob ein Server im Netzwerk verfügbar, sprich » online «, ist. 1519 Siehe dazu auch die Bedenken von Reindl-Krauskopf in WK 2 § 126 b Rz 16.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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