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304 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
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chende Ressourcen binden können ( zB E-Mails und Ping-Requests 1518 ).
Dies auch dann, wenn entsprechende Datenpakete mehrfach mit sehr
geringen zeitlichen Abständen versendet werden, um eine schwere Stö-
rung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems herbeizuführen.
Ob es am betroffenen Server hins der an ihn adressierten Datenpakete
überhaupt zu einer systeminternen Datenverarbeitung kommt, ist irre-
levant. Ebenso spielt der Inhalt der Daten, die für die Herbeiführung
einer Funktionsstörung übermittelt werden, für die Deliktsverwirkli-
chung keine Rolle.
Grundsätzlich muss die schwere Funktionsstörung unmittelbar
durch die Dateneingabe oder -übermittlung verursacht werden. Das
Unmittelbarkeitserfordernis darf aber idZ nicht allzu eng verstanden
werden. Dies betrifft in erster Linie technische Zusammenhänge, wie
bspw, dass eine Dateneingabe zunächst lediglich zu einer Datenverän-
derung im System führen kann, welche wiederum erst in weiterer Folge
die Funktionsstörung bewirkt.1519 Als Beispiel sei die Implementierung
von » Computerviren «, » Computerwürmern « oder » logischen Bom-
ben « genannt. Diese Schadprogramme bewirken je nach Konzeption
zunächst Datenmanipulationen ( wie zB Datenlöschungen oder -verän-
derungen ) im Zielsystem. Erst die derartigen Beeinträchtigungen des
Datenbestands führen schlussendlich zur schweren Funktionsstörung,
was aber ebenfalls zur Verwirklichung des § 126 b führt.
Nicht nur der Totalabsturz eines Computersystems oder eine mas-
sive Verlangsamung iS eines Quasi-Stillstands stellen eine schwere
Funktionsstörung dar. So handelt es sich grundsätzlich ebenso um eine
schwere Störung, wenn Programmabläufe manipuliert, Programme ge-
löscht oder Zugriffssperren unbefugterweise errichtet werden, sodass
dadurch das Computersystem ( bzw Programm ) nicht mehr in der Lage
ist, ordnungsgemäß zu funktionieren und ausgewählte Funktionen
faktisch » stillstehen « oder überhaupt zum Absturz gebracht werden.
Gibt der Täter einen einmaligen » Befehl « zum Absturz des Compu-
tersystems ein ( arg » Eingeben von Daten « ), so ist mit Eintritt der schwe-
ren Funktionsstörung ( zB des Systemabsturzes ) das ( einmalige ) tatbe-
standliche Verhalten des Täters beendet und auch das Delikt formell
vollendet. § 126 b kann jedoch auch als ( verhaltensgebundenes ) Dau-
erdelikt begangen werden. Übermittelt der Täter etwa im Zuge eines
1518 Anfragen, ob ein Server im Netzwerk verfügbar, sprich » online «, ist.
1519 Siehe dazu auch die Bedenken von Reindl-Krauskopf in WK 2 § 126 b Rz 16.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik