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Das materielle Computerstrafrecht
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305 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ DDoS-Angriffs permanent Datenpakete an das Zielsystem, um die schwere Funktionsstörung aufrechtzuerhalten, so ist zwar das Delikt mit Beginn der Funktionsstörung formell vollendet, materiell beendet aber erst, wenn der Täter mit der Übersendung der Datenpakte aufhört und dadurch die Funktionsfähigkeit wieder hergestellt wird. Durch das anhaltende Übermitteln von das Zielsystem schwer störenden Da- tenpaketen wird ein rechtswidriger Zustand geschaffen, den der Täter in der Folge durch fortdauerndes Tun solange aufrecht hält – weshalb auch der Tatbestand ununterbrochen weiter verwirklicht wird – bis der Störvorgang tatsächlich seine Beendigung findet.1520 Ebenso wäre § 126 b Abs 1 bei DDoS-Attacken als Dauerdelikt verwirklicht, wenn der Täter es nach einem einmaligen Tun – zB dem Starten einer automati- sierten DoS-Attacke 1521 – in weiterer Folge fortdauernd unterlässt, den Angriff, bspw durch Eingabe eines Beendigungsbefehls des DoS-Pro- gramms 1522 – zu stoppen.1523 Dies hat zur Konsequenz, dass etwa eine strafbare Beteiligung iSd § 12 so lange möglich ist, bis der rechtswid- rige Zustand – dh die schwere Funktionsstörung – beendet ist. Dies gilt freilich auch für die Qualifikationsnorm des § 126 b Abs 2 Fall 1. Sie wird solange verwirklicht, wie ein tatbildliches Verhalten ge- setzt wird, wobei die Begehungsweisen des Grunddelikts in Anbetracht dieser Deliktsqualifikation erst dann formell vollendet sind, wenn die erforderliche » längere Zeit « der Störung der Funktionsfähigkeit abge- laufen ist. Es wird daher lediglich der Vollendungszeitpunkt zeitlich zu- rückverschoben. Solange dieser noch nicht erreicht ist, kommt grund- sätzlich Versuch in Betracht. Unterlässt es der Täter darüber hinaus aber in weiterer Folge den Angriff zu beenden, obwohl er dies könnte, und hält er dadurch den rechtswidrigen Zustand aufrecht, verwirklicht er § 126 b Abs 1 Fall 1 als Dauerdelikt. Das tatbestandsmäßige Verhal- ten dauert in diesem Fall ab erstmaliger formeller Vollendung ( Über- schreitung der qualifikationsbegründenden Zeitspanne ) bis zur mate- riellen Beendigung ( Ende der Funktionsstörung ) kontinuierlich an. 1520 Siehe dazu auch den besonderen Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 1 letzter Fall im Bereich der Strafzumessung. 1521 Siehe dazu oben. 1522 Vgl das DoS-Programm LOIC ( Low Orbit Ion Cannon ), mit dem man nach Ein- gabe der konkreten IP-Adresse des Zielsystems einen DoS-Angriff per Knopf- druck initiieren und auch wieder beenden kann ( siehe Wikipedia, < de.wikipedia. org / wiki / Low_Orbit_Ion_Cannon > [ 01. 04. 2014 ] ). 1523 Vgl dazu Schmoller in SbgK § 99 Rz 15.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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