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Das materielle Computerstrafrecht
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307 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Einen wesentlichen Kritikpunkt stellt die ausdrückliche Subsidi- arität iVm dem unterschiedlichen » Schadensbegriff « der beiden Be- stimmungen dar. So bemisst sich der Vermögensschaden 1529 in § 126 a am Wiederherstellungsaufwand bzw den Anschaffungs- oder Herstel- lungskosten der beeinträchtigten Daten, wohingegen § 126 b prinzipi- ell nicht auf die Schwere des Schadens, sondern auf die Schwere der Störung der Funktionsfähigkeit des Computersystems abstellt.1530 Wie die » Schwere « einer derartigen Funktionsstörung bewertet wird, ist derzeit äußert strittig. Nach Reindl-Krauskopf kann sich die » Schwere « der Störung durch den Aufwand ergeben, der notwendig ist, um die volle Funktionsfähig- keit des Systems wiederherzustellen.1531 Sie konstatiert das Vorliegen einer schweren Störung jedenfalls bei einem Wiederherstellungsauf- wand von mehr als € 1.000,–.1532 Meines Erachtens soll jedoch lediglich der faktische Zustand ei- nes gestörten Computersystems als Anhaltspunkt herangezogenen werden, was auch in den GMat dadurch zum Ausdruck gebracht wird, dass es bei § 126 b nicht auf die Schwere des Schadens, sondern auf die Schwere der Störung ankomme.1533 Dadurch wird aber zudem der subjektive Gebrauchswert der Sache in den Vordergrund gerückt. In den Erl wird dazu klargestellt, dass es » auf die Schwere der tatsächlich beeinträchtigten ( oder gefährdeten ) Interessen des Opfers zur Her- stellung der Tatbildlichkeit nicht ankommt, weil eben ( nur ) auf eine schwere Störung der Funktionsweise eines Computersystems, hinge- gen nicht auf einen schweren Schaden durch eine Störung der Funkti- onsweise eines Computersystems abgestellt wird. « 1534 Schwer ist eine Störung somit mE immer auch dann, wenn das System durch das Ein- geben oder Übermitteln von Daten dermaßen gestört wird, dass der Be- trieb einen Quasi-Stillstand erreicht. Auf den Aufwand zur Wiederher- stellung eines störungsfreien Zustandes kommt es nicht an. So kann ein beeinträchtigtes Computersystem in vielen Fällen durch einen sim- plen Neustart wieder entstört und ordnungsgemäß in Betrieb genom- 1529 Siehe ausf S 273 ff. 1530 Siehe ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 29. 1531 Vgl Reindl-Krauskopf in WK 2 § 126 b Rz 12. 1532 Siehe Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 34; Reindl-Krauskopf in WK 2 § 126 b Rz 12. 1533 Vgl erneut ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 29. 1534 Siehe ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 29.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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