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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
Einen wesentlichen Kritikpunkt stellt die ausdrückliche Subsidi-
arität iVm dem unterschiedlichen » Schadensbegriff « der beiden Be-
stimmungen dar. So bemisst sich der Vermögensschaden 1529 in § 126 a
am Wiederherstellungsaufwand bzw den Anschaffungs- oder Herstel-
lungskosten der beeinträchtigten Daten, wohingegen § 126 b prinzipi-
ell nicht auf die Schwere des Schadens, sondern auf die Schwere der
Störung der Funktionsfähigkeit des Computersystems abstellt.1530
Wie die » Schwere « einer derartigen Funktionsstörung bewertet
wird, ist derzeit äußert strittig.
Nach Reindl-Krauskopf kann sich die » Schwere « der Störung durch
den Aufwand ergeben, der notwendig ist, um die volle Funktionsfähig-
keit des Systems wiederherzustellen.1531 Sie konstatiert das Vorliegen
einer schweren Störung jedenfalls bei einem Wiederherstellungsauf-
wand von mehr als € 1.000,–.1532
Meines Erachtens soll jedoch lediglich der faktische Zustand ei-
nes gestörten Computersystems als Anhaltspunkt herangezogenen
werden, was auch in den GMat dadurch zum Ausdruck gebracht wird,
dass es bei § 126 b nicht auf die Schwere des Schadens, sondern auf
die Schwere der Störung ankomme.1533 Dadurch wird aber zudem der
subjektive Gebrauchswert der Sache in den Vordergrund gerückt. In
den Erl wird dazu klargestellt, dass es » auf die Schwere der tatsächlich
beeinträchtigten ( oder gefährdeten ) Interessen des Opfers zur Her-
stellung der Tatbildlichkeit nicht ankommt, weil eben ( nur ) auf eine
schwere Störung der Funktionsweise eines Computersystems, hinge-
gen nicht auf einen schweren Schaden durch eine Störung der Funkti-
onsweise eines Computersystems abgestellt wird. « 1534 Schwer ist eine
Störung somit mE immer auch dann, wenn das System durch das Ein-
geben oder Übermitteln von Daten dermaßen gestört wird, dass der Be-
trieb einen Quasi-Stillstand erreicht. Auf den Aufwand zur Wiederher-
stellung eines störungsfreien Zustandes kommt es nicht an. So kann
ein beeinträchtigtes Computersystem in vielen Fällen durch einen sim-
plen Neustart wieder entstört und ordnungsgemäß in Betrieb genom-
1529 Siehe ausf S 273 ff.
1530 Siehe ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 29.
1531 Vgl Reindl-Krauskopf in WK 2 § 126 b Rz 12.
1532 Siehe Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 34; Reindl-Krauskopf in WK 2 § 126 b
Rz 12.
1533 Vgl erneut ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 29.
1534 Siehe ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 29.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik