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Das materielle Computerstrafrecht
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309 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ und des wirtschaftlichen oder sozialen Wohlergehens der Bevölkerung sind « 1538, zB Stromversorgungsanlagen, Kommunikationsinfrastruktu- ren, Verkehrsleitsysteme, Flugsteuerungssysteme, Kraftwerke, medizi- nische Notversorgungsanlagen, Gaspipelines, diverse Systeme zur Lan- desverteidigung ( Radarstationen, Waffensysteme usw ) uÄ. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich ausschließlich auf einen Vermö- gensschaden iSd § 126 a abstellen wollen, so wäre es nahegelegen, auf eine ähnliche Formulierung wie in § 126 a Abs 1 zurückzugreifen, etwa » Wer einen anderen dadurch schädigt, … ] «. In diesem Sinn betonen auch Öhlbäck / Esztegar, dass das Ausmaß des Schadens nur als ergän- zendes Beurteilungskriterium herangezogen werden könne und eine Festlegung einer starren Wertgrenze für die Höhe des Schadens wenig hilfreich sei.1539 Einen weiteren Anhaltspunkt für diese Auslegung liefert die Delikts- qualifikation des § 126 b Abs 2 1540, da dort keine – wie bei Vermögens- delikten überwiegend übliche – » Wert- bzw Schadensqualifikation « 1541 vorgenommen wurde, sondern in Abs 2 erster Fall die Herbeiführung einer schweren Störung dann schwerer bestraft wird, wenn diese » län- gere Zeit andauert « 1542. Daraus folgt, dass die Formulierung der Qua- lifikationsnorm des Abs 2 erster Fall darauf schließen lässt, dass ein eigenständiges, über den reinen Vermögensaspekt hinausreichendes Rechtsgut 1543, nämlich das Interesse an der Verfüg- und Verwendbar- keit des Computersystems, zumindest auch geschützt werden soll. 1538 Vgl auch ErwG 4 RL 2013 / 40 / EU. 1539 Vgl Öhlbäck / Esztegar, JSt 2011, 126. 1540 Zur genaueren Analyse des Abs 2 siehe gleich im Anschluss. 1541 Zu Wert- und Schadensqualifikationen im Vermögensstrafrecht siehe instruktiv Hochmayer, Wert- und Schadensqualifikationen versus Regelbeispiele, in Joer- den / Scheffler / Sinn / Wolf ( Hrsg ), Vergleichende Strafrechtswissenschaft, FS Swarc ( 2009 ) 235 ( 235 ff ). 1542 Im Gegensatz zu dieser vergleichbaren Begrifflichkeit bei § 107 a Abs 2, wo sie Be- zug auf die Tathandlung nimmt, ist sie bei § 126 b Abs 2 erster Fall für den Erfolg maßgeblich. 1543 Dies betrifft sowohl Individual- als auch Kollektivrechtsgüter wie zB das Inte- resse der Allgemeinheit 1.) auf einen öffentlichen Server zuzugreifen bspw zur Abfrage der Edikts- und Insolvenzdatei ( < www.edikte.justiz.gv.at / > [ 01. 04. 2014 ] ) oder der authentischen Kundmachung von Normen im RIS, 2.) an der Funktions- fähigkeit von besonders schutzwürdigen Systemen ( Stromversorgungsanlagen, Kommunikationsinfrastrukturen, Verkehrsleitsysteme, Flugsteuerungssysteme, Kraftwerke, medizinische Notversorgungsanlagen, Gaspipelines, Landesverteidi- gungssysteme usw ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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