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Das materielle Computerstrafrecht
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311 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ 6. Subjektive Tatseite Der Täter muss im Mindeststärkegrad eines dolus eventualis mit Tat- bildvorsatz, der sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale bezieht, handeln. Er muss somit auch in seinen Vorsatz aufnehmen, dass sein Angriff das Computersystem schwer stört. 7. Problemfelder: Subsidiaritätsklausel und Deliktsqualifikation Da § 126 a bereits Datenbeschädigungshandlungen erfasst, wurden in § 126 b lediglich die Tathandlungen des Eingebens und Übermittelns von Daten aufgenommen, die nicht zwingend zu einer Datenbeschä- digung iSd § 126 a führen.1551 In der Praxis sind Anwendungsfälle – so- weit überschaubar – nicht auszumachen, denn die schwere Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems impliziert stets auch eine kurz oder lang andauernde Datenunterdrückung, die eben grund- sätzlich ( bei entsprechendem Vorsatz und auch schon im Versuchssta- dium 1552 ) von § 126 a erfasst wird.1553 Nach den GMat ist ein Computer- system nämlich dann schwer gestört, wenn es völlig lahmgelegt oder so verlangsamt wird, dass der verbleibende Gebrauchswert des Sys- tems nicht wesentlich höher liegt als bei einem Stillstand 1554, was sich in beiden Fällen auch auf die Verfügbarkeit der gespeicherten Daten auswirkt. Die Auslagen, die zur Wiederherstellung bzw Verfügbarkeit der Daten aufgebracht werden müssen, stellen einen Schaden nach § 126 a dar. Aufgrund der ausdrücklichen Subsidiarität des § 126 b zu § 126 a würde in derartigen Fällen stets § 126 a zur Anwendung gelan- gen.1555 Die Qualifikationsbestimmung des § 126 b Abs 2 StGB enthält in ih- rem Wortlaut keine Subsidiaritätsklausel. Es fragt sich daher, ob und allenfalls wie sich die Subsidiaritätsklausel des Abs 1 auf das Konkur- renzverhältnis des § 126 b Abs 2 mit § 126 a auswirkt. Anhand zweier 1551 Vgl Reindl-Krauskopf in WK 2 § 126 b Rz 4; vgl auch ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 28; weiters ErlStV 1645 BlgNR XXIV. GP, 4. 1552 Insbesondere dann, wenn der Vermögensschaden zB durch das Vorliegen von ak- tuellen Sicherungskopien ausbleibt. 1553 Siehe auch Bertel / Schwaighofer, BT I 12 § 126 b Rz 2. 1554 Vgl ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 29. 1555 In diesem Sinne Öhlbäck / Esztegar, JSt 2011, 126.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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