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Das materielle Computerstrafrecht
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318 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ mit dem Vorsatz herstellt, einführt, vertreibt, veräußert, sonst zugäng- lich macht, sich verschafft oder besitzt, dass sie zur Begehung einer der in Z 1 genannten strafbaren Handlungen gebraucht werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Ta- gessätzen zu bestrafen. ( 2 ) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig verhindert, dass das in Abs. 1 genannte Computerprogramm oder die damit vergleich- bare Vorrichtung oder das Passwort, der Zugangscode oder die damit vergleichbaren Daten in der in den §§ 118 a, 119, 119 a, 126 a, 126 b oder 148 a bezeichneten Weise gebraucht werden. Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauches nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.1575 In Umsetzung des Art 6 CCC wurde auch das spezielle Vorbereitungs- delikt des § 126 c ins Strafgesetzbuch aufgenommen. Die Erl zu Art 6 CCC geben Aufschluss darüber, dass durch eine solche Strafbestim- mung im Vorfeldbereich auch der Markt hins spezieller » Hackertools « eingedämmt werden soll.1576 Bestimmte Vorbereitungshandlungen, die sich auf die Verwirklichung spezieller Computerdelikte richten und grundsätzlich mangels der deliktsspezifischen Ausführungsnähe zu den Computerdelikten noch in diesem frühen Stadium straflos wären, sollen von diesem Delikt nun ausdrücklich erfasst sein. Gleichwohl be- stehen Zweifel, dass diese Norm tatsächlich ihren kriminalpolitischen Zweck hinreichend erfüllt.1577 Der objektive Tatbestand des § 126 c Abs 1 erfasst das Herstellen, Einführen, Vertreiben, Veräußern oder sonst irgendwie Zugänglichma- chen, das Sich-Verschaffen oder das Besitzen eines in § 126 c Abs 1 Z 1 nä- her beschriebenen Computerprogramms bzw eines in § 126 c Abs 1 Z 2 normierten Computerpasswortes, Zugangscodes oder vergleichbarer Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon 1575 BGBl I 60 / 1974 idF I 15 / 2004. 1576 ER ( ETS 185 ) Pkt 71 in Anlehnung an die Europäische Konvention über Rechts- schutz für Dienstleistungen mit bedingtem Zugang und der Dienstleistungen zu bedingtem Zugang ( ETS 178 ), < conventions.coe.int / Treaty / en / Treaties / Html / 178. htm > ( 01. 04. 2014 ), die von Österreich allerdings nicht unterzeichnet wurde, und der Richtlinie 98 / 84 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. No- vember 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten, ABl L 1998 / 320, 54. 1577 Siehe hiezu und auch in weiterer Folge grundlegend bereits Bergauer, ÖJZ 2007 / 45, 532.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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