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318 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
mit dem Vorsatz herstellt, einführt, vertreibt, veräußert, sonst zugäng-
lich macht, sich verschafft oder besitzt, dass sie zur Begehung einer
der in Z 1 genannten strafbaren Handlungen gebraucht werden, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Ta-
gessätzen zu bestrafen.
( 2 ) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig verhindert, dass
das in Abs. 1 genannte Computerprogramm oder die damit vergleich-
bare Vorrichtung oder das Passwort, der Zugangscode oder die damit
vergleichbaren Daten in der in den §§ 118 a, 119, 119 a, 126 a, 126 b oder
148 a bezeichneten Weise gebraucht werden. Besteht die Gefahr eines
solchen Gebrauches nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt
worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen
freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.1575
In Umsetzung des Art 6 CCC wurde auch das spezielle Vorbereitungs-
delikt des § 126 c ins Strafgesetzbuch aufgenommen. Die Erl zu Art 6
CCC geben Aufschluss darüber, dass durch eine solche Strafbestim-
mung im Vorfeldbereich auch der Markt hins spezieller » Hackertools «
eingedämmt werden soll.1576 Bestimmte Vorbereitungshandlungen, die
sich auf die Verwirklichung spezieller Computerdelikte richten und
grundsätzlich mangels der deliktsspezifischen Ausführungsnähe zu
den Computerdelikten noch in diesem frühen Stadium straflos wären,
sollen von diesem Delikt nun ausdrücklich erfasst sein. Gleichwohl be-
stehen Zweifel, dass diese Norm tatsächlich ihren kriminalpolitischen
Zweck hinreichend erfüllt.1577
Der objektive Tatbestand des § 126 c Abs 1 erfasst das Herstellen,
Einführen, Vertreiben, Veräußern oder sonst irgendwie Zugänglichma-
chen, das Sich-Verschaffen oder das Besitzen eines in § 126 c Abs 1 Z 1 nä-
her beschriebenen Computerprogramms bzw eines in § 126 c Abs 1 Z 2
normierten Computerpasswortes, Zugangscodes oder vergleichbarer
Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon
1575 BGBl I 60 / 1974 idF I 15 / 2004.
1576 ER ( ETS 185 ) Pkt 71 in Anlehnung an die Europäische Konvention über Rechts-
schutz für Dienstleistungen mit bedingtem Zugang und der Dienstleistungen zu
bedingtem Zugang ( ETS 178 ), < conventions.coe.int / Treaty / en / Treaties / Html / 178.
htm > ( 01. 04. 2014 ), die von Österreich allerdings nicht unterzeichnet wurde, und
der Richtlinie 98 / 84 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. No-
vember 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten
und von Zugangskontrolldiensten, ABl L 1998 / 320, 54.
1577 Siehe hiezu und auch in weiterer Folge grundlegend bereits Bergauer, ÖJZ 2007 / 45,
532.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik