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Das materielle Computerstrafrecht
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320 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ §§ 118 a, 119, 119 a, 126 a, 126 b, 148 a ) 1584 ausdrücklich unter Strafe. Gegen- über den genannten Computerdelikten ist § 126 c daher ein klassisches Vorbereitungsdelikt, das vom Scheinkonkurrenztypus der stillschwei- genden ( materiellen ) Subsidiarität geprägt ist und hinter den Versuch und umso mehr hinter die Vollendung eines dieser Hauptdelikte zu- rücktritt.1585 Trotz der systematischen Einordnung des Delikts im 6. Abschnitt des StGB ( Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen ) ist das geschützte Rechtsgut nicht klar zu identifizieren. Angesichts der an- geführten Hauptdelikte handelt es sich jedenfalls um individuelle Rechtsgüter und keine universellen. Weiters schützen die aufgezählten Hauptdelikte weitgehend verschiedene Rechtsgüter, so zB §§ 118 a, 119, 119 a Bereiche der Privatsphäre 1586, §§ 126 a und 126 b sowohl das Vermö- gen als auch ( strittig ) Bereiche der Privatsphäre, und § 148 a das Ver- mögen.1587 Es ist daher davon auszugehen, dass § 126 c ebenfalls diese Rechtsgüter der Privatsphäre und des Vermögens schützt.1588 Zu den von § 126 c Abs 1 erfassten Handlungen zählen ua das Her- stellen, Verbreiten oder Besitzen von typischen » Hacker-Werkzeugen « oder aber auch das Sich-Verschaffen 1589 von Computerpasswörtern. Ta- tobjekt können iSd Z 1 Computerprogramme ( oder auch vergleichbare » Vorrichtungen « ) sein, die aufgrund ihrer besonderen Beschaffenheit geradezu zum Zweck der Begehung einer der genannten strafbaren Handlungen geschaffen oder adaptiert wurden, oder iSd Z 2 Compu- ter-Zugangsdaten aller Art ( Passwörter, Transaktionsnummern 1590, per- sönliche Identifikationsnummern 1591, Verfügernummern usw ). 1584 § 148 a wurde mit dem StRÄG 2004 in das Tatbild des § 126 c aufgenommen. 1585 Siehe dazu allgemein zB Kienapfel / Höpfel / Kert, AT 14, Z 21 Rz 9. 1586 Genaueres siehe in der Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Delikt in dieser Arbeit. 1587 Auch wurde § 126 c nicht in die Privilegierung des § 166 Abs 1 aufgenommen, was darauf hinweist, dass das Vermögen jedenfalls kein Rechtsgut des § 126 c sein dürfte. 1588 In diesem Sinne wohl auch Hochmayr, Strafbarer Besitz von Gegenständen ( 2005 ) 35 bzw 37. 1589 Siehe dazu auch das zu § 207 a Abs 3 Gesagte. 1590 Kurz: TAN; dabei handelt es sich um sog » Einmalpasswörter «. 1591 Kurz: PIN.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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