Seite - 320 - in Das materielle Computerstrafrecht
Bild der Seite - 320 -
Text der Seite - 320 -
320 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
§§ 118 a, 119, 119 a, 126 a, 126 b, 148 a ) 1584 ausdrücklich unter Strafe. Gegen-
über den genannten Computerdelikten ist § 126 c daher ein klassisches
Vorbereitungsdelikt, das vom Scheinkonkurrenztypus der stillschwei-
genden ( materiellen ) Subsidiarität geprägt ist und hinter den Versuch
und umso mehr hinter die Vollendung eines dieser Hauptdelikte zu-
rücktritt.1585
Trotz der systematischen Einordnung des Delikts im 6. Abschnitt
des StGB ( Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen ) ist das
geschützte Rechtsgut nicht klar zu identifizieren. Angesichts der an-
geführten Hauptdelikte handelt es sich jedenfalls um individuelle
Rechtsgüter und keine universellen. Weiters schützen die aufgezählten
Hauptdelikte weitgehend verschiedene Rechtsgüter, so zB §§ 118 a, 119,
119 a Bereiche der Privatsphäre 1586, §§ 126 a und 126 b sowohl das Vermö-
gen als auch ( strittig ) Bereiche der Privatsphäre, und § 148 a das Ver-
mögen.1587 Es ist daher davon auszugehen, dass § 126 c ebenfalls diese
Rechtsgüter der Privatsphäre und des Vermögens schützt.1588
Zu den von § 126 c Abs 1 erfassten Handlungen zählen ua das Her-
stellen, Verbreiten oder Besitzen von typischen » Hacker-Werkzeugen «
oder aber auch das Sich-Verschaffen 1589 von Computerpasswörtern. Ta-
tobjekt können iSd Z 1 Computerprogramme ( oder auch vergleichbare
» Vorrichtungen « ) sein, die aufgrund ihrer besonderen Beschaffenheit
geradezu zum Zweck der Begehung einer der genannten strafbaren
Handlungen geschaffen oder adaptiert wurden, oder iSd Z 2 Compu-
ter-Zugangsdaten aller Art ( Passwörter, Transaktionsnummern 1590, per-
sönliche Identifikationsnummern 1591, Verfügernummern usw ).
1584 § 148 a wurde mit dem StRÄG 2004 in das Tatbild des § 126 c aufgenommen.
1585 Siehe dazu allgemein zB Kienapfel / Höpfel / Kert, AT 14, Z 21 Rz 9.
1586 Genaueres siehe in der Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Delikt in dieser
Arbeit.
1587 Auch wurde § 126 c nicht in die Privilegierung des § 166 Abs 1 aufgenommen, was
darauf hinweist, dass das Vermögen jedenfalls kein Rechtsgut des § 126 c sein
dürfte.
1588 In diesem Sinne wohl auch Hochmayr, Strafbarer Besitz von Gegenständen ( 2005 )
35 bzw 37.
1589 Siehe dazu auch das zu § 207 a Abs 3 Gesagte.
1590 Kurz: TAN; dabei handelt es sich um sog » Einmalpasswörter «.
1591 Kurz: PIN.
zurück zum
Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik